EU - Albanien

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA)

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Basis für die Beziehungen der EU zu Albanien ist das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA)

Seit 1. Dezember 2006 werden die Handelsbestimmungen des SAA aufgrund des Interimsabkommen über Handel- und Handelsfragen angewendet.

Am 1. April 2009 trat das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen in Kraft.


Im Oktober 2002 erteilte der Rat der Europäischen Kommission das Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Albanien. Die erste Verhandlungsrunde fand am 13. Februar 2003 statt. Am 12. Juni 2006 konnte das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits in Luxemburg unterzeichnet werden.

Das Abkommen lehnt sich eng an die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der EU mit Kroatien und Mazedonien an.

Das Abkommen konzentriert sich hauptsächlich auf folgende Punkte:

  • den politischen Dialog mit Albanien;
  • engere regionale Zusammenarbeit, einschließlich der Perspektive der Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Ländern der Region;
  • die Errichtung einer Freihandelszone zwischen der EU und Albanien innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens;
  • Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, Erbringung von Dienstleistungen, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr,
  • die Angleichung der Rechtsvorschriften Albaniens an den EU-aquis, vor allem in den Schlüsselbereichen des Binnenmarktes;
  • die Zusammenarbeit mit Albanien in einer Vielzahl von Bereichen, einschließlich der Justiz, Freiheit und Sicherheit;
  • die Einrichtung eines Stabilitäts- und Assoziationsrates, der die Durchführung des Abkommens überwacht sowie eines Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und eines Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Bis zur endgültigen Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wurde durch das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen die vorläufige Anwendung des Handelsteils des SAAs ab 1. Dezember 2006 ermöglicht. 

Nachdem am 9. November 2006 bzw. am 26. Februar 2009 die Regierung der Republik Albanien und die Europäischen Gemeinschaften einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des SAAs notwendigen Verfahren gemäß Artikel 135 notifiziert haben, trat das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen am 1. April 2009 in Kraft.

 

Rechtsakte

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl L 107 vom 28. April 2009)

Weitere relevante Rechtsakte

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen

  • Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl L 104 vom 24. April 2009)

  • Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl L 107 vom 28. April 2009)

  • Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl L 165 vom 4. Juni 2014)

Interimsabkommen

  • Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl. L 239 vom 1. September 2006)

  • Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse (SAA Protokoll Nr. 1) (ABl. L 239 vom 1. September 2006)

  • Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (SAA Protokoll Nr. 2) (ABl. L 239 vom 1. September 2006)

  • Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (SAA Protokoll Nr. 3) (ABl. L 239 vom 1. September 2006)

  • Protokoll Nr. 4 über die Bestimmungen des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (SAA Protokoll Nr. 4) (ABl. L 239 vom 1. September 2006)

  • Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (SAA Protokoll Nr. 6) (ABl. L 239 vom 1. September 2006)

  • Schlussakte (ABl. L 239 vom 1. September 2006)

  • Mitteilung über das Inkrafttreten des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl. L 318 vom 17. November 2006)

Stand: 11.01.2022