Übersicht Arbeitszeit-Regelungen Österreich

Vergleich: Rechtslage bis 31.8.2018 und neue Bestimmungen ab 1.9.2018

Lesedauer: 3 Minuten

 

Thema Rechtslage bis 31.8. 2018 Rechtslage ab 1.9. 2018  
Höchstgrenzen 10 Stunden pro Tag, 50 Stunden pro Woche darf beschäftigt werden (§ 9 Abs 1 AZG).

  • 12 Stunden pro Tag, 60 Stunden pro Woche darf beschäftigt werden (§ 9 Abs 1 AZG Neu).
  • Arbeitnehmer können Überstunden über der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw.  der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden ohne Angabe von Gründen ablehnen und dürfen aus dem Grund nicht benachteiligt werden (§ 7 Abs 6 AZG Neu).
  • Zudem können Arbeitnehmer ad hoc wählen, ob Überstunden über 10/50 Stunden in Geld oder mit Zeitausgleich vergütet werden (§ 10 Abs 4 AZG Neu).
 
Unter bestimmten Voraussetzung kann mit BV, in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarung bis zu 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche beschäftigt werden (Sonderüberstunden; § 7 Abs 4, 4a AZG). Die Regelung zu Sonderüberstunden entfällt.  
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen darf man im Schnitt max. 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden (§ 9 Abs 4 AZG). Unverändert.  
Normalarbeitszeit Die tägliche Normalarbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 3 Abs 1 AZG). Unverändert. Die 11. und 12. Stunde pro Tag sind daher grundsätzlich Überstunden.  
Gleitzeit
  • Zu den Höchstgrenzen siehe oben.
  • Es kann eine Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche vereinbart werden (§ 4b Abs 4 AZG).
  • Angeordnete Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit nach § 3 Abs 1 AZG sind Überstunden.
  • Zu den Höchstgrenzen siehe oben. Es kann eine Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche vereinbart werden, wenn vereinbart ist, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und der Verbrauch iVm dem Wochenende nicht ausgeschlossen ist (§ 4b Abs 4 AZG Neu).
  • Angeordnete Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit nach § 3 Abs 1 AZG sind Überstunden (ausdrücklich nun in § 4b Abs 5 AZG Neu).
 
Wochenenden und Feiertage Eine Beschäftigung ist grundsätzlich unzulässig, nur Gesetz, Verordnung und KV können Ausnahmen vorsehen (§§ 3, 7, 10f. ARG).
  • Eine Beschäftigung an bis zu 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer kann per Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit schriftlicher Einzelvereinbarung vereinbart werden (§ 12b ARG Neu).
  • Das gilt nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem ÖZG.
  • In Betrieben ohne Betriebsrat haben die Arbeitnehmer ein Ablehnungsrecht (wie oben; § 12b Abs 3 ARG Neu).
Tägliche Ruhezeit Im Hotel- und Gastgewerbe kann der KV unter bestimmten Voraussetzungen die Ruhezeit in Saisonbetrieben von 11 auf 8 Stunden verkürzen (§ 12 Abs 2a AZG). Im Hotel- und Gastgewerbe kann die Ruhezeit bei geteilten Diensten auf 8 Stunden verkürzt werden. Binnen 4 Wochen (Nichtsaisonbetriebe) bzw. bis zum Ende der Saison (Saisonbetriebe) ist ein Ausgleich zu gewähren (§ 12 Abs 2a AZG Neu).
Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz u.a. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG, § 1 Abs 2 Z 5 ARG)

u.a. leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, und nahe Angehörige des Arbeitgebers,

jeweils unter der Voraussetzung, dass deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit

  • nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird ODER
  • von den Arbeitnehmern hinsichtlich Dauer und Lage selbst festgelegt werden kann (§ 1 Abs 2 Z 7, 8 AZG Neu; § 1 Abs 2 Z 3, 5 ARG Neu).

(Text entspricht Art 17 Abs 1 EU-ArbeitszeitRL)

Durchrechnung von Normalarbeitszeit Der KV kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen (§ 4 Abs 7 AZG). Der KV kann eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume zulassen (§ 4 Abs 7 AZG Neu).
Günstigere Regelungen   Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen werden durch die Novelle nicht berührt (§ 32c Abs 10 AZG Neu).


Stand: 01.02.2024

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