Drapierte Österreich-Flagge
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Die neue Rot-Weiß-Rot-Karte

Verbesserungen bei der Rot-Weiß-Rot-Karte sowie der Beschäftigung von StammmitarbeiterInnen im Tourismus mit 1.10.2022.

Lesedauer: 3 Minuten

11.12.2023

Betriebe, die Angehörige von Drittstaaten beschäftigen möchten, benötigen dafür eine behördliche Genehmigung es sei denn, es liegt eine Ausnahme vom AuslBG vor. Die Rot-Weiß-Rot-Karte ermöglicht drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Niederlassung und Beschäftigung in Österreich. Sie basiert auf einem kriteriengeleiteten Zuwanderungsmodell (Punktesystem).

Von der Rot-Weiß-Rot-Karte sind vor allem besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte sowie StudienabsolventInnen erfasst. 

Am 1.10.2022 ist eine umfangreiche Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz in Kraft getreten. Sie setzte eine langjährige Forderung der Wirtschaftskammer um und bringt deutliche Verbesserungen bei der Rot-Weiß-Rot-Karte sowie der Beschäftigung von StammmitarbeiterInnen im Tourismus.

In einem gemeinsamen Webinar der Wirtschaftskammer Salzburg mit dem AMS Salzburg am 10.11.2022 wurde über die konkreten Änderungen bzw. die Auswirkungen der Reform in der Praxis informiert.

Die Einhaltung der zum Teil sehr komplexen Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung ist sehr wichtig, da bei Verstößen gegen das Gesetz hohe Geldstrafen drohen.

Die ExpertInnen des Bereiches Sozial- und Arbeitsrecht sowie der Sparten der Wirtschaftkammer Salzburg sind Ihnen neben der Beratung in klassischen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen gerne auch in Fragen der Ausländerbeschäftigung behilflich.


Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen, welche am 1.10.2022 in Kraft getreten sind

  • Sprachdiplome und Kurszeugnisse zum Nachweis von Sprachkenntnissen, welche im Verfahren auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vorgelegt werden, dürfen nunmehr zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein (bisher 1 Jahr).
  • Punkte für die Berufserfahrung werden pro Halbjahr – jeweils 1 Punkt – vergeben und nicht wie bisher pro Jahr. 
  • Sofern im Unternehmen Englisch die vorherrschende Sprache ist, werden nachgewiesene Englischkenntnisse in der Bewertung Deutschkenntnissen gleichgestellt.
  • Die Berufserfahrung bei Antragstellung auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte muss nicht mehr ausbildungsadäquat sein.
  • Bei den Fachkräften in Mangelberufen werden für den Nachweis einer Berufsausbildung einheitlich 30 Punkte vergeben, unabhängig davon, ob für den beantragten Beruf eine Lehrausbildung, der Abschluss einer berufsbildenden Schule oder ein Studium erforderlich ist. Auch über 40-jährige Fachkräfte erhalten noch 5 Punkte in der Kategorie „Alter“.
  • Im Verfahren zur Zulassung sonstiger Schlüsselkräfte wird für über 30-Jährige das Erfordernis einer Mindestentlohnung von 60 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage auf 50 Prozent abgesenkt (für das Jahr 2022 sind das 2.835 Euro brutto zuzüglich Sonderzahlungen).
  • Für StudienabsolventInnen ist keine gesetzliche Mindestentlohnung mehr vorgesehen, diese muss jedoch weiterhin zumindest dem ortsüblichen Entgelt inländischer StudienabsolventInnen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen, wobei hier eine Vollzeitbeschäftigung erforderlich ist.

Die Austrian Business Agency – ABA wird künftig als Plattform für die Beratung und Hilfestellung bei der Zulassung von Fach- und Schlüsselkräften Unternehmen bei der Antragstellung auf Rot-Weiß-Rot-Karten beraten, unterstützen und begleiten.

Neuerungen im Bereich der Saisonbeschäftigung

  • Für die Möglichkeit einer Registrierung als Stammsaisonier ist nunmehr eine Beschäftigung in den letzten 5 vorangegangenen Kalenderjahren ausschlaggebend (Personen, die innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre in zumindest 3 Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig im Rahmen von Kontingenten jeweils mindestens 3 Monate beschäftigt waren).
  • Saisonarbeitskräfte erhalten als StammmitarbeiterInnen eine Rot-Weiß-Rot-Karte, sofern sie über 2 Kalenderjahre im selben Wirtschaftszweig mindestens 7 Monate pro Kalenderjahr als registrierte Stammsaisoniers beschäftigt waren und über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau verfügen. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitgeber den StammmitarbeiterInnen mit dem Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine auf Dauer ausgerichtete Beschäftigung in Aussicht stellt.  

Umsetzung Blaue Karte EU Richtlinie

Sie betriff vor allem Erleichterungen bei der Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten.

  • Entfall der Arbeitsmarktprüfung bei Umstieg des Inhabers einer Rot-Weiß-Rot-Karte auf einen Blaue-Karte-EU unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes. 
  • AusländerInnen, die über eine gültige Blaue-Karte-EU eines anderen Mitgliedstaates verfügen, benötigen zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Bundesgebiet unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung.
  • Für bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten im IKT Bereich wird kein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss mehr benötigt. Der Nachweis einer 3-jährigen einschlägigen Berufserfahrung auf diesem Niveau ist ausreichend. 
  • Die Gehaltsschwelle wird vom 1,5-fachen auf das 1-fache des in Österreich gegebenen durchschnittlichen Brutto-Jahresgehalts abgesenkt.
  • Für Inhaber einer Blauen-Karte-EU von Österreich entfällt bei einem Arbeitgeberwechsel nach einer 12-monatigen Beschäftigung die Arbeitsmarktprüfung und die neue Beschäftigung kann sofort aufgenommen werden. Bei einer Beschäftigungsdauer unter 12 Monaten kann der Inhaber der Blauen-Karte-EU nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen.

Eine gleichlautende Bestimmung ist nach 12-monatiger Beschäftigung auch für Inhaber einer Blauen-Karte-EU eines anderen Mitgliedstaates vorgesehen.


Aufzeichnung des Webinars "Neuerungen bei der Rot-Weiß-Rot-Card" | 10.11.2022

Präsentation zum Webinar