Lohnordnung Bodenleger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022

Gültigkeit:
1.5.2022 - 30.4.2023
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das 
Bodenlegergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2022


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits.

Artikel I − Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

1. räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich;

2. fachlich: auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Betriebe, deren Inhaber der Berufsgruppe der Bodenleger (umfassend Bodenleger, Belagsverleger, Steinholzleger und Estrichhersteller) angehören.

3. persönlich: auf alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.

Artikel II − Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlings- einkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 7 Rahmenkollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe

I. Kollektivvertragslöhne:

Kollektivvertragslöhneab 1. Mai 2022 Stundenlohn in Euro
1. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung ab Beginn des 3. Jahres Praxis
14,42
2. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung, sowie Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab Beginn des 2. Jahres Praxis 13,74
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ..13,41
4. Bodenlegerhelfer – bei qualifizierten Arbeiten verwendbare Hilfsarbeiter 12,85
5. Hilfsarbeiter 11,82
Lehrlinge:ab 1. Mai 2022 Stundenlohn in Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr5,30
Lehrlinge im 2. Lehrjahr6,55
Lehrlinge im 3. Lehrjahr7,80
bei Doppellehre,
Lehrlinge im 4. Lehrjahr
9,05

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III − Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV − Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 8 Ziffer 5 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 12,25 pro Stunde.

Artikel V − Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

Artikel VI − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.

 

Wien, am 23. März 2022


Für die 
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

 ab 1. Mai 2022
Lenkstunde gem. § 8 Z 5€ 12,25
Taggeld gem. § 8A Ziffer 4€ 6,30
Taggeld gem. § 8 Ziffer 2€ 26,40