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Emissionsgrenzwerte für MCP-Anlagen

Anwendung von Bestimmungen der Feuerungsanlagenverordnung

Lesedauer: 1 Minute

Durch die Oö. MCP-Anlagen-Emissionsgrenzwerteverordnung (LGBl. Nr. 26/2020), die seit 17. März 2020 in Kraft ist, gelten nun auch für alle weiteren Anlagen, die eine Feuerungsleistung zwischen 1 MW und 50 MW haben, die wesentlichen Vorgaben für MCP-Feuerungsanlagen aus der Feuerungsanlagenverordnung. Dies betrifft zB größere Wärmeversorgungsanlagen von Bürokomplexen. 

Die Oö. LuftREntG-Novelle 2018 hat für die Umsetzung der MCP-Richtlinie (2015/2193/EU) die Grundlage geschaffen.  

Mit der Oö. MCP-Anlagen-Emissionsgrenzwerteverordnung haben Betreiber von Feuerungsanlagen (§ 3 Z 14 Oö. LuftREnTG) und sonstigen Gasanlagen (§ 3 Z 35 Oö. LuftREnTG) mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 und weniger als 50 Megawatt (MW) die Emissionsgrenzwerte sowie die Betreiberpflichten gemäß § 10 Abs. 2 und 7 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, anzuwenden.

 

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Stand: 18.03.2020

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