Antisubventionsverfahren

Was versteht man unter „Subvention“? Wann ist diese anfechtbar?

Lesedauer: 2 Minuten

22.09.2023

Antisubventionsmaßnahmen sind, ebenso wie Antidumpingmaßnahmen, Instrumente, um Schaden von der erzeugenden europäischen Industrie abzuwehren, der durch Importe aus Drittstaaten unter Anwendung unerlaubter Mittel oder unfairer Handelspraktiken unmittelbar droht oder bereits hervorgerufen wurde. Gemeinsam mit Schutzmaßnahmen (Safeguards) bilden sie die Handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU.
Ziel ist, durch Einhebung von Zuschlagszöllen faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen; Antidumping- und Antisubventionszölle (Ausgleichszölle) kommen immer zusätzlich zu den regulären Einfuhrzöllen zur Anwendung und können eine beträchtliche Höhe erreichen.

Ausgleichszölle werden erhoben, um eine Subvention auszugleichen, die unmittelbar oder mittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware mit Herkunft in einem Drittstaat gewährt wird, deren Einfuhr in die EU eine Schädigung verursacht.

Die Antisubventionsuntersuchung wird von der Europäischen Kommission durchgeführt, die auch die entsprechenden Maßnahmen vorschlägt.
Das Verfahren zur Verhängung von Ausgleichszöllen ist dem Antidumpingverfahren sehr ähnlich.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/1037 (kodifizierte/konsolidierte Fassung)

Diese Verordnung basiert selbst wiederum auf dem WTO-Agreement on Subsidies and Countervailing Measures


Was versteht man unter „Subvention“?

Vom Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wen

  • eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet. Das kann beispielsweise ein direkter Transfer von Geldern sein oder der Verzicht auf die Einhebung von Abgaben; auch das zur Verfügung stellen von Waren und Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur zählen, gilt als finanzielle Beihilfe wie auch eine Regierungszahlung an einen Fördermechanismus.
  • irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung iS des Artikels XVI des GATT 1994 besteht. 

Kommen im Zuge einer Anti-Subventionsuntersuchung neue, vormals unbekannte Subventionen hervor, kann das Verfahren auf diese ausgeweitet werden.

Subventionen sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen handelt.

Die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention erfolgt anhand des Vorteils, den der Empfänger im untersuchten Subventionszeitraum erzielt hat. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Untersuchungseinleitung sein. Voraussetzung ist, dass zuverlässige finanzielle Angaben und Nachweise vorliegen.

Antisubventionsklage
Das Antisubventionsverfahren ist in der Regel ein Antragsverfahren.
Die Klage ist bei der Europäischen Kommission einzubringen.
Die Antragstellung erfolgt nicht durch einen EU-Mitgliedstaat, sondern durch EU-Hersteller selbst.

Enthält die Klage ausreichend Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Subvention und Schädigung, hat die Europäische Kommission ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen.

Zeigt die Untersuchung, dass

  • die Einfuhren von einer anfechtbaren Subvention profitieren
  • die EU-Hersteller eine Schädigung erleiden
  • ein Kausalzusammenhang zwischen Subvention und Schädigung vorliegt
  • ein Gemeinschaftsinteresse vorliegt,

kann die Europäische Kommission vorläufige Ausgleichszölle verhängen, die 4 Monate gelten.

Endgültige Antisubventionszölle müssen binnen 13 Monaten ab Veröffentlichung der Verfahrenseinleitung angeordnet werden.