Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträge (GPLB)

Begriff - Aufgaben - Richtlinien - Prüfzeitraum - Abschluss der Prüfung

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Begriff

Die GPLB ist die Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen wie Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Kommunalsteuer (KommSt) und Sozialversicherungsbeiträge in einem Prüfvorgang.

 

Zuständigkeit

Die Prüfung wird entweder durch Prüforgane des Finanzamtes bzw. des beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) oder durch Prüfer der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bzw. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) auf Grundlage eines Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde vorgenommen. Siehe zum Verfahrensablauf das Merkblatt GPLB-Verfahren.

Aufgaben

Von Amts wegen ist durch Prüfung der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere

  • der Lohnunterlagen,
  • der Arbeitszeitaufzeichnungen,
  • der Dienstverträge,
  • der Reisekostenunterlagen und
  • der Auszahlungsbelege

die Einhaltung der Versicherungs-, Melde- und Beitragsbestimmungen der Sozialversicherung sowie die richtige Abfuhr der Lohnsteuer und der Kommunalsteuer festzustellen.

Richtlinien

Die Rechtsgrundlagen der GPLB sind im PLABG und in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt, wobei die GPLB durch die folgenden Richtlinien bestimmt ist:

  • Die GPLB hat im Interesse der Dienstgeber unlautere Konkurrenzvorteile, die durch Nichtabfuhr von Beiträgen und Abgaben entstehen, zu verhindern.
  • Die Prüfer haben im Rahmen der GPLB dem Dienstgeber für die versicherungs-, beitrags- und abgabenrechtliche Beratung zur Verfügung zu stehen.
  • Die Prüfer haben die Angaben befragter Personen und Umstände, die bei der Prüfung hervorkommen, auch zu Gunsten des Dienstgebers zu würdigen.

Prüfzeitraum

Alle Dienstgeber werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen (3 bis max. 5 Jahre) geprüft. In Ausnahmefällen ist auch eine Prüfung in kürzeren Zeitabständen möglich. In der Regel wird die Behörde eine lückenlose Anschlussprüfung an bereits zuvor geprüfte Zeiträume anstreben.

Abschluss der Prüfung

Der Abschluss der Prüfung erfolgt durch den Prüfbericht der Behörde, der vom Vertreter des geprüften Unternehmens in der Regel mit unterzeichnet wird, wenn er von diesem inhaltlich akzeptiert und anerkannt wird.

Kann das Unternehmen den Inhalt des Prüfberichtes weder akzeptieren noch anerkennen, weil der Standpunkt und die Rechtsansichten des Unternehmens nicht geteilt werden, wird das Unternehmen gegebenenfalls den Abschluss der GPLB Prüfung durch Erlassung eines Bescheides verlangen, der im Beschwerdeverfahren bekämpft wird.

Rechtsmittel

Der Dienstgeber kann gegen Steuerbescheide Beschwerde erheben.

Das Prüfungsergebnis der Sozialversicherungsbeiträge (bzw. allfällige Vorschreibungen) können erst bekämpft werden, wenn der Dienstgeber die Erlassung eines Bescheides (bescheidmäßige Ausfertigung) beantragt. Gegen diesen Bescheid kann sodann Beschwerde erhoben werden.

Zur Vermeidung langer Rechtsmittelverfahren kann der Dienstgeber hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichten. Im Sozialversicherungsverfahren ist ein Rechtsmittelverzicht nicht vorgesehen.

Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung, d.h. die neuerliche Prüfung von bereits geprüften Zeiträumen, ist insbesondere dann möglich, wenn

  • Abgabenarten in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren,
  • der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, einer vorsätzlichen Falschaussage oder durch eine gerichtlich strafbare Tat erschlichen wurde,
  • Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen oder
  • eine Vorfrage von der zuständigen Behörde nachträglich anders entschieden wird.

Zahlungserleichterung

Führen die Steuerbescheide zu einer Nachzahlung, können dem Dienstgeber bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger Umstände Zahlungserleichterungen durch

  • Stundung, das ist das Hinausschieben des Zahlungszeitpunktes, oder
  • Ratenzahlung

gewährt werden.

Stand: 01.01.2024