Übersicht Arbeitszeit-Regelungen Österreich
Vergleich: Rechtslage bis 31.8.2018 und neue Bestimmungen ab 1.9.2018
Höchstgrenzen
Rechtslage bis 31.8.2018
10 Stunden pro Tag, 50 Stunden pro Woche darf beschäftigt werden (§ 9 Abs 1 AZG).
Rechtslage ab 1.9.2018
- 12 Stunden pro Tag, 60 Stunden pro Woche darf beschäftigt werden (§ 9 Abs 1 AZG Neu).
- Arbeitnehmer können Überstunden über 10/50 Stunden ohne Angabe von Gründen ablehnen und dürfen aus dem Grund nicht benachteiligt werden (§ 7 Abs 6 AZG Neu).
- Zudem können Arbeitnehmer ad hoc wählen, ob Überstunden über 10/50 Stunden in Geld oder mit Zeitausgleich vergütet werden (§ 10 Abs 4 AZG Neu).
Rechtslage bis 31.8.2018
Unter bestimmten Voraussetzung kann mit BV, in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarung bis zu 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche beschäftigt werden (Sonderüberstunden; § 7 Abs 4, 4a AZG).
Rechtslage ab 1.9.2018
Die Regelung zu Sonderüberstunden entfällt.
Rechtslage bis 31.8.2018
Im Viermonatszeitraum darf im Schnitt max. 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden (§ 9 Abs 4 AZG).
Details: Infoseite Überstunden
Normalarbeitszeit
Rechtslage bis 31.8.2018
Die tägliche Normalarbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 3 Abs 1 AZG).
Details: Infoseite Normalarbeitszeit
Rechtslage ab 1.9.2018
Unverändert. Die 11. und 12. Stunde pro Tag sind daher grundsätzlich Überstunden.
Details: Infoseite Normalarbeitszeit
Gleitzeit
Rechtslage bis 31.8.2018
- Zu den Höchstgrenzen siehe oben.
- Es kann eine Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche vereinbart werden (§ 4b Abs 4 AZG).
- Angeordnete Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit nach § 3 Abs 1 AZG sind Überstunden.
Details: Gleitende Arbeitszeit bis 31.8.2018
Rechtslage ab 1.9.2018
- Zu den Höchstgrenzen siehe oben. Es kann eine Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche vereinbart werden, wenn vereinbart ist, dass ein Zeitguthaben ganztätig verbraucht werden kann und der Verbrauch iVm dem Wochenende nicht ausgeschlossen ist (§ 4b Abs 4 AZG Neu).
- Angeordnete Stunden außerhalb der Normalarbeitszeit nach § 3 Abs 1 AZG sind Überstunden (ausdrücklich nun in § 4b Abs 5 AZG Neu).
Details: Gleitende Arbeitszeit ab 1.9.2018
Wochenenden und Feiertage
Rechtslage bis 31.8.2018
Eine Beschäftigung ist grundsätzlich unzulässig, nur Gesetz, Verordnung und KV können Ausnahmen vorsehen (§§ 3, 7, 10f. ARG).
Details: Arbeiten an Feiertagen
Rechtslage ab 1.9.2018
- Eine Beschäftigung an bis zu 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer kann per Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit schriftlicher Einzelvereinbarung vereinbart werden (§ 12b ARG Neu).
- Das gilt nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem ÖZG.
- In Betrieben ohne Betriebsrat haben die Arbeitnehmer ein Ablehnungsrecht (wie oben; § 12b Abs 3 ARG Neu).
Details:
Arbeiten am Wochenende: Übersicht Ausnahmen,
Arbeiten am Wochenende: betriebliche vereinbarte Ausnahme,
Arbeiten an Feiertagen: betriebliche vereinbarte Ausnahme
Tägliche Ruhezeit
Rechtslage bis 31.8.2018
Im Hotel- und Gastgewerbe kann der KV unter bestimmten Voraussetzungen die Ruhezeit in Saisonbetrieben von 11 auf 8 Stunden verkürzen (§ 12 Abs 2a AZG).
Details: Tägliche Ruhezeit
Rechtslage ab 1.9.2018
Im Hotel- und Gastgewerbe kann die Ruhezeit bei geteilten Diensten auf 8 Stunden verkürzt werden. Binnen 4 Wochen (Nichtsaisonbetriebe) bzw. bis zum Ende der Saison (Saisonbetriebe) ist ein Ausgleich zu gewähren (§ 12 Abs 2a AZG Neu).
Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz
Rechtslage bis 31.8.2018
u.a. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG, § 1 Abs 2 Z 5 ARG)
Rechtslage ab 1.9.2018
u.a. leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, und nahe Angehörige des Arbeitgebers,
jeweils unter der Voraussetzung, dass deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
- nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird ODER
- von den Arbeitnehmern hinsichtlich Dauer und Lage selbst festgelegt werden kann (§ 1 Abs 2 Z 7, 8 AZG Neu; § 1 Abs 2 Z 3, 5 ARG Neu).
(Text entspricht Art 17 Abs 1 EU-ArbeitszeitRL)
Durchrechnung von Normalarbeitszeit
Rechtslage bis 31.8.2018
Der KV kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen (§ 4 Abs 7 AZG).
Rechtslage ab 1.9.2018
Der KV kann eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume zulassen (§ 4 Abs 7 AZG Neu).
Günstigere Regelungen
Rechtslage bis 31.8.2018
Rechtslage ab 1.9.2018
Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen werden durch die Novelle nicht berührt (§ 32c Abs 10 AZG Neu).