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Neue Einträge im Anhang XIV der REACH-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 2022/586

Lesedauer: 2 Minuten

23.04.2024

Anhangs XIV der REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) enthält Stoffe, für die aufgrund besonders besorgniserregender Eigenschaften eine Zulassungspflicht besteht.

Im Anhang XIV werden die Einträge 55 bis 59 neu und jeweils ohne Ausnahmen und Überprüfungszeiträume eingefügt.

Diese sind:

  • Tetraethylblei
  • 4,4 ’-Bis(dimethylamino)-4“-(methylamino) tritylalkohol (mit ≥ 0,1 % Michlers Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michlers Base
  • Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion-, Formaldehyd und 4-Heptylphenol, verzweigt und linear (RP-HP) (mit ≥ 0,1 % w/w 4-Heptylphenol, verzweigt und linear)
  • 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (DOTE)
  • Reaktionsmasse von 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat und 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4- [[2- [(2-ethylhexyl) oxy] -2-oxoethyl] thio] -4-octyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (Reaktionsmasse von DOTE und MOTE)

Nach dem Ablauftermin dürfen diese Stoffe nur mehr mit einer entsprechenden Zulassung in Verkehr gebracht und verwendet werden. Das gilt unabhängig von der Menge. Ein Zulassungsantrag ist spätestens 18 Monate vor dem Ablauftermin bei der Europäischen Chemikalienagentur zu stellen.

Nachgeschaltete Anwender, die einen zulassungspflichtigen Stoff im Rahmen der Zulassung eines (Vor)Lieferanten verwenden, müssen selbst keine Zulassung beantragen. Sie müssen die Verwendung der Europäischen Chemikalienagentur mitteilen.

Für oben genannten Stoff werden der Ablauftermin und der Termin für den Antragsschluss für Zulassungsanträge unter gewissen Voraussetzungen für die Herstellung allfällig verlängert oder verkürzt.

Noch nicht berücksichtigt sind und in den Erwägungen begründet:

  • Die Aufnahme der reproduktionstoxischen Stoffe 2-Methoxyethanol (EGME) und 2-Ethoxyethanol (EGEE) in Anhang XIV wurde verschoben (Details siehe Erwägung 13).
  • Die Aufnahme der inhalationsallergenen Stoffe Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid [1], cis-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid [2], trans-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid [3] (HHPA) und Hexahydromethylphthalsäureanhydrid [1], Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid [2], Hexahydro-1-methylphthalsäureanhydrid [3], Hexahydro-3-methylphthalsäureanhydrid [4] (MHHPA) in Anhang XIV wurde verschoben (Erwägung 14).
  • Die Aufnahme des persistenten und bioakkumulierbaren Stoffes 1,6,7,8,9,14,15,16,17,17,18,18-Dodecachlorpentacyclo[12.2.1.16,9.02,13.05,10]octadeca-7,15-dien („Dechlorane Plus“ ™) in Anhang XIV wurde verschoben (Erwägung 15).
  • Die Aufnahme von sieben reproduktionstoxischen Bleiverbindungen (in Erwägung 16 genannt) in Anhang XIV wurde verschoben.
  • Zum endokrinschädlichen Stoff 4,4’-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A; BPA) wird derzeit ein Dossier gemäß Anhang XV ausgearbeitet um später im Anhang XIV aufgenommen zu werden (Erwägung 17).

Die Änderung wurde am 11. April 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Antragschlusstermin ist für die genannten Stoffe der 1. November 2023. Der Ablauftermin ist jeweils mit 1. Mai 2025 festgelegt. Die Regelungen gelten direkt und müssen national nicht gesondert umgesetzt werden und betreffen Unternehmen, die genannte Stoffe herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden.


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