Information zum KV-Abschluss in der Holzindustrie 2021

Gilt für:
Österreichweit

Protokoll

über den Abschluss der neuen Kollektivverträge für die ArbeiterInnen und Angestellten in der Holzindustrie 2021 

Ab 1.5.2021 (ausgenommen Skiindustrie): Erhöhung der IST-Löhne, Akkorde, Prämienverdienste, Leistungslöhne sowie IST-Gehälter um 2,00 %, mindestens aber um 42 Euro[1] (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, Stundenteiler 167).

Parallelverschiebung bleibt aufrecht und wird wie in den vergangenen Jahren durchgeführt (gilt nur für die holzverarbeitende Industrie, inkl. Faser-/Span,
nicht für Sägeindustrie).

Erhöhung der Mindestlöhne um 2,10 %, Erhöhung der Mindestgehälter um 2,00 %.

Erhöhung der Lehrlingseinkommen bei kaufmännischen Lehrlingen um 2,00 %, für gewerbliche Lehrlinge gelten die Prozentsätze der entsprechenden Facharbeiterkategorien der Kollektivverträge.

Ab 1.5.2022: Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter sowie gewerblichen und kaufmännischen Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,60 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, die IST-Löhne und IST-Gehälter um 0,50 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht,  wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2021 bis einschließlich Februar 2022 zugrunde gelegt werden.

Die in den Verträgen enthaltenen sonstigen Zulagen erhöhen sich jeweils um den KV-Prozentsatz.

[1] Dies gilt auch für jene ArbeitnehmerInnen, deren IST- Lohn/Gehalt dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entspricht.

Rahmenrecht:

Arbeiter

Der 31.12. ist mit Geltung 1.5.2022 unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei.

Das Taggeld gemäß §11 Z. 6 erhöht sich auf 30,40 Euro. Mit 1.5.2022 erhöht es sich einmalig ohne Präjudiz um den VPI, wobei die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2021 bis einschließlich Februar 2022 zugrunde gelegt werden.

Kündigungsfristen bzw. Kündigungstermine ab 1.7.2021:

§16 Z. 3a HVI-KV wird neu geregelt:

Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten von § 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) und auf unbestimmte Zeit. Sie gilt daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1.7.2021 hinaus. Davon ausgenommen ist der KV Faser- und Spanplattenindustrie.

Im KV Faser- und Spanplattenindustrie gilt:

Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten von § 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) und auf unbestimmte Zeit. Sie gilt daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1.7.2021 hinaus.

§16 Z. 2a Säge-KV wird neu geregelt:

Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten von § 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) und auf unbestimmte Zeit. Sie gilt daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1.7.2021 hinaus.

Angestellte 

Der 31.12. ist mit Geltung 1.5.2022 unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei.  

Das Taggeld der Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 5 des Zusatzkollektivvertrages "Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen" erhöht sich von 38 Euro auf 40 Euro. Mit 1.5.2022 erhöht es sich einmalig ohne Präjudiz um den VPI, wobei die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2021 bis einschließlich Februar 2022 zugrunde gelegt werden. 

Arbeitsgruppe

Die Sozialpartner einigen sich über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zu folgenden Themen:

  • Jahresdurchrechnungsmodell für Montagemitarbeiter,
  • Überarbeitung des Lohn- und Gehaltssystems sowie der aktuellen Berufsbilder,
  • Erarbeitung eines Erhöhungsautomatismus der Reiseaufwandsentschädigungen,
  • Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung in der Arbeitszeit,
  • Möglichkeit der Übertragung von Minusstunden im Bandbreitenmodell.

Bis Jahresende 2021 ist den Verhandlungsleitern ein Zwischenbericht vorzulegen.

Geltungsbeginn:

1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022 für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie ausgenommen die Mitgliedsbetriebe der Skiindustrie.

Für die Mitgliedsbetriebe der Skiindustrie gilt folgender Geltungsbeginn:
1. Juli 2021 bzw. 1. Mai 2022.

Laufzeit:

1. Mai 2021 bis 30. April 2022 (12 Monate), bzw. 1. Mai 2022 bis 30. April 2023. (12 Monate) ausgenommen die Mitgliedsbetriebe der Skiindustrie.

Für die Mitgliedsbetriebe der Skiindustrie gilt folgende Laufzeit:

1. Juli 2021 bis 30. April 2022 (10 Monate), bzw. 1. Mai 2022 bis 30. April 2023. (12 Monate).


Wien, 10. Mai 2021