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Aktueller Stand der Sanktionen gegen die Zentralafrikanische Republik

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Basierend auf der Resolution des UN-Sicherheitsrates 2127 (2013) verhängte die EU mit Beschluss 2013/798/GASP ein erweitertes Militärgüterembargo, ergänzt durch das Verbot von technischer Hilfe, Vermittlung, Finanzierung für diese Güter (Ausnahmen sind im Art 2 des Beschlusses 2013/798 idgF detailliert angeführt).

Bedingt durch das Waffenembargo gilt auch eine Meldepflicht (an das BMDW) für ALLE Waren, also auch für Nicht-militärische Güter, wenn der Ausführer weiß, dass diese Güter in der Zentralafrikanischen Republik in eine militärische Endverwendung kommen könnten.

Finanzsanktionen

Der Anhang zur VO 224/2014 idgF enthält die Liste von natürlichen Personen und Einrichtungen. Diese unterliegen der Kontensperre in der EU; es besteht ein Bezahlungsverbot und ein Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen an diese.

 

Rechtsquelle: 

Verordnung 224/2014 (kons. Fassung), geändert durch Durchführungsverordnung 2022/21,

Beschluss 2013/798 (kons. Fassung), geändert durch Beschluss 2022/23


HINWEIS:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (zB EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: