Handelsabkommen der EU mit Singapur

Handelsabkommen und Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

Lesedauer: 7 Minuten

Die Beziehungen der EU mit Singapur basieren auf dem Kooperationsabkommen der EU mit ASEAN von 1980.

Um die Beziehungen mit Singapur weiter zu vertiefen wurde von 2010 bis 2014 ein Handelsabkommen der EU mit Singapur ausverhandelt. Aufgrund eines diesbezüglichen EuGH-Urteils wurde das Abkommen in ein Handelsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen gesplittet. Beide Abkommen wurden am 19. Oktober 2018 unterzeichnet.

Das Handelsabkommen der EU mit Singapur trat am 21. November 2019 in Kraft.

Das Investitionsschutzabkommen muss nach Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments noch den nationalen Ratifizierungsprozess aller EU-Mitgliedstaaten durchlaufen bevor es in Kraft treten kann.

Am 19. Oktober 2018 konnte die EU mit Singapur auch ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnen, welches seit 2005 verhandelt wurde.


Handelsabkommen EU-Singapur

Nach der Unterzeichnung am 19. Oktober 2018 und der Billigung durch das Europäische Parlament am 13. Februar 2019, hat am 8. November 2019 der Rat dem Abschluss des Handelsabkommen der EU mit Singapur zugestimmt.

Das Handelsabkommen trat am 21. November 2019 in Kraft.

Nachfolgend finden Sie

Text des Handelsabkommens EU-Singapur

Abkommen

Nachdem der Rat und das Europäische Parlament dem Abkommen zugestimmt haben, wurde dieses im Amtsblatt der Eurpäischen Union (ABl. L 294 vom 14. November 2019, 18 MB) veröffentlicht.

Nachfolgend finden Sie ein verkleinertes Dokument (3,5 MB) inklusive eines vorangestellten und verlinkten Inhaltsverzeichnisses (Kapitel und Anhänge, z.B. Anhang 2-A Beseitigung von Zöllen) zum Download:

Relevante Rechtsakte

Zollabbau EU und Singapur

Gemäß Artikel 2.6 "Abbau oder Beseitigung von Einfuhrzöllen" beseitigt jede Vertragspartei alle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei erhobenen Einfuhrzölle ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens; die Ausnahmen
davon sind im Stufenplan der jeweiligen Vertragspartei im Anhang 2-A aufgelistet:

  • Anhang 2-A Beseitigung von Zöllen (ABl. L 294/129)
    Anlage 2-A-1 Stufenplan der Union für den Zollabbau (ABl. L 294/130)
    Nach Artikel 2.6 (Abbau oder Beseitigung von Einfuhrzöllen) und Anhang 2-A Absatz 1 beseitigt die Union nach diesem Abkommen die Zölle auf alle Ursprungswaren Singapurs ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens; ausgenommen davon sind die in diesem Stufenplan aufgeführten Waren:
    • Zusatz zu Anlage 2-A-1 Stufenplan der Union für den Zollabbau – Tarifpositionen (ABl. L 294/132)
  • Anlage 2-A-2 Stufenplan Singapurs für den Zollabbau (ABl. L 294/240)
    Nach Artikel 2.6 (Abbau oder Beseitigung von Einfuhrzöllen) beseitigt Singapur die Zölle auf alle Ursprungswaren der Union ab dem Tag des Inkrafttreten dieses Abkommens.

Ursprungsregeln EU-Singapur FTA

Die Präferenzursprungsregeln finden sich in Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gebündelt. Dieses wurde in eiigen Bereichen durch den Beschluss Nr. 1/2022 des Zollausschusses vom 20. Dezember 2022 geändert.

Eine Wesentliche Änderung betrifft die Selbstzertifizierung, wonach für EU Ausführer die Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer nur mehr bis 31. Dezember 2022 anwendbar ist. Ab 1. Jänner 2023 benötigen EU Ausführer den REX (Registrierter Ausführer). Singapur akzeptiert Präferenznachweise, die von EU Ermächtigten Ausführern ausgestellt wurden, übergangsmäßig noch bis 31. März 2023.

Die EU und Singapur wenden nunmehr das REX System an und daher wurde der Präferenznachweis von "Ursprungserklärung" in "Erklärung zum Ursprung" umbenannt. Die Erklärung zum Ursprung (Taric Code U101 in der Zollanmeldung) ist vom Ausführer nicht mehr eigenhändig zu unterzeichnen (Absatz 5 des Artikels 17 zum Protokoll 1 wurde gestrichen).

Was bringt das Handelsabkommen EU-Singapur?

Das Handelsabkommen der EU mit Singapur ist das erste präferenzielle Abkommen, das die EU mit einem Mitglied des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN, Association of Southeast Asian Nations) geschlossen hat. Knapp ein Drittel des Handels mit Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und dem ASEAN entfällt auf Singapur. Singapur ist damit der größte Partner der EU unter den ASEAN-Staaten. Zwei Drittel der Investitionen zwischen der EU und ASEAN sind auf Investitionen zwischen der EU und Singapur zurückzuführen. Über 10.000 EU-Unternehmen sind in Singapur niedergelassen und nutzen dieses Land als Drehscheibe, um die gesamte Pazifikregion zu bedienen.

Durch das Handelsabkommen verpflichtet sich Singapur den schon bestehenden zollfreien Zugang für EU-Waren beizubehalten und die noch vorhandenen Zölle (z.B. auf alkoholische Getränke) zu beseitigen. Im Gegenzug wird die EU mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die Zölle auf über 80% der Einfuhren in die EU aus Singapur abschaffen und die restlichen Zölle je nach Warenkategorie nach drei (z.B. bestimmte Textilien und Teppiche) oder fünf Jahren (z.B. Fahrräder, Obst, Getreide und Sportschuhe) eliminieren.

Durch das Abkommen werden auch bestimmte nicht-tarifäre Handelshemmnisse in den Bereichen Elektronik, Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie bei Ausrüstungen für die Erzeugung erneuerbarer Energie abgebaut.

Verbesserungen beim Marktzugang gibt es auch für Dienstleister unter anderem in den Bereichen Telekommunikation, Umweltdienstleistungen, Ingenieurwesen, Informatik und Seeverkehr.

190 anerkannte geographische Angaben von europäischen und österreichischen Lebensmitteln, wie Jägertee, Inländerrum und Tiroler Speck werden in Singapur geschützt.

Die strengen Gesetze und Verfahren der EU für landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Lebensmittelerzeugnisse (sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen) bleiben vom Abkommen unberührt.

Das "right to regulate" der Vertragsparteien, d.h. das Recht, Qualitäts- und Sicherheitsstandards aufzustellen, zu regulieren und neue Vorschriften zu erlassen, um berechtigte Ziele wie Sicherheit und öffentliche Gesundheit zu verfolgen, bleibt aufrecht. Bei sensiblen Bereichen, wie Fernsehen, Rundfunk und Film, öffentliche Gesundheit und Bildung, soziale Dienste und Wasserversorgung, werden keine Verpflichtungen eingegangen und diese Bereiche durch das Abkommen geschützt.

Hintergrundinformation zu den Verhandlungen EU-Singapur

Am 3. Mai 2010 wurden die Verhandlungen mit Singapur aufgenommen, welche die Europäische Kommission am 16. Dezember 2012 zum Handelsabkommen und am 17. Oktober 2014 zum Investitonsschutzkapitel mit Singapur erfolgreich abschließen konnte. 

Zur Klärung der Frage der Zuständigkeiten für die Unterzeichnung und die Ratifizierung des Freihandelsabkommens inklusive Investitionsschutzkapitel der EU mit Singapur (ausschließlich EU bzw. Mitgliedstaaten oder geteilte Zuständigkeit) stellte die Europäische Kommission 2015 einen Antrag auf ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Der EuGH hat in seinem Gutachten vom 16. Mai 2017 festgestellt, dass von der alleinigen Zuständigkeit der EU andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegungen von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten ausgenommen sind.

Nach einer anschließenden ausführlichen Debatte mit dem Rat und dem Europäischen Parlament wurde die Struktur des ausgehandelten Textes angepasst, um zwei eigenständige Abkommen, nämlich ein Handelsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen zu schaffen.

Nachdem der Rat der Unterzeichnung beider Abkommen am 18. April 2018 zugestimmt hat, wurden sowohl das Handelsabkommen als auch das Investitionsschutzabkommen der EU mit Singapur am 19. Oktober 2018 unterzeichnet.

Am 13. Februar 2019 hat das Europäische Parlament dem Handelsabkommen und dem Investitionsschutzabkommen zugestimmt.

Nachdem der Rat am 8. November 2019 noch seine Zustimmung zum Abschluss des Handelsabkommens EU-Singapur gegeben hat, trat das Abkommen am 21. November 2019 in Kraft.

Das Investitionsschutzabkommen muss nach Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments noch den nationalen Ratifizierungsprozess aller EU-Mitgliedstaaten durchlaufen bevor es in Kraft treten kann.

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA), das die EU seit 2005 mit Singapur verhandelt wurde am 19. Oktober 2019 unterzeichnet.

Das Abkommen dient der Stärkung des politischen Dialogs und der Verbesserung der Zusammenarbeit in allen Bereichen von gemeinsamen Interessen u.a. auch im Hinblick auf globale Herausforderungen.

In dem Abkommen finden sich Bestimmungen über die verschiedenen Kooperationsbereiche wie nachhaltige Entwicklung, Demokratie und Grundfreiheiten, Justiz, Sicherheit, Konnektivität, Kontakte zwischen den Menschen, Informationsgesellschaft, Bildung und kultureller Austausch sowie Beschäftigung und Soziales.

Durch das PKA soll auch die wissenschaftliche und technologische Kooperation in Bereichen wie Energie, Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels, Schutz der natürlichen Ressourcen, intelligente Städte und Verkehr intensiviert werden.

Handel und Investitionen, Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr, Energie, Industriepolitik und KMU, Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur, Statistik, Informationsgesellschaft, Migration, Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche, usw.

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen wird auf fünf Jahre geschlossen und kann stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Am 13. Februar 2019 hat das Europäischen Parlament dem Abschluss des PKA der EU mit Singapur zugestimmt.

Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von allen nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Stand: 28.02.2023