Einkommensberichte

Begriff – Verpflichtung zum Erstellen – Inhalt – Veröffentlichung - Verschwiegenheitspflicht

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Begriff

Einkommensberichte sind schriftliche Aufzeichnungen, in denen Unternehmen die Löhne und Gehälter ihrer Mitarbeiter nach Geschlechtern getrennt veröffentlichen.

Verpflichtung zum Erstellen der Einkommensberichte

Jeder Arbeitgeber, der dauernd mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet alle zwei Jahre einen Einkommensbericht zu erstellen.


Vorsicht!
Der Bericht muss im 1. Quartal des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres  erstellt werden.


Es ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen, dass Unternehmen mit bis zu 150 Arbeitnehmern Einkommensberichte erstellen müssen.

Inhalt

Der Einkommensbericht hat die folgenden Daten zu umfassen: 

  • die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder – wenn verfügbar - betrieblichen Verwendungsgruppen,
  • die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den – wenn verfügbar - einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen,
  •  das Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt von Frauen und Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder – wenn verfügbar -betrieblichen Verwendungsgruppen und – wenn verfügbar - Verwendungsgruppenjahren.

Anzugeben ist das Gesamtarbeitsentgelt einschließlich der Zulagen, Remunerationen, Sachbezüge und anderer Entgeltbestandteile.

Ein allfälliger Aufwandersatz ist ausgenommen. 

Das Arbeitsentgelt von Teilzeitbeschäftigten ist auf das von Vollzeitbeschäftigten, das Arbeitsentgelt von unterjährig Beschäftigten ist auf das von ganzjährig Beschäftigten hochzurechnen.


Vorsicht!
Der Bericht ist in anonymisierter Form zu erstellen. Er darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.


Veröffentlichung

Der Einkommensbericht ist dem Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsausschuss bzw. Betriebsrat im 1. Quartal des nachfolgenden Jahres zu übermitteln. 

Besteht kein Betriebsrat, so ist der Einkommensbericht im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum zur Einsichtnahme aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. 

Die Organe der Arbeitnehmerschaft oder – soweit diese nicht bestehen - die Arbeitnehmer haben einen gerichtlich geltend zu machenden Anspruch auf Erstellung und Übermittlung bzw. Information über den Einkommensbericht. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Ablauf des ersten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen beginnt.

Verschwiegenheitspflicht

Über den Inhalt des Einkommensberichtes sind sowohl die Organe der Arbeitnehmerschaft als auch alle Arbeitnehmer selbst zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet. Innerhalb des Unternehmens darf der Bericht jedoch zum Informations- und Meinungsaustausch diskutiert werden.

Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht verletzt durch 

  • das Einholen einer Rechtsauskunft oder die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch Interessenvertretungen und sonstige Personen, die ihrerseits einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen (z.B. Rechtsanwälte), sowie
  • die Einleitung eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

Über Arbeitnehmer, die Details über den Einkommensbericht nach außen kommunizieren (z.B. Medien, Internet), kann über Antrag des Arbeitgebers eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von maximal € 360,- verhängt werden.  

Dieser Antrag ist durch den Arbeitgeber (als Privatankläger) binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Verstoßes und der betroffenen Person bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Behörde kann von einer Strafe absehen, wenn der Verstoß geringfügig ist und die Folgen daraus unbedeutend sind. 

Stand: 29.01.2024

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