Pensionsberechnung nach Altrecht

Anspruchsgrundlagen – Verlustdeckelung/ Vergleichsrechnung

Lesedauer: 2 Minuten

Dieses Infoblatt gilt grundsätzlich für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind. 

Bemessungsgrundlage 

Die Bemessungsgrundlage wurde 2003 aus den 180 besten aufgewerteten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (15 Jahre) gebildet. Seit 1.1.2004 erfolgt eine Ausdehnung des Bemessungszeitraumes auf die besten 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (40 Jahre). Eine Übergangsbestimmung bis 2027 regelt die schrittweise Verlängerung: 

im Jahr Bemessungszeitraum im Jahr Bemessungszeitraum
in Monaten in Jahren in Monaten in Jahren
2004 192 16 2017 348 29
2005 204 17 2018 360 30
2006 216 18 2019 372 31
2007 228 19 2020 384 32
2008 240 20 2021 396 33
2009 252 21 2022 408 34
2010 264 22 2023 420 35
2011 276 23 2024 432 36
2012 288 24 2025 444 37
2013 300 25 2026 456 38
2014 312 26 2027 468 39
2015 324 27 2028 480 40
2016 336 28      

Der Bemessungszeitraum vermindert sich bis zum Mindestausmaß von 180 Monaten

  • pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes und
  • um die Zahl der Beitragsmonate aufgrund einer Familienhospizkarenz.

Die Bemessungsgrundlage für die Zeiten der Kindererziehung beträgt im Jahr 2024 € 1.729,50.

Versicherungsdauer

Als Grundregel gilt: Umso länger die Versicherungsdauer, desto höher die Pension.

Je Versicherungsjahr gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen geboren bis 31.12.1963 60. Lebensjahr: danach stufenweise Anhebung auf das 65. Lebensjahr, Männer 65. Lebensjahr) wurden jedoch pro Jahr 4,2 % der Leistung abgezogen. Der Abzug bei der vorzeitigen Alterspension beträgt maximal 15 % der Leistung.

Wird die Pension nach Erreichen des Regelpensionsalters beantragt, gebührt eine Bonifikation in Höhe von 5,1 % pro Jahr (0,425 % pro Monat) der Pension (Frauen bis 3 Jahre über das Regelpensionsalter, Männer bis 68). Pension und Bonifikation sind mit maximal 94,28 % der Bemessungsgrundlage begrenzt. Seit 1.1.2017 werden zusätzlich die Pensionsversicherungsbeiträge während der Weiterarbeit in der Bonusphase um 50 % reduziert.

Verlustdeckelung – Vergleichsrechnung 

Für jede Neupension, die ab 1.1.2004 von der Pensionsreform 2003 betroffen ist, muss eine Vergleichspension ermittelt werden. Es wird zu diesem Zweck 

  • eine Pension unter Berücksichtigung der Pensionsreform 2003 und
  • eine Pension auf Basis der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage

berechnet. 

Die Neupension durfte im Jahr 2004 maximal 5 % niedriger als die Vergleichspension nach alter Rechtslage sein. Dieser Wert steigt um 0,25 % pro Jahr, sodass im Jahr 2024 der Verlustdeckel maximal 10 % beträgt. 

  maximale Verminderung Vergleichs-
pension
  maximale Verminderung Vergleichs-
pension
2004 5,00 % 95,00 % 2015 7,75 % 92,25 %
2005 5,25 % 94,75 % 2016 8,00 % 92,00 %
2006 5,50 % 94,50 % 2017 8,25 % 91,75 %
2007 5,75 % 94,25 % 2018 8,50 % 91,50 %
2008 6,00 % 94,00 % 2019 8,75 % 91,25 %
2009 6,25 % 93,75 % 2020 9,00 % 91,00 %
2010 6,50 % 93,50 % 2021 9,25 % 90,75 %
2011 6,75 % 93,25 % 2022 9,50 % 90,50 %
2012 7,00 % 93,00 % 2023 9,75 % 90,25 %
2013 7,25 % 92,75 % 2024 10,00 % 90,00 %
2014 7,50 % 92,50 %      

Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt. Dies ist dann von Bedeutung, wenn die jeweilige Pension erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. 


Tipp:
Zur Pensionsberechnung für nach dem 31.12.1954 geborene Personen siehe dazu unser Infoblatt „Pensionsberechnung nach Neurecht/Pensionskonto“ und „Pensionsberechnung ab 1.1.2014/Kontoerstgutschrift“!


Stand: 01.01.2024

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