Bestimmungen mit Bezug zum Treibhausgasemissionshandel

Reform des EU-ETS im Rahmen des „Fit vor 55“

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04.08.2023

Derzeit befinden wir uns in der 4. Handelsperiode des EU-ETS, die von 2021 bis 2030 läuft. Im Rahmen des „Fit for 55“ erfolgt eine Reform des EU-ETS.  

Emissionsreduktion: Die Emissionen in den EHS-Sektoren müssen bis 2030 um 62 % gegenüber 2005 gesenkt werden. Um diese Verringerung zu erreichen, wird die EU-weite Menge an CO2-Zertifikaten 2024 um 90 Mio. t und 2026 um 27 Mio. t reduziert, kombiniert mit einer jährlichen Verringerung der Zertifikate um 4,3 % von 2024 bis 2027 und 4,4 % von 2028 bis 2030 (linearer Reduktionsfaktor). Die kostenlos zugeteilten Zertifikate werden jährlich verringert, sodass 2034 keine freien Zertifikate mehr zur Verfügung gestellt werden.

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll schrittweise in der gleichen Geschwindigkeit eingeführt werden, in der die kostenlosen Zertifikate im ETS auslaufen. Der CBAM wird mit 1. Oktober 2023 in Form einer Übergangsphase beginnen und ab 2026 bis 2034 vollständig eingeführt werden. Bis 2025 bewertet die Kommission das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) für in der EU hergestellte Waren, die für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder bestimmt sind, und legt erforderlichenfalls einen WTO-konformen Legislativvorschlag vor, um diesem Risiko zu begegnen. Darüber hinaus werden rd. 47,5 Millionen Zertifikate verwendet, um neue und zusätzliche Finanzmittel zu beschaffen, um dem Risiko einer exportbedingten Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen.

Die Bestimmungen wurden am 16. Mai 2023 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Änderungen durch Richtlinie 2023/959/EU gelten ab 17. Mai 2023.

Die Bestimmung zum Luftverkehr (2023/958/EU) gelten ab 5. Juni 2023. Die nationale Umsetzung ist bis 31. Dezember 2023 vorgesehen.

Die Bestimmungen zur Seeverkehrstätigkeit (2023/957/EU) gelten ab 5. Juni 2023 bzw. 1. Jänner 2024.

Die Bestimmung zum CBAN (2023/956/EU) gelten grundsätzlich ab 1. Oktober 2023, wobei einzelne Vorgaben erst mit 31. Dezember 2024 bzw. erst ab 1. Jänner 2026 gelten.

Die Bestimmungen betreffen alle Unternehmen, die am Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten teilnehmen.  

  • Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
  • Richtlinie (EU) 2023/958 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus
  • Verordnung (EU) 2023/957 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen
  • Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)
  • Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
  • Beschluss (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
  • WKO-Infos zum Klimaschutz im Unternehmen - Emissionshandel
  • BMK-Infos zum EU-Emissionshandel
  • Europäische Kommission – EU-EHS