CE-Kennzeichnung zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten (RoHS-Richtlinie)

EU-Richtlinie, Umsetzung in Österreich, Normen

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Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 1.7.2011) - Neufassung


Gilt für Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 V bzw. Gleichstrom bis höchstens 1500 V:

  • Haushaltsgroßgeräte
  • Haushaltskleingeräte
  • IT- und Telekommunikationsgeräte
  • Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Beleuchtungskörper
  • elektrische und elektronische Werkzeuge
  • Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  • medizinische Geräte - Phthalate seit 22.7.2021
  • In-vitro-Diagnostika - Phthalate seit 22.7.2021
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente (nicht industriell) - Phthalate seit 22.7.2021
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente für industrielle und gewerbliche Zwecke, Phthalate seit 22.7.2021
  • automatische Ausgabegeräte
  • sonstige Elektro- und Elektronikgeräte - seit 22.7.2019

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der RoHS-Richtlinie sind definiert als

  • Geräte, die mindestens eine beabsichtigte Funktion aufweisen, zu deren Betrieb elektrischer Strom oder elektromagnetische Felder notwendig sind.
  • Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder.

Achtung: Die "beabsichtigte" Funktion kann auch eine Nebenfunktion sein (z. B. elektrische Zündung eines Benzinrasenmähers, Glückwunschkarte mit Musik)

»  Gerätelisten des BMK


Gilt u. a. nicht für

  • Geräte zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen von Mitgliedstaaten oder Geräte für den Einsatz im Weltraum
  • Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Richtlinie ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gerätetyps konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge
  • ortsfeste Großanlagen
  • Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind
  • bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden
  • aktive implantierbare medizinische Geräte
  • Photovoltaikmodule, die von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurden
  • Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden
  • Spielzeug hinsichtlich der Phthalate DEHP, BBP und DBP (sind in der REACH-Verordnung geregelt)
  • hinsichtlich der Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP in Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, Wiederverwendung, Funktionsaktualisierung und -erweiterung von
    • vor dem 22.7.2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten
    • vor dem 22.7.2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, inkl. In-vitro-Diagnostika
    • vor dem 22.7.2021 in Verkehr gebrachten Überwachungs- und Kontrollgeräten, inkl. jener für die Industrie
  • hinsichtlich Blei, Cadmium, sechswertigem Chrom und PBDE in Ersatzteilen für die im Folgenden genannten Geräte, die aus diesen ausgebaut und zur Reparatur oder Wiederinstandsetzung dieser Geräte unter bestimmten Bedingungen verwendet werden:
    • vor dem 22.7.2021 im Fall der Verwendung in medizinischen Geräten (ausgenommen In-vitro-Diagnostika)
    • vor dem 22.7.2023 im Fall der Verwendung in In-vitro-Diagnostika
    • vor dem 22.7.2024 im Fall der Verwendung in Elektronenmikroskopen und deren Zubehör

Gilt seit 22.07.2012


Ab dem jeweiligen in der Richtlinie angeführten Stichtag dürfen in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikprodukte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen (vgl. abweichende Regelung hinsichtlich Phthalate) folgende Stoffe nicht enthalten, wobei in homogenen (nicht durch mechanische Vorgänge zerlegbaren) Werkstoffen der Geräte die in Gewichtsprozent angeführten Konzentrationshöchstwerte toleriert werden:

  • Blei (0,1 %)
  • Quecksilber (0,1 %)
  • Cadmium (0,01 %)
  • Sechswertiges Chrom (0,1 %)
  • Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 %)
  • Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 %)
  • Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) (0,1%)
  • Butylbenzylphthalat (BBP) (0,1 %)
  • Dibutylphthalat (DBP) (0,1 %)
  • Diisobutylphthalat (DIBP) (0,1 %)

Ausnahmen:
Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die in den Anhängen III und IV der Richtlinie genannten Verwendungen.

EU-Dokumente: Richtlinientext und FAQ

RL 2011/65/EU | FAQ der DG ENV

Umsetzung in Österreich

BGBl. II Nr. 121/2005 Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Norm zur Richtlinie

Hersteller müssen mit der technischen Dokumentation in der Lage sein nachzuweisen, dass ihre Produkte die geltenden Stoffbeschränkungen einhalten. Dafür wird in der Regel ein Zusammenspiel mit Zulieferunternehmen erforderlich sein.

Die harmonisierte Europäische Norm  EN IEC 63000:2018 hat EN 50581:2012 abgelöst und legt eine anerkannte Methode fest, die diese Dokumentationsanforderungen erfüllt. Wählt ein Hersteller einen anderen Ansatz, muss dieser zumindest gleichwertig sein.

» Liste der harmonisierten Normen


Notifizierte Stellen

Bei dieser Richtlinie ist für das Konformitätsbewertungsverfahren (Interne Fertigungskontrolle) keine Einschaltung einer notifizierten Stelle erforderlich.

Zu beachten sind auch andere Richtlinien zur CE-Kennzeichnung (z. B. Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie, Ökodesign-Richtlinie).

Stand: 18.11.2021

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