Eine junge Konditorin holt ein Blech frisches Baiser aus dem Ofen
© Christian Vorhofer | WKO

Verlängerte Lehre und Teilqualifikation

Übersicht

Lesedauer: 3 Minuten

Um Jugendlichen, die nicht in der Lage sind, eine vollständige Lehrausbildung zu absolvieren, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, wurden diese Berufsausbildungen entwickelt. Nach den Bestimmungen dieser Berufsausbildungen können verlängerbare Lehrverträge oder eine Ausbildung in Teilqualifikationen vereinbart werden.

Wer kommt für diese Berufsausbildung in Frage?

Personen, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) nicht in eine Lehrstelle vermittelt werden können und entweder

  • am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten, 
  • keinen positiven Hauptschulabschluss aufweisen, 
  • Behinderungen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes aufweisen oder 
  • aus sonstigen in der Qualifikation der Person liegenden Gründen bei der Lehrplatzsuche erfolglos bleiben.

Das bedeutet in der Praxis, dass Verträge über Teilqualifikationen oder verlängerbare Lehrausbildung ausschließlich über das AMS vermittelt werden können!

Was bedeutet verlängerbare Lehrausbildung?

Für Personen,

  • die vom AMS für diese Berufsausbildung vorgesehen werden, und

  • bei denen angenommen werden kann, dass sie zwar vielleicht länger dafür brauchen, grundsätzlich aber in der Lage sind einen Lehrabschluss zu schaffen,

können Lehrverträge abgeschlossen werden, bei welchen entweder im Laufe der Lehrzeit oder auch gleich am Beginn, eine längere Lehrzeit vereinbart wird.

Voraussetzung: Die Verlängerung muss für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig sein. Eine Verlängerung kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, erfolgen.

Was bedeutet Teilqualifizierung?

Für Personen,

  • die vom AMS für diese Berufsausbildung vorgesehen werden, und
  • bei denen nicht angenommen werden kann, dass sie in der Lage sind einen vollen Lehrabschluss zu schaffen,

können Ausbildungsverträge abgeschlossen werden, bei welchen Teilqualifizierungen durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes vereinbart werden.

Die Dauer der Ausbildung kann – je nach Ausbildungsinhalten – ein bis drei Jahre betragen.

Wer sind die Ansprechpartner?

Arbeitsmarktservice (AMS)

Das AMS versucht alle Jugendlichen in Lehrstellen zu vermitteln. Wenn dies nicht möglich ist, sucht das AMS für jene Jugendlichen, auf welche die Voraussetzungen zutreffen, Ausbildungsplätze im Rahmen dieser Berufsausbildungen. Eine Förderung für Lehrbetriebe, welche Jugendliche im Rahmen dieser Berufsausbildungen aufnehmen, ist in den Förderrichtlinien des AMS vorgesehen.

Berufsausbildungs-Assistenz

Die Berufsausbildungs-Assistenz berät und unterstützt die Jugendlichen und Personen und die Ausbildungsbetriebe vor und während der Ausbildung. Sie übernimmt auch die Funktion der „Drehscheibe“, der Koordination aller Beteiligten.

Lehrlingsstelle

Die Lehrlingsstelle trägt die Ausbildungsverträge bzw. Lehrverträge ein, wenn alle Voraussetzungen vorliegen (AMS-Zuweisung, Berufsausbildungs-Assistenz) und organisiert die Abschlussprüfungen.

Wie läuft diese Berufsausbildung ab? 

  1. AMS oder Berufsausbildungs-Assistenz suchen nach einem Ausbildungsplatz in einem Lehrbetrieb. Wenn kein Platz in einem Lehrbetrieb gefunden wird, kann die Ausbildung auch in einer speziellen Ausbildungseinrichtung erfolgen.

  2. Lehrbetrieb und Bewerber legen gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz, einem Vertreter des Landesschulrats und einem Vertreter des Schulerhalters (Landesregierung) die Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer fest. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht festzulegen. Kommt eine Einigung für eine verlängerbare oder eine längere Lehre zustande, besteht in jedem Fall die volle Schulpflicht. Bei einer Teilqualifizierung besteht Schulpflicht im Rahmen der festgelegten Ziele. Wenn dies der persönlichen Situation der Person entspricht, kann die Einbindung anstatt der Pflicht auch in Form eines Rechts zum Berufsschulbesuch erfolgen.

  3. Der Lehrvertrag bzw. der Ausbildungsvertrag wird bei der Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet.

  4. Während der Ausbildung berät und unterstützt die Berufsausbildungs-Assistenz die Jugendlichen und die Ausbildungsbetriebe. Vom AMS sind für die Ausbildungsbetriebe Förderungen vorgesehen. Außerdem besteht für diese Lehrverträge ein Anspruch auf Basisförderung sowie auch auf andere betrieblichen Förderungen, die von der Lehrlingsstelle administriert werden.

  5. Nach Abschluss der Ausbildung kann bei verlängerbarer Lehrausbildung eine Lehrabschlussprüfung, und bei Teilqualifizierung eine Abschlussprüfung abgelegt werden. Ein Wechsel zwischen verlängerbarer Lehrausbildung und Teilqualifizierung ist einvernehmlich unter Einbeziehung der Berufsausbildungs-Assistenz und des Landesschulrates in beide Richtungen möglich.

Nach abgeschlossener Teilqualifizierung kann im betreffenden Lehrberuf ein Lehrvertrag abgeschlossen werden. Bei erfolgreicher Abschlussprüfung über die Teilqualifizierung und bei positivem Abschluss des ersten Berufsschuljahres in den berufsfachlichen Fächern wird mindestens ein Jahr der Teilqualifizierung auf die Lehre angerechnet.

Stand: 12.05.2020