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Präsenzdienst, Mutterschutz und Karenz während der Weiterbeschäftigung

Weiterbeschäftigung und Kündigungsschutz − Zusammentreffen mit befristetem Dienstverhältnis

Lesedauer: 2 Minuten

Kündigungsschutz während Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst

Ein Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe der Zustellung des Einberufungsbefehls bzw. des Zuweisungsbescheides nur mehr nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden. Die Zustimmung des Gerichtes ist an konkrete gesetzlich geregelte Kündigungs- und Entlassungsgründe gebunden.

Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz endet gewöhnlich

  • 1 Monat nach Ende des Dienstes,
  • bei kürzeren als 2-monatigen Diensten nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer des jeweiligen Dienstes.

Im Falle eines Präsenzdienstes als Zeitsoldat, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Jahre nach Antritt des Dienstes.

Beginnt während der Weiterbeschäftigung ein Präsenz-, Zivil- bzw. Ausbildungsdienst des Lehrlings, wird der Ablauf der Weiterbeschäftigung gehemmt.

Beispiel 1: unbefristetes Arbeitsverhältnis

  • Beginn 3-monatige Weiterbeschäftigung: 1.6.2021
  • Beginn Präsenzdienst: 1.7.2021 | Ende Präsenzdienst: 31.12.2021
  • Ende Kündigungsschutz: 31.1.2022 | Ende Weiterbeschäftigung: 28.2.2022
  • Kündigungsfrist: z.B. 2 Monate zum Quartalsende
  • frühestmöglicher Kündigungsausspruch (ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts): 1.2.2022
  • Ende Arbeitsverhältnis: 30.6.2022

Weil mit Ende der Kündigungsfrist (30.6.2022) die restliche Weiterbeschäftigung bereits abgelaufen ist, endet das Arbeitsverhältnis am 30.6.2022.

Beispiel 2: unbefristetes Arbeitsverhältnis

  • Beginn 6-monatige Weiterbeschäftigung (laut Kollektivvertrag): 1.6.2021
  • Beginn Präsenzdienst: 1.7.2021 | Ende Präsenzdienst: 31.12.2021
  • Ende Kündigungsschutz: 31.1.2022 | Ende Weiterbeschäftigung: 31.5.2022
  • Kündigungsfrist: z.B. 4 Wochen zum Freitag
  • frühestmöglicher Kündigungsausspruch (ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts): 1.2.2022
  • Ende Arbeitsverhältnis: 3.6.2022 (Freitag (Freitag)

Das Ende der Kündigungsfrist zum frühestmöglichen Kündigungstermin wäre der 4.3.2022. Zu diesem Zeitpunkt ist allerdings die restliche Weiterbeschäftigung noch nicht vollständig abgelaufen. Das Arbeitsverhältnis kann daher rechtswirksam erst zum 3.6.2022 (Ende der Weiterbeschäftigung) gekündigt werden.

Zusammentreffen von befristeter Weiterbeschäftigung und Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst

Tritt der vereinbarte Zeitablauf während des Präsenz-/Zivil- und Ausbildungsdienstes ein, endet das Dienstverhältnis nicht zum vereinbarten Termin. Der Ablauf der Behaltezeit wird für die Dauer des Dienstes gehemmt. Jener Teil der Weiterbeschäftigung, der vor Antritt des Dienstes nicht absolviert werden konnte, ist nach dem Ende des Dienstes zu absolvieren.

Beispiel 3: befristetes Arbeitsverhältnis

  • Beginn 3-monatige Weiterbeschäftigung: 1.6.2021
  • Beginn Präsenzdienst: 1.7.2021 | Ende Präsenzdienst: 31.12.2021
  • Ende Weiterbeschäftigung: 28.2.2022
  • Ende Arbeitsverhältnis: 28.2.2022 (Ablauf Befristung)

Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternkarenz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz im Mutterschutz- sowie Väterkarenzgesetz endet

  • 4 Monate nach der Entbindung (ohne Karenz) bzw.
  • 4 Wochen nach Ende der Karenz. 

Zusammentreffen von befristeter Weiterbeschäftigung und Schwangerschaft

Der Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen, die vor Antritt des Beschäftigungsverbotes enden würden, wird bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, wenn die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Liegt das vereinbarte Ende der Befristung vor Beginn des Beschäftigungsverbotes, endet demnach das Dienstverhältnis nicht zum vereinbarten Endtermin, sondern mit dem Beginn des Beschäftigungsverbotes. Liegt der vereinbarte Endzeitpunkt des befristeten Dienstverhältnisses nach dem Beginn des Beschäftigungsverbotes, läuft das Dienstverhältnis ganz normal mit Fristablauf aus.

Ist die Befristung aber sachlich gerechtfertigt etwa weben einer Saisonbeschäftigung oder einer Vertretungstätigkeit, endet das Dienstverhältnis jedenfalls mit dem vereinbarten Befristungstermin.

Stand: 01.01.2023

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