Aktuelle Werte: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
Sonderausgaben
Sonderausgabenpauschale (bis 2020) |
60 EUR |
Kirchenbeitrag ab 2005 - 2008 |
maximal 100 EUR |
Kirchenbeitrag ab 2009 - 2011 |
maximal 200 EUR |
Kirchenbeitrag ab 2012 |
maximal 400 EUR |
"Topfsonderausgaben“ - Rechtslage bis 31.12.2015
freiwillige Personenversicherungen, Beiträge zu Pensionskassen, Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung | |
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Höchstbetrag insgesamt |
2.920 EUR |
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher weitere |
2.920 EUR |
Ab drei Kindern weitere |
1.460 EUR |
Für den Steuerpflichtigen, dem kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieher-Absetzbetrag zusteht, erhöht sich der Höchstbetrag ebenfalls um 2.920 EUR, sofern er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 EUR jährlich erzielt.
Bei den Topfsonderausgaben mindert innerhalb des oben angeführten Höchstbetrages nur ein Viertel der tatsächlich geleisteten Sonderausgaben die Steuerbemessungsgrundlage ("Sonderausgabenviertel“).
Abzugsfähigkeit der Topfsonderausgaben/Einschleifregelung | |
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Uneingeschränkte Abzugsfähigkeit des Sonderausgabenviertels bis zu |
36.400 EUR |
Aliquote Berücksichtigung des Sonderausgabenviertels (Einschleifung) zwischen | 36.400 EUR und 60.000 EUR |
Abzugsfähigkeit in Höhe des Pauschbetrages von 60 EUR |
keine betragliche Grenze |
"Topfsonderausgaben" - Rechtslage ab 1.1.2016
Topfsonderausgaben sind ab 1.1.2016 nicht mehr steuerlich absetzbar. Eine gesetzlich normierte Übergangsfrist sieht jedoch für folgende Ausgaben eine Fortsetzung der steuerlichen Berücksichtigung bis ins Jahr 2020 vor:
- Beiträge und Versicherungsprämien, sofern die Verträge vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden
- Beiträge für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, sofern mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde
- Tilgung von Darlehen, welche für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass das Darlehen vor dem 1.1.2016 aufgenommen wurde.
Bereits ab der Veranlagung 2016 steht der Erhöhungsbetrag von 1.460 EUR für mindestens drei Kinder im Rahmen von Topfsonderausgaben nicht mehr zu.
Weitere Sonderausgaben
Neben den Topfsonderausgaben (bis 2020) sind noch weitere Sonderausgaben in voller Höhe absetzbar, z.B. bestimmte Renten und dauernde Lasten, die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sowie Steuerberatungskosten.
Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind in Höhe von max. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres (=Deckelung der steuerlich abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgaben absetzbar.
Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Detaillierte Informationen zum Thema Sonderausgaben finden Sie in unserer Broschüre zu Sonderausgaben.
Automatisierter Datenaustausch
Für Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, freigebige Zuwendungen (Spenden) und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten ist für Zahlungen ab dem Jahr 2017 ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung vorgesehen.
Der Steuerpflichtige kann die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben. Im Gegenzug hat die Finanzverwaltung übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert zu berücksichtigen und in den Bescheid zu übernehmen.
Außergewöhnliche Belastungen
Selbstbehalt
Einkommen in EUR | Höhe des Selbstbehalts (errechnet vom Einkommen) |
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bis max. 7.300 |
6 % |
mehr als 7.300 bis 14.600 |
8 % |
mehr als 14.600 bis 36.400 |
10 % |
mehr als 36.400 |
12 % |
Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht um einen weiteren Prozentpunkt.
Steht dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu, so vermindert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt dann, wenn er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,- jährlich erzielt.
Steuerliche Berücksichtigung von Behinderungen des Steuerpflichtigen bzw. des (Ehe-) Partners
Pauschale Jahresfreibeträge bei Minderung der Erwerbsfähigkeit | |
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Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit |
Höhe des Freibetrages in EUR |
25 – 34 % |
124 |
35 – 44 % |
164 |
45 – 54 % |
401 |
55 – 64 % |
486 |
65 – 74 % |
599 |
75 – 84 % |
718 |
85 – 94 % |
837 |
ab 95 % |
1.198 |
Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung folgender Stellen nachzuweisen:
- Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente
- Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten bzw. Berufsunfällen von Arbeitnehmern
- Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art
Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen bzw. durch einen abschlägigen Bescheid - aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist - erbracht werden.
Die bis 2004 vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen bleiben gültig.
Pauschalsätze für einzelne außergewöhnliche Belastungen
Monatliche Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung | |
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Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids |
70 EUR |
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit |
51 EUR |
Magenkrankheit oder andere innere Krankheiten |
42 EUR |
Aufwand | Zeitraum | Höhe in EUR |
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Mehraufwand von Körperbehinderten, die ein eigenes KFZ benützen |
monatlich |
190 |
Aufwendungen für Taxifahrten bei Gehbehinderten mit einer mind. 50 % igen Erwerbsminderung |
monatlich |
153 |
Mehraufwand für behindertes Kind, für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird |
monatlich |
262 |
Aufwendungen für Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht |
monatlich |
110 |
Aufwendungen für Kinderbetreuung - Rechtslage bis 31.12.2018
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr bis höchstens 2.300 EUR pro Kind und Kalenderjahr sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Mit der Einführung des Familienbonus Plus per 1.1.2019 entfällt die Berücksichtigungsmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Außergewöhnlichen Belastung. Der Familienbonus Plus stellt einen Steuerabsetzbetrag dar, der die Steuerlast direkt um bis zu 1.500 EUR pro Kind und Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes beträgt der Familienbonus Plus nur mehr 500 EUR, vorausgesetzt für dieses Kind wird weiterhin Familienbeihilfe bezogen.
Detaillierte Informationen zum Thema außergewöhnliche Belastungen finden Sie in unserer Broschüre Steuerermäßigungen bei außergewöhnlicher Belastung.