Aktueller Stand der Sanktionen gegen den Südsudan

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

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Die seit vielen Jahren bestehenden Sanktionen gegen den Sudan wurden auf den Südsudan erweitert, zunächst inhaltlich zusammengefasst, aus Gründen der Klarheit wieder getrennt und seit Juli 2014 in eigenen Rechtsakten dargestellt.

Die restriktiven Maßnahmen gegen den Südsudan umfassen:

  • Militärgüterembargo
    (Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen etc., samt technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und im Zusammenhang mit der Bereitstellung von bewaffneten Söldnern. Ausnahmen zum Waffenembargo finden sich in Artikel 2 des Beschlusses (GASP) 2015/740 bzw. Artikel 3f der Verordnung 2015/735 idgF.
    Bedingt durch das Militärgüterembargo gilt auch eine Meldepflicht des BMDW für ALLE Waren, also auch für nicht-militärische Güter, wenn der Ausführer weiß, dass diese Güter im Südsudan in eine militärische Endverwendung kommen können ("catch all-Klausel").
  • Finanzsanktionen
    gegen die in den Anhängen I (UN-Listung) und II (EU-Listung) genannten Personen (Einfrieren sämtlicher Gelder, finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen; Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen); Ein- und Durchreiseverbot. Anhang I nimmt auf den UN-Sicherheitsrat Bezug; Anhang II enthält EU-Listungen.
    Für die Feststellung eines mittelbaren Bereitstellungsverbotes gibt es eine Interpretationshilfe der EU.


Rechtsquellen:


Sonstige Informationen:

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 03.04.2023