Allgemeines zum Kinderbetreuungsgeld - Anspruchsvoraussetzungen (Geburten ab 1.3.2017)

Anspruchsvoraussetzungen - Einkommens- und Zuverdienstgrenzen

Lesedauer: 2 Minuten

Seit 1.3.2017 sind folgende Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgesehen:

  • das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Kontovariante,
  • das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens,
  • die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld,
  • Partnerschaftsbonus

Als Entscheidungshilfe für die Wahl der optimalen Kinderbetreuungsgeld – Variante steht der Kinderbetreuungsgeld–Online-Rechner des Bundesministeriums für Familien und Jugend zur Verfügung. 

Die Leistungen gebühren nicht nur den leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiv- und Pflegeeltern. Rückwirkend mit 1.7.2018 haben nun auch Krisenpflegeeltern Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Kinderbetreuungsgeld, in welcher Form auch immer, kann ein Elternteil für sein Kind immer dann in Anspruch nehmen, wenn

  • für dieses Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und Familienbeihilfe tatsächlich bezogen wird (bzw. für dieses Kind Anspruch auf eine gleichartige Leistung aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR-Raumes oder der Schweiz besteht und dieser tatsächlich bezogen wird),
  • der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
  • der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.

Vorsicht!
Ein gemeinsamer Haushalt liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und beide an derselben Wohnadresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91 tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst. Ausnahmen gibt es bei langen Krankenhausaufenthalten des Kindes.


Besondere Regeln gelten für Sachverhalte mit Berührungspunkten zu anderen EU-Mitgliedstaaten. So kann aufgrund von EU-Recht etwa auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe entstehen, wenn ein Elternteil in Österreich erwerbstätig und sozialversichert ist und die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen (siehe dazu das Informationsblatt Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe für EU/EWR und Schweizer Bürger).

Staatsbürgerschaft/Aufenthaltsberechtigung

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist, dass

  • der Elternteil und das Kind österreichische Staatsbürger sind, oder
  • der Elternteil und das Kind Personen sind, denen Asyl gewährt wurde, oder
  • der Elternteil und das Kind Personen sind, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind, oder
  • der Elternteil und das Kind sich als EWR Bürger, Schweizer Bürger oder aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Einkommens- und Zuverdienstgrenzen

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der Kontovariante ist zu berücksichtigen, dass

  • der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des betreffenden Elternteils im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze von € 18.000,- nicht übersteigt, bzw.
  • der individuelle Grenzbetrag des relevanten Jahreseinkommens nicht überschritten wird.

Beim Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens darf der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des betreffenden Elternteiles € 8.100.- (davor 7.800,-) pro Kalenderjahr nicht übersteigen und es dürfen während des Bezugszeitraumes keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

Stand: 01.01.2024

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