th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

GPLB-Verfahren

Beginn - Prüfvorgang - Rechte und Pflichten - Beweismittel

Die GPLB, also die Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen, kann nicht unerhebliche Nachforderungen des Finanzamtes bzw. der ÖGK gegen das Unternehmen zur Folge haben. Deshalb ist es für die Betriebe besonders wichtig, sich gut auf die Prüfung vorzubereiten und bereits vorab Einblick in die wesentlichen Abläufe des GPLB-Verfahrens zu gewinnen.

Hinweis:

Mit 01.07.2020 wurde mit BGBl I 54/2020 das PLABG wiederum geändert. Die Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen wird nun wieder von der ÖGK und der Finanzverwaltung gemeinsam durchgeführt.

Zwischenzeitlich waren diese Aufgaben im Wirkungsbereich der Finanzverwaltung angesiedelt. Aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH vom 13.12.2019 wurde diese Vorgehensweise jedoch als verfassungswidrig bewertet. 

Bis 30.06.2020 nicht abgeschlossene Verfahren, werden noch von jener Institution durchgeführt, die im Prüfungsauftrag bezeichnet ist.

Die Prüfung wird entweder durch Prüforgane des beim Bundesministeriums für Finanzen eingerichteten Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) oder durch Prüfer der Österreichischen Gesundheitskasse im Rahmen der GPLB vorgenommen.

Beginn

Der Prüfer hat vor Beginn seiner Amtshandlung bekannt zu geben:

  • den Prüfungsbeginn mit Datum und Uhrzeit,
  • welche Abgaben und welche Zeiträume geprüft werden,
  • ob vom Arbeitgeber eine Selbstanzeige erstattet wurde.

Tipp

Bei Verstößen gegen die Bestimmung zur Abfuhr von Lohnsteuer kann der Dienstgeber eine Selbstanzeige erstatten. Der Prüfer hat ihn auf diese Möglichkeit und deren Folgen noch vor Beginn der Prüfung hinzuweisen.

Die Prüfung darf nur im Rahmen des erteilten Auftrages durchgeführt werden. Andere Steuerarten, Abgaben oder Zeiträume dürfen nicht geprüft werden.

Prüfvorgang

Die Prüfung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Ist dies nicht möglich oder zumutbar, kann sie in den Amtsräumen der ÖGK, des Finanzamtes oder in der Kanzlei des Steuerberaters des Unternehmens erfolgen.

Der Dienstgeber hat dem Prüfer

  • einen geeigneten Raum und die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich bereitzustellen, sowie
  • alle erforderlichen Unterlagen für den zu prüfenden Zeitraum in Form von Büchern oder Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Reichen die vorhandenen Unterlagen für die Beurteilung relevanter Umstände nicht aus, kann aufgrund vergleichbarer Daten aus anderen Versicherungsverhältnissen eine Schätzung vorgenommen werden.

Tipp!

Eine ordnungsgemäße und vollständige Buchführung sowie nachvollziehbare Aufzeichnungen schützen vor einer Schätzung der Beitrags- und Besteuerungsgrundlage.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Die Beteiligten, also insbesondere die Arbeitgeber, haben ein Recht auf

  • Vertraulichkeit,
  • Parteiengehör,
  • Offenlegung und wahrheitsgemäße Angaben,
  • Akteneinsicht,
  • Rechtsmittelbelehrung,
  • Entscheidung durch die Behörde

und die Pflicht zur

  • Mitwirkung im Verfahren,
  • Hilfestellung bei Amtshandlungen,
  • Anzeige relevanter Umstände,
  • Vorlage von Beweismitteln für Behauptungen.

Beweismittel

Der Prüfer ist berechtigt, jedes Beweismittel zu verwerten. Er ist befugt, Aufzeichnungen, Urkunden und Beweismittel aus anderen Verfahren zu verwenden sowie Betriebsangehörige und andere Auskunftspersonen zu befragen. Er kann den Betrieb jederzeit besichtigen. Einer Entscheidung der Prüfbehörde dürfen keine Beweise zugrunde gelegt werden, zu denen sich der Dienstgeber nicht vorher äußern konnte.

Tipp!

Der Dienstgeber muss Auskünfte nicht persönlich erteilen. Er kann sich dazu durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen.

Vorsicht:
Der Prüfer ist verpflichtet, Sachverhalte, die für andere als lohnabhängige Abgabenarten sowie für die Besteuerung anderer als den konkret geprüften Dienstgeber von Bedeutung sein könnten, an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Finanzvergehens hat der Prüfer umgehend das zuständige Finanzamt zu informieren bzw. den Einsatz von Zollorganen anzuregen.

Umqualifizierung einer bisher als Subunternehmer beschäftigten Person

Kommt der Prüfdienst im Zuge einer Prüfung zu der Auffassung, dass es zu einer rückwirkenden Neuzuordnung eines GSVG-Versicherten kommen könnte, ist die SVS unverzüglich davon zu informieren. Die weiteren Ermittlungen sind von ÖGK/Finanzamt und SVS – aufeinander abgestimmt - im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durchzuführen.

Schlussbesprechung

Das GPLB-Verfahren endet mit der Schlussbesprechung. Bei der Schlussbesprechung hat der Dienstgeber nochmals die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen und in strittigen Punkten durch Vortragen der eigenen Rechtsansichten bzw. durch Vorlegen eigener Beweismittel eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen. 

Die zunächst gültige Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung erfolgt durch den Prüfbericht der Behörde.

Gegebenenfalls wird das Unternehmen die Erlassung eines Bescheides beantragen, um im Rahmen eines dagegen eingeleiteten Berufungsverfahrens das Ergebnis des Prüfberichtes zu bekämpfen.

Stand: