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Ab dem 1. Juli 2022 gelten in Deutschland neue Verpflichtungen bezüglich des deutschen Verpackungsgesetz.

Unabhängig von der Verpackung, die erstmalig und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr gebracht wird, gelten neue Registrierungspflichten. Bis zum 1. Juli 2022 muss entweder 

  • im Verpackungsregister LUCID eine erstmalige Registrierung mit Angaben zu den Verpackungsarten und Markennamen gemacht werden oder
     
  • die zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzt werden (Änderungsregistrierung).

Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. 

Elektronische Marktplätze müssen außerdem ab dem 1. Juli 2022 überprüfen, ob nur noch Waren in Deutschland von Onlinehändlern angeboten werden, welche im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systemen abgeschlossen haben. Auf Nachfrage sind den elektronischen Marktplätzen die jeweiligen Registrierungsnummern zu übermitteln. 

Weiter Informationen zum deutschen Verpackungsgesetz finden sich hier: Verpackungsregister

Auch in Österreich wird am 1.1.2023 eine ähnliche Bestimmung in Kraft treten. Nähere Informationen finden Sie hier: Neue Verpflichtungen für elektronischen Marktplätzen

Nähere Informationen zur österreichischen Verpackungsverordnung finden sich hier: Information zur Verpackungsverordnung