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Sektorübergreifender Korrekturfaktor für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/927

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Die Höchstmenge an kostenlos zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG abzüglich der in Artikel 10a Absatz 8 genannten Menge und unter Berücksichtigung der erforderlichenfalls zusätzlich verfügbaren Menge gemäß Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie sollte nicht überschritten werden, um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Um zu gewährleisten, dass diese jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht überschritten wird, sollte erforderlichenfalls ein jährlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet werden, durch den die Zahl der kostenlosen Zertifikate für jede Anlage, die für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommt, auf einheitliche Weise verringert wird. 

Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 legt die Kommission den sektorübergreifenden Korrekturfaktor für jedes Jahr des betreffenden Zuteilungszeitraums nach Übermittlung der vorläufigen jährlichen Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für diesen Zeitraum fest. 

Der sektorübergreifende Korrekturfaktor, der in jedem Jahr des Zuteilungszeitraums 2021–2025 auf Anlagen Anwendung findet, die weder Stromerzeuger noch neue Marktteilnehmer sind, sollte auf Basis der vorläufigen jährlichen Zahl der in jedem Zuteilungszeitraum kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate bestimmt werden, abzüglich der kostenlosen Zertifikate für die Anlagen, die nach Artikel 27 oder 27a der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten aus dem Emissionshandelssystem der Union ausgeschlossen wurden, und zuzüglich der kostenlosen Zertifikate für die Anlagen, die nach Artikel 24 dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten einbezogen wurden. 

Für jedes Jahr im Zuteilungszeitraum 2021–2025 beträgt der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 und Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie 2003/87/EG 100 %. 

Der Beschluss wurde am 09. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und betrifft Unternehmen, die am Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten teilnehmen.

 

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/927  

 

Weitere Informationen: 

Stand: 17.06.2021

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