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Betriebshilfe Salzburg

Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft - Anspruchsberechtigte - Voraussetzungen -Unterlagen - Kosten - Kontakt

Lesedauer: 3 Minuten

Selbständig Erwerbstätige, deren Arbeitskraft krankheitsbedingt oder wegen der Geburt eines Kindes längere Zeit ausfällt, können leicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Mit dem Projekt „Betriebshilfe für die Wirtschaft“ werden ihnen in solch schwierigen Situationen ausgebildete Betriebshelfer kostenlos zur Verfügung gestellt.

Voraussetzungen bei Krankheit oder Unfall

  • Es existiert eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Krankenversicherung.
  • Es liegt Arbeitsunfähigkeit für länger als 14 Tage
    • aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles, insbesondere wegen einer entsprechenden Anstaltspflege, eines anschließenden Heilverfahrens (medizinische Rehabilitation) in einer Sonderkrankenanstalt bzw. in einem Rehabilitationszentrum oder eines Genesungsaufenthaltes oder
    • wegen der Pflege eines behinderten Kindes vor.
  • Eine Betriebshilfe ist zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig. Sie darf nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten beschäftigt und angemeldet werden.
  • Das Gesamteinkommen des Versicherten (versicherungspflichtige und andere Einkommen) überschreitet nicht den Betrag von EUR 23.137,68 (Wert 2024)

Notwendige Unterlagen bei Krankheit oder Unfall

Vorzulegen sind eine ärztliche Bestätigung über die Dauer und den Grund der Arbeitsunfähigkeit sowie geeignete Unterlagen zur Prüfung der Einkommensverhältnisse (z.B. Einkommensteuerbescheid oder Einkommensteuererklärung). 

Kostenübernahme bei Krankheit/Unfall bzw. Pflege eines behinderten Kindes

Die Kostenübernahme für Betriebshelfer kann erfolgen als

  • Sachleistung durch Bereitstellung von Betriebshelfern oder
  • als Geldleistung in Form von Zuschüssen.

Der Zuschuss beträgt bis EUR 10,- pro Stunde, höchstens aber EUR 80,- pro Tag (Wert 2024).

Der Zuschuss wird bei Krankheit und Unfall bei Unfällen bis zu 70 Tage pro Kalenderjahr ausgezahlt.

Die Leistungen werden bei Pflege eines behinderten Kindes einmalig bis zu einer Höchstdauer von 90 Tagen erbracht. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Leistungsgewährung möglich.

Voraussetzungen bei Schwangerschaft

  • Es existiert eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Krankenversicherung.
  • Als Gewerbetreibende oder Neue Selbständige haben Sie auch dann Anspruch auf Wochengeld, wenn Sie während des Wochengeldzeitraumes Ihre Erwerbstätigkeit mittels Ruhendmeldung des Gewerbes bzw. Meldung der Unterbrechung Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit unterbrechen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie in den 6 Monaten unmittelbar vor der Ausnahme von der Pflichtversicherung durchgehend aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG krankenversichert waren.

Die Betriebshilfe als Sachleistung gebührt für die letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Totgeburt. Nach Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie Kaiserschnittentbindungen verlängert sich der Anspruchszeitraum nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Erfolgt die Geburt nicht am voraussichtlichen Entbindungstermin, verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Geburt entsprechend. Bei einer Entbindung vor dem voraussichtlichen Geburtstermin verlängert sich die Frist nach der Entbindung im Ausmaß der Verkürzung vor der Geburt auf maximal 16 Wochen.

Notwendige Unterlagen bei Schwangerschaft

Vorzulegen sind ärztliche bzw. amtsärztliche Zeugnisse hinsichtlich des voraussichtlichen Entbindungstermins, über eine Gefährdung von Leben und Gesundheit, über die Art der Geburt (Normalgeburt, Mehrlingsgeburt etc.) und eine Geburtsurkunde.

Kostenübernahme bei Schwangerschaft

Wird Betriebshilfe nicht als Sachleistung erbracht, so gebührt Wochengeld, solange während des Anspruchszeitraumes eine geeignete Hilfskraft ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt wird. Die Entlastung der Wöchnerin bezieht sich allerdings nur auf die Verrichtung betrieblicher Arbeiten. Tätigkeiten im Haushalt fallen nicht darunter. Das Wochengeld beträgt EUR 67,19. (2024)

Antragstellung

Für den Antrag auf Wochengeld können Sie das Onlineformular der SVS verwenden. Wenn Sie eine Betriebshilfe in Anspruch nehmen wollen, stellen Sie bitte direkt beim Salzburger Hilfswerk einen Antrag. 

Stand: 01.01.2024