Weißer LKW fährt auf einer Straße
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Abgasklassenabhängige Fahrverbote und Kennzeichnungsvorschriften für LKW über 3,5 t auf der Westautobahn in OÖ

Regelungen gelten ab 1.7.2016 zwischen Enns und Linz

Lesedauer: 2 Minuten

Landesrat Anschober hat Fahrverbote für ältere LKW (EURO 0 bis 2) auf der Westautobahn zwischen den Anschlussstellen Enns Ost–Steyr und dem Knoten Haid verordnet. Neuere Fahrzeuge, die nicht unter das Fahrverbot fallen, müssen mit Abgasklassen-Plaketten gekennzeichnet werden.  

Betroffen ist die A1 Westautobahn in beiden Fahrtrichtungen zwischen der Anschlussstelle Enns Ost -Steyr (km 155,087) und dem Knoten Haid (km 175,220). Ab 1. Juli 2016 gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge der Abgasklassen EURO 0, EURO 1 und EURO 2 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen.  

Fahrzeuge höherer Abgasklassen, die von den Fahrverboten ausgenommen sind, müssen mit entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten ausgestattet sein. Diese sind in KFZ-Werkstätten und in den Prüfzentren der Autofahrerclubs erhältlich.  

Nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft sowie der neuen Verordnung bestehen insbesondere folgende Ausnahmen von den Fahrverboten:

  • Fahrzeuge mit EURO 1- oder EURO 2-Motoren bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 12 t (Klasse N1 oder N2), die im Werkverkehr verwendet werden. Die LKW-Flotte des betreffenden Unternehmens darf maximal 4 LKW umfassen. Die Bezirkshauptmannschaft/der Magistrat stellt auf Antrag des Zulassungsbesitzers das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Ausnahme fest. Fahrzeuge, für die diese Ausnahme gilt, müssen mit einer Zusatztafel gekennzeichnet sein (runde weiße Tafel mit der Aufschrift IG-L). Die Ausgabe der Tafel erfolgt ebenfalls durch die Behörde.

  • Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten. Das sind eigens angefertigte Aufbauten auf einem LKW (Einstufung laut Zulassungsschein), deren Kosten (inklusive Montagekosten) jene des Fahrgestells übersteigen oder die mehr als € 100.000,- kosten. Es empfiehlt sich, für den Fall von Kontrollen entsprechende Unterlagen im Fahrzeug mitzuführen.

  • Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Dieses muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Entsprechende Anträge sind ebenfalls bei der BH Linz-Land (Kärntnerstraße 16, 4020 Linz T 0732-69 414-0) zu stellen, die auch die erforderliche Kennzeichnungstafel (Aufschrift IG-L) ausgibt.

  • Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge der Wasser- oder Energieversorgung, Fahrzeuge zur Kanalwartung oder zur Müllabfuhr.

  • Fahrzeuge nach Schaustellerart im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967

  • Historische Fahrzeuge im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967

Detaillierte Informationen zu Fahrverbot und Kennzeichnungspflicht finden Sie in einem Merkblatt des Umweltservice.

 

Die Internetseite wko.at/LKW-Fahrverbot bietet Ihnen eine aktuelle Übersicht über LKW-Fahrverbote in ganz Österreich.

 

Die vollständigen Rechtstexte finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts

Stand: 03.04.2020

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