Verordnung (EU) Nr. 1149/2020
Verordnung zur Änderung von Anh. XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Diisocyanaten
Diisocyanat fällt gemäß der CLP Verordnung (EG) 1272/2008 unter eine harmonisierte Einstufung als Inhalationsallergene der Kategorie 1 sowie als Hautallergene der Kategorie 1. Diisocyanate werden in der gesamten Union in einer Vielzahl von Sektoren und Anwendungen als chemische Bausteine eingesetzt, unter anderem vor allem in Schäumen, Dichtungsmitteln und Beschichtungen.
In dem Dossier nach Anhang XV zur Einleitung des Beschränkungsverfahrens wurde angeführt, dass die Sensibilisierung der Atemwege durch Hautkontakt mit und Einatmen von Diisocyanaten bei Arbeitnehmern zu Berufsasthma führt, das als wesentliches Problem des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der Union identifiziert wurde. Die Anzahl der jährlich durch Diisocyanate verursachten neuen Fälle von Berufskrankheiten (schätzungsweise mehr als 5 000 Fälle) wird als unannehmbar hoch betrachtet. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, und es wurde vorgeschlagen, die industrielle und gewerbliche Verwendung sowie das Inverkehrbringen von Diisocyanaten als solche und als Bestandteil anderer Stoffe oder Gemische zu beschränken.
Es wurde zu der Auffassung gelangt, dass der für Diisocyanate in Stoffen oder Gemischen festgesetzte Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent dem niedrigsten Konzentrationsgrenzwert entspricht, der für bestimmte als Inhalationsallergene der Kategorie 1 eingestufte Diisocyanate gilt.
Man kam auch zum Schluss, dass entsprechende Schulungen eine Grundvoraussetzung sind, und dass jeder Arbeitnehmer, der mit Diisocyanaten umgeht, ausreichend Kenntnis von den mit diesen Stoffen verbundenen Gefahren haben und sich der mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken bewusst sein sollte.
Um sich auf die neuen Anforderungen einstellen zu können, wurde ein Übergangszeitraum von drei Jahren als angemessen erachtet.
Diese Verordnung wurde am 4. August 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Diisocyanate dürfen nach dem 24. Februar 2022 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden.
Diisocyanate dürfen nach dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden.
Ausnahmen dazu (durch Konzentrationsgrenzwert, Schulungen) sind in Anhang XVII dargestellt.
Weitere Informationen:
- Informationen zu Beschränkung, Verbot und Zulassung von Chemikalien auf wko.at
- Informationen zu REACH auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur ECHA
- Übersichtsmerkblatt zu Verboten und Beschränkungen von Chemikalien in Österreich