Aktueller Stand der Sanktionen gegen Libyen

Finanzsanktionen und Militärgüterembargo weiter in Kraft

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Die Sanktionen der EU gegen Libyen umfassen:

  • ein erweitertes Waffenembargo inkl. Verbot der technischen Hilfe und von Finanzierungsdienstleistungen. Dieses Militärgüterembargo löst auch ein Verbot zur Lieferung aller Waren aus, die in Libyen in eine militärische Endverwendung kommen können. Artikel 2 des Beschlusses 2015/1333 idgF enthält Ausnahmen vom Militärgüterembargo: z.B. für bestimmte Schutzbekleidung für Personal der UN/EU/EU-Mitgliedstaaten, Medienvertreter, Hilfspersonal etc. ebenso wie für Militärgüter, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt sind.

    In diesem Zusammenhang ist es Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und die Libyen anlaufen oder verlassen, untersagt, auf Hoher See vor der Küste Libyens unter Verstoß gegen das mit der Resolution 1970 (2011) verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter und dazugehörige Güter, einschließlich Güter und Technologien, die Gegenstand der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union sind, nach oder aus Libyen zu befördern. Ein Mitgliedstaat, der EUNAVFOR MED IRINI unterstützt, trifft daher die erforderlichen Maßnahmen, um im Namen von EUNAVFOR MED IRINI Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter, einschließlich Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Union fallen, die unter Verstoß gegen das Verbot auf hoher See befördert werden und die von EUNAVFOR MED IRINI auf hoher See beschlagnahmt wurden, zu entsorgen. Die Entsorgung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass diese Gegenstände vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden oder dass ihre Verwendung, einschließlich durch Dritte, gestattet wird, unter Verhinderung ihrer anschließenden Verbringung nach Libyen oder in ein anderes Drittland, an das die Weitergabe von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern verboten ist.

  • Güter zur internen Repression lt. Liste im Anhang I der Verordnung 2016/44 idgF: Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder Verkauf, ebenso der Einfuhr, Beförderung oder des Erwerbs; Ausnahmen bestehen für bestimmte Schutzbekleidung für Personal der UN/EU/EU-Mitgliedstaaten, Medienvertreter, Hilfspersonal etc. (Art 2 Abs 3) oder sonst zu humanitären oder Schutzzwecken (Art 2 Abs 4). Ebenso verboten ist die technische oder finanzielle Unterstützung für Ausrüstung zur internen Repression.

  • Finanzsanktionen: Listung von Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang II (UN-Listungen) und Anhang III (EU-Listung) der Verordnung 2016/44 idgF. 
    Gelder dieser natürlichen und juristischen Personen, die sich in der EU befinden, sind eingefroren: es ist verboten, diesen Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen.
    Die Libyan Investment Authority (Libysche Investitionsbehörde) und die Libyan Africa Investment Portfolio wurden zwar inzwischen vom Anhang II der Verordnung gestrichen, dennoch bleiben sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die am 16. September 2011 im Eigentum oder Besitz bzw. von diesen gehalten oder kontrolliert wurden, einschließlich Zinsen, Dividenden oder sonstigen Erträgen oder Gewinne aus den eingefrorenen Vermögenswerten, eingefroren. Die Anordnung der Kontensperre gilt aber nicht für nach dem 16. September 2011 einlangende Gelder, es gilt auch nicht mehr das Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot (Art 5 Abs4 iVm Anhang VI).

    Art 8 bis Art 14 definiert Situationen, unter denen – bei Einhaltung der jeweils genannten Voraussetzungen – die Freigabe von eingefrorenen Geldern oder die Bereitstellung von Geldern genehmigt werden kann.
  • Verkehrsbeschränkungen für Schiffe
    Um die illegale Ausfuhr von Rohöl aus Libyen hintanzuhalten, werden - in Umsetzung der UN-SR Res. 2146(2014) - bestimmte Schiffe im Anhang V gelistet. Diese dort benannten Schiffe dürfen kein Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse aus Libyen laden, befördern oder entladen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich von der Kontaktstelle der Regierung Libyens genehmigt. Gelistete Schiffe sind in den Häfen der EU nicht zugelassen; Bunker-, Schiffversorgungs- und Schiffwartungsdienstleistungen sind ebenso verboten wie alle Finanztransaktionen im Zusammenhang mit verbotenen Tätigkeiten solcher benannter Schiffe. Derzeit sind zwei Schiffe gelistet.

  • Genehmigungspflicht für die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern des Anhang VII, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können: Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, aufblasbare Boote, Motorboote mit Außenbordmotor, bestimmte elektrische Außenbordmotoren;
    Genehmigungspflicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdienste sowie Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit gelisteten Gütern des Anhang VII

Rechtsquellen


Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 29.02.2024

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