Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Bekleidungsindustrie, Angestellte, gültig ab 1.9.2017

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier - Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh - andererseits. 

Artikel I. 

Der Kollektivvertrag gilt 

räumlich: für alle Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs.  

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten  Fachverbänden und/oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil,  Bekleidung, Schuh, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 zutrifft.

Artikel II.

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung vom 1. September 2017 um 1,80 %, aber mindestens um € 27,50- zu erhöhen. Zusätzlich erhalten die Angestellten bis spätestens 1. November 2017 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 75,00-.  Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Augustgehalt 2017.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert. 

Artikel III.

(1) Die für den jeweiligen Bereich ab 1. September 2017 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten entsprechenden Gehaltsordnung. 

(2) Nach Durchführung der IST-Gehaltserhöhung gemäß Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem jeweils neuen, ab 1. September 2017 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, daß es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. 

Artikel IV.

Überstundenpauschalen sind ab 1. September 2017 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht. 

Artikel V. 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2017 in Kraft.


Wien, am 13. September 2017

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


BERUFSGRUPPE BEKLEIDUNGSINDUSTRIE

Vorsitzender:

Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima

Berufsgruppenleiterin:

Mag. Eva Maria Strasser


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Vorsitzender:

Wolfgang Katzian

Geschäftsbereichsleiter Interessenvertretung:

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH TEXTIL, BEKLEIDUNG, SCHUH

Vorsitzender:

Willi Mungenast

Wirtschaftbereichssekretär:

Mag. Bernhard Hirnschrodt