Sozialbetrug

Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen - Vorenthalten von Beiträgen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse - organisierte Schwarzarbeit

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines 

Seit 1.03.2005 enthält das Strafgesetzbuch Straftatbestände im Zusammenhang

  • mit der nicht ordnungsgemäßen Anmeldung von Mitarbeitern bzw.
  • mit dem nicht ordnungsgemäßen Abführen von Beiträgen in der Sozialversicherung  

eingefügt. 

Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung 

Bestraft wird nach dieser Bestimmung das Nichtabführen der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, obwohl die Löhne an die Dienstnehmer tatsächlich ausbezahlt worden sind.

Die Straftat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bedroht. 

Tipp

Einer Bestrafung entgeht, wer bis zum Schluss der Verhandlung  

  • die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
  • sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.

Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Betrügerisch handelt,

  • wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass in die Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt oder wer die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt,
  • wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge bzw. die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden. 

Die Straftat ist bedroht 

  • mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre bzw.
  • mit Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zu fünf Jahren, wenn die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Personen begangen wird.

Organisierte Schwarzarbeit 

Bestraft wird nach dieser Bestimmung 

  • das Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von Personen zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder die erforderliche Gewerbeberechtigung,
  • das Beschäftigen oder Beauftragen einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen mit der selbständigen Durchführung von Arbeiten sowie
  • das führende Tätigsein in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen.  

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist in allen drei Tatbestandsvarianten gewerbsmäßiges Handeln. 

Die Straftat ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. 

Kontrolle 

Die Verfolgung und Kontrolle der Straftatbestände erfolgt durch die Organe der Finanzpolizei (über Auftrag der Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften).

Stand: 01.01.2024

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