Sanduhr mit Geldmünzen vor einer blauen Wand auf einem Holzuntergrund
© fotomek | stock.adobe.com

Die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus Deutschland

Bestimmungen im Überblick

Lesedauer: 7 Minuten

Diese Infoseite soll österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in Deutschland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben, darüber informieren, wie aus Deutschland stammende Dividenden, Zinsen und Lizenzen besteuert werden.

Die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds wird nicht behandelt.

Deutsche Steuervorschriften zur beschränkten Steuerpflicht 

Ausländer, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind mit bestimmten Einkünften in Deutschland steuerpflichtig.

Dividenden 

Ausschüttungen von AGs, GmbHs und Genossenschaften, die in Deutschland ansässig sind.

Zinsen

Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehören: 

  • Zinsen aus Krediten, die durch deutschen Grundbesitz oder in das deutsche Schiffsregister eingetragene Schiffe sichergestellt sind (z.B. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Schiffshypotheken); ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen oder Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind. 
  • Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnobligationen, wenn der Schuldner in Deutschland ansässig ist;

Abgeltungssteuer 

Mit Wirkung zum 1.1.2009 wurde in Deutschland für alle Kapitalerträge eine einheitliche Abzugsteuer, die sog. Abgeltungssteuer eingeführt.

Dieser unterliegen u.a. Dividenden von AGs, Gewinnausschüttungen von GmbHs, Zinsen, sowie Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden.

Sie beträgt 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag, wird von der auszahlenden Stelle (Bank, ausschüttende Gesellschaft etc.) einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt.

Die deutsche Einkommensteuer ist mit dem Steuerabzug sowohl für Steuerinländer als auch für Steuerausländer abgegolten. Dies gilt nicht für Kapitalerträge die im Betriebsvermögen erzielt werden und deshalb zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören. Hier stellt diese Abzugsteuer eine Vorauszahlung für die persönliche Einkommensteuer dar.


Achtung:

Kapitalerträge, die nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasst sind, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Das trifft z.B. auf Zinsen für Guthaben bei deutschen Banken zu.

Die Bank sieht vom Abzug ab, wenn der Österreicher der Bank nachweist, dass er in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Lizenzen 

Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehören: 

  • Lizenzen aus Rechten, die in einem deutschen Patent- und Markenregister eingetragen sind, wobei es gleichgültig ist, ob der Erfinder die Vergütungen bekommt oder seine Rechtsnachfolger.
  • Lizenzzahlungen als Vergütung für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen und wissenschaftlichen Erfahrungen, die in Deutschland genutzt werden. 

Der Steuerabzug beträgt ab 1.1.2009 15% plus Solidaritätszuschlag von 5,5%. Mit dem Steuerabzug gilt die Einkommensteuer als abgegolten.

Sonderfall Mutter-Tochter-Richtlinie 

Gewinnausschüttungen an österreichische Muttergesellschaften oder an deren in anderen EU-Staaten gelegenen Betriebsstätten sind in Umsetzung einer EU-Richtlinie unter nachstehenden Voraussetzungen vom deutschen Steuerabzug befreit: 

  • Die in Österreich ansässige Muttergesellschaft ist eine AG, GmbH, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.
  • Die Tochtergesellschaft ist eine deutsche Gesellschaft mit den entsprechenden Rechtsformen (AG, GmbH, etc.).
  • Die Beteiligung muss zum Zeitpunkt der Auszahlung 10% betragen.
  • Die Beteiligung muss nachweislich ununterbrochen zwölf Monate bestehen.

Die Steuerfreiheit kann durch Erstattung oder Entlastung an der Quelle in Anspruch genommen werden. Nähere Details zu diesen Methoden siehe weiter unten.

Sonderfall Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen 

Zinsen und Lizenzgebühren zwischen in Deutschland und in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaften, die ein mindestens 25%iges Beteiligungsverhältnis verbindet, sind auf Antrag vom deutschen Steuerabzug befreit. Dies gilt aufgrund der Umsetzung einer
EU-Richtlinie in deutsches Steuerrecht.

Verständigung nach der Zinsinformationsverordnung 

Ebenfalls in Umsetzung einer EU-Richtlinie müssen z.B. deutsche Banken, Vermögensverwalter und Vermögensverwaltungsgesellschaften nachstehende Informationen bis zum 31.5. des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln: 

  • Zinszahlungen an in Österreich ansässige natürliche Personen
  • Name und Wohnsitz des Zahlungsempfängers

Diese Daten werden an die zuständigen österreichischen Behörden weitergeleitet. 


Achtung:
Das österreichische Finanzamt erfährt von Zinserträgen, die Sie aus Deutschland bezogen haben.


Zuweisung der Besteuerungsrechte durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (DBA) 

Dividenden 

Deutschland darf aus seinem Staat stammende Dividenden an in Österreich ansässige Personen mit insgesamt 15% besteuern. 


Hinweis:
Ist der Empfänger eine Kapitalgesellschaft, die an der ausschüttenden deutschen Gesellschaft zu mindestens 10% beteiligt ist, darf der Steuerabzug maximal 5% betragen. Praktisch kommt dieser Fall nicht vor, weil meist die Voraussetzungen für die Mutter-Tochter Richtlinie vorliegen, wo der Steuerabzug unterbleibt oder rückerstattet wird.


Ein nach dem DBA zulässiger Steuerabzug wird auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.

Zinsen und Lizenzen 

Zinsen aus Deutschland an in Österreich ansässige Personen dürfen nur in Österreich besteuert werden. Das gleiche gilt für Lizenzen.

Wechselspiel DBA und innerstaatliches Recht 

DBAs weisen den betroffenen Staaten Besteuerungsrechte zu. Die Inanspruchnahme des Besteuerungsrechtes kann nur nach innerstaatlichem Recht erfolgen. 


Beispiel:
Der in Österreich ansässige A bezieht Ausschüttungen aus einer deutschen GmbH. Deutschland kann nach deutschem Steuerrecht 25% Steuerabzug plus 5,5% Solidaritätszuschlag einbehalten. Aufgrund des DBA darf jedoch nur 15% erhoben werden. 


Durchführung der Entlastung in Deutschland 

Zur Erlangung der Steuerfreiheit oder einer geringeren Abzugsteuer in Deutschland gibt es zwei Wege: das Erstattungsverfahren oder die Entlastung an der Quelle.

Erstattungsverfahren 

Die auszahlende Stelle behält Abzugsteuer in voller Höhe ein. Sie können als Bezieher der Einkünfte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung beantragen. Den Antrag können Sie innerhalb von vier Jahren stellen. Dem Erstattungsantrag ist eine Steuerbescheinigung beizulegen, in welcher der Schuldner die bezahlte Vergütung und die abgeführte Abzugsteuer unter Beisetzung seiner Unterschrift anführt und die vom Finanzamt, an welches die Abzugsteuer abgeführt wird, bestätigt wird.


Hinweis:
Das BZSt entscheidet mit Freistellungs- oder Ablehnungsbescheid. Der zu erstattende Betrag steht im Abrechnungsteil des Freistellungsbescheides und wird vom BZSt ausbezahlt.


Entlastung an der Quelle (Freistellungsverfahren) 

Schon bei der Auszahlung wird entsprechend dem EU- oder DBA-Recht entweder keine Abzugsteuer oder ein DBA-konformer Steuersatz einbehalten: 

Diese Methode kann angewendet werden für: 

  • Fälle der Mutter Tochter Richtlinie
  • Lizenzen
  • Zinsen und Lizenzen zwischen verbundenen Unternehmen

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim BZSt unter Verwendung des amtlichen Formulars stellen. Die auszahlende Stelle erhält eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung. Sie kann nur dann vom Steuerabzug absehen, wenn die Freistellungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Auszahlung vorliegt. 


Achtung:
Die Freistellungsbescheinigung gilt frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht. Achten Sie daher darauf, den Antrag rechtzeitig zu stellen.


Hinweise für beide Verfahren 

Sowohl für das Erstattungs– als auch für das Freistellungsverfahren gibt es amtliche Vordrucke samt genauen Erläuterungen für die Abwicklung, welche Sie auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern finden.


Zu beachten:
Bevor Sie den Antrag stellen, muss Ihr österreichisches Finanzamt Ihre Ansässigkeit in Österreich auf dem Antragsformular bestätigen.


Die Schuldner von Kapitalerträgen von bis zu 5.000 EUR im Jahr brauchen die Quellensteuer nicht einzubehalten, bleiben aber zur Steueranmeldung verpflichtet. 

Besteuerung in Österreich 

Österreich vollzieht das ihm vom DBA zugewiesene Besteuerungsrecht wie folgt:

Dividenden

Dividendenempfänger ist eine natürliche Person

Werden die aus Deutschland stammenden Dividenden nicht über ein inländisches Kreditinstitut ausbezahlt (inländische auszahlende Stelle), müssen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert werden.

Gibt es eine inländische Zahlstelle, führt diese einen Kapitalertragsteuer (KESt)-Abzug in Höhe von 27,5% durch. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. 

Eine dem DBA entsprechende deutsche Abzugsteuer wird angerechnet.

Dividendenempfänger ist eine Kapitalgesellschaft

Liegen die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung vor (Beteiligung am Kapital von mind. 10%), sind die Dividenden körperschaftsteuerbefreit. Details finden Sie auf unserer Infoseite zur internationalen Schachtelbeteiligung.

Liegt die Beteiligungshöhe unter 10%, sind Dividenden ( sog. Portfoliodividenden) nur dann befreit, wenn sie aus einer Beteiligung an ausländischen EU Gesellschaften oder Gesellschaften aus einem Staat des EWR Raumes stammen, mit dem es eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe gibt (Norwegen). Weiters müssen die Gewinne der ausländischen Gesellschaft einer Körperschaftssteuer von mindestens 15% unterliegen.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, unterliegen die Dividenden der österreichischen Körperschaftsteuer. Eine nach dem DBA vorgesehene deutsche Abzugsteuer wird angerechnet.

Zinsen

Zinsempfänger ist eine natürliche Person

Für deutsche Zinsen aus Bankguthaben, festverzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen etc. gilt die gleiche Rechtslage wie bei Dividenden (siehe oben) bei Zahlungen an eine natürliche Person. 

Zinsempfänger ist eine Kapitalgesellschaft

Die aus Deutschland stammenden Zinsen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen und unterliegen der österreichischen Körperschaftsteuer. Eine österreichische KESt, die im Falle der Auszahlung über eine inländische Zahlstelle einbehalten worden ist, wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet.

Lizenzen 

Lizenzen Unterliegen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung in der Regel dem vollen Einkommensteuersatz oder der Körperschaftssteuer. Nur wenn der Erfinder eine natürliche Person ist, welcher die Lizenzen aus einer patentrechtlich geschützten Erfindung bezieht, kommt der halbe Durchschnittssteuersatz zur Anwendung.

Das Zusammenspiel zwischen deutschen und österreichischen Rechtsvorschriften sowie dem DBA soll das folgende Beispiel zeigen: 


Beispiel:

Die österreichische GmbH A bezieht Lizenzen von der deutschen GmbH B, an der sie zu 15% beteiligt ist. Weiters erhält sie Gewinnausschüttungen von B und Zinsen aus einem deutschen Sparbuch.

Für die Lizenzen kann A eine Freistellungsbescheinigung beantragen, weil Deutschland nach dem DBA kein Besteuerungsrecht hat. Das gleiche gilt für Gewinnausschüttungen, die aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei sind. Die Zinsen aus dem Sparbuch unterliegen überhaupt nicht der beschränkten Steuerpflicht und auch nicht der Abgeltungssteuer. Lizenzen und Zinsen werden in Österreich mit dem Körperschaftsteuersatz von 25% besteuert. Die Gewinnausschüttungen sind aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs in Österreich steuerfrei.


Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel
  • Sphäre mit verschiedenen Länderflaggen auf der Oberfläche liegt auf Computertastatur
    Doppel­besteuerungs­abkommen mit Italien − Überblick
    Weiterlesen
  • Sphäre mit verschiedenen Länderflaggen auf der Oberfläche liegt auf Computertastatur
    Doppelbesteuerungsabkommen mit der islamischen Republik Iran - Überblick
    Weiterlesen