Detailansicht Euroscheine und -münzen auf Dokumenten liegend, daneben Taschenrechner und Kugelschreiber
© zerbor | stock.adobe.com

Auszahlungsvoraussetzungen

Allgemeines - Varianten - kein Auszahlungsanspruch - Mutter-/Vaterschaftsaustritte

Lesedauer: 1 Minute

Allgemeines

Auszahlungsvoraussetzungen sind

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer bei schädlicher Beendigungsart (dazu unten), und
  • drei BV-Beitragsjahre (36 BV – Beitragsmonate).

Varianten

Die notwendigen 3 effektiven BV-Beitragsjahre können in 2 Varianten vorliegen:

  • 3 Einzahlungsjahre nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit im System des BMSVG, also der Abfertigung Neu.

Beispiel:
Ende der schulischen Ausbildung:             30.6. 2020
Beginn des Dienstverhältnisses:                1.7. 2020
Ende des Dienstverhältnisses:                  30.6. 2023

Keine Auszahlung, weil seit der ersten Beitragszahlung (für den August 2020) noch keine drei Einzahlungsjahre vergangen sind (1. Monat beitragsfrei).


  • 3 Einzahlungsjahre seit der letzten Auszahlung einer Abfertigung Neu.

Beispiel:

Ende des Dienstverhältnisses,
bei dem eine Abfertigung Neu ausbezahlt wurde:            30.6. 2020
Beginn des nächsten Dienstverhältnisses:                         1.7. 2020
Ende dieses Dienstverhältnisses:                                 31.12. 2023

Neue Auszahlungsmöglichkeit, weil seit der letzten Auszahlung zumindest drei Einzahlungsjahre vergangen sind.


Kein Auszahlungsanspruch

Kein Auszahlungsanspruch auf Abfertigung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

  • Kündigung durch den Abfertigungsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väterkarenzgesetz (VKG),
  • gerechtfertigte, verschuldete Entlassung oder
  • unberechtigten vorzeitigen Austritt.

Mutter- und Vaterschaftsaustritte

Mutter- oder Vaterschaftsaustritte sind abfertigungsunschädlich.

Die Mutter kann den Austritt

  • nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist,
  • in bestimmten Fällen nach der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege,
  • bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 (2) Monate vor Ende der Karenz

erklären.

Der Vater kann den Austritt nur bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 (2) Monate vor Ende der Karenz erklären.  

Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel