Radonschutzverordnung – RnV

BGBl. II Nr. 470/2020

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Ziel der Radonschutzverordnung (BGBl. II Nr. 470/2020) ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen. 

Betroffen von dieser Verordnung sind:

Unternehmen in Radonschutzgebieten mit Arbeitsplätzen in Erd- oder Kellergeschoßen.

Unternehmen mit Arbeitsplätzen in Wasserversorgungsunternehmen, untertägigen Bereichen von Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen, in Schaubergwerken und Schauhöhlen sowie in Radon-Kureinrichtungen.

 

Wesentliche Inhaltspunkte:

  • Referenzwerte für die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
  • Radonschutzgebiete und Radonvorsorgegebiete
  • Bestimmungen zur Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
  • Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen
  • Daten, die an eine Radondatenbank zu übermitteln sind
  • Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1 Strahlenschutzgesetz-StrSchG 2020
  • Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 Strahlenschutzgesetz-StrSchG 2020 beizulegen sind
  • Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz-StrSchG 2020,
  • Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten,
  • Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz-StrSchG 2020
  • Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
  • Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.

 

Die Radonschutzgebiete sind in Anlage 1 A festgelegt, in diesen müssen verstärkte Maßnahmen am Arbeitsplatz, je nach Radonkonzentration, ergriffen werden.

Die Radonvorsorgegebiete wurden neu geregelt und sind in Anlage 1 B dargestellt.

 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Fristen:

Die Radonschutzverordnung trat mit 10. November 2020 in Kraft.

  • Innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Arbeit ist eine Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
  • Bis spätestens 31. Juli 2022 (Übergangsfrist) ist die Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen, wenn die betreffende Betriebsstätte bereits beim Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes 2020 (1. August 2020) bestanden hat

Abhängig vom Ergebnis der Radonmessung sind folgende Fristen einzuhalten:

  • Überschreitet die Radonkonzentration bei der Erstmessung den Referenzwert: 18 Monate ab Vorliegen des Ergebnisses für Setzen von Maßnahmen, Veranlassen einer Kontrollmessung und Veranlassen einer Dosisabschätzung, falls der Referenzwert bei der Kontrollmessung weiterhin überschritten wird
  • Ab Vorliegen des Ergebnisses der Dosisabschätzung: 4 Wochen für Meldung an die zuständige Behörde

 

Weitere Fristen sind abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung von der Beurteilung der übermittelten Informationen durch die zuständige Behörde.

Für Arbeitsplätze, für die eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, vorliegt:

  1. hat die verantwortliche Person, sofern nicht Punkt b) oder § 9 Abs. 1 der Radonschutzverordnung-RnV zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des § 100 Strahlenschutzgesetz-StrSchG 2020 sowie der Radonschutzverordnung-RnV erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem die Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 3 NatStrV zu wiederholen wäre.
  2. hat zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der NatStrV das Erfordernis für Dosisermittlungen gemäß § 17 NatStrV bestanden, ist eine laufende Dosisermittlung gemäß § 13 der Radonschutzverordnung-RnV durchzuführen.


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Stand: 25.11.2022

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