Aktueller Stand der Sanktionen gegen die Zentralafrikanische Republik

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

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Basierend auf der Resolution des UN-Sicherheitsrates 2127 (2013) verhängte die EU mit Beschluss 2013/798/GASP ein erweitertes Militärgüterembargo, ergänzt durch das Verbot von technischer Hilfe, Vermittlung, Finanzierung für diese Güter (Ausnahmen sind im Art 2 des Beschlusses 2013/798 idgF detailliert angeführt).

Bedingt durch das Waffenembargo gilt auch eine Meldepflicht (an das BMDW) für ALLE Waren, also auch für Nicht-militärische Güter, wenn der Ausführer weiß, dass diese Güter in der Zentralafrikanischen Republik in eine militärische Endverwendung kommen könnten.

Finanzsanktionen

Der Anhang zur VO 224/2014 idgF enthält die Liste von natürlichen Personen und Einrichtungen. Diese unterliegen der Kontensperre in der EU; es besteht ein Bezahlungsverbot und ein Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen an diese.


Rechtsquelle


Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 01.02.2024

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