Gewinnfreibetrag – FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
1. Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?
Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit) kommen in den Genuss des Freibetrages unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln.
2. Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?
Mit dem Gewinnfreibetrag besteht die Möglichkeit %-Teile des Gewinnes des Betriebes maximal 45.950 EUR steuerfrei zu lassen. Er setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis 30.000 EUR und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.
3. Was ist der Grundfreibetrag?
Für Gewinne bis 30.000 EUR steht der Freibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes (maximal 4.500 EUR) automatisch zu. Es ist nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
4. Was ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag?
Übersteigt der Gewinn 30.000 EUR kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Maximal 13% des Gewinnes, der den Betrag von 30.000 EUR (Grundfreibetrag) übersteigt, kann steuerfrei belassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr bestimmte Wirtschaftsgüter (siehe „begünstigtes Anlagevermögen“) angeschafft werden.
5. Gibt es Grenzen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag?
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist einerseits mit der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Investitionen und andererseits bei einer Bemessungsgrundlage von 30.000 EUR bis zu 175.000 EUR mit 13% des Gewinnes je Steuerpflichtigem begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten 175.000 EUR ein Freibetrag von 7% und für weitere 230.000 EUR ein Freibetrag von 4,5% zu.
Ab einer Bemessungsgrundlage von 580.000 EUR steht kein weiterer Gewinnfreibetrag mehr zu.
6. Was ist begünstigtes Anlagevermögen?
Das sind neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Zum begünstigten Anlagevermögen zählen auch Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, fallen nur noch Wohnbauanleihen unter die begünstigten Wertpapiere.
Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2017 beginnen, kommen wieder alle begünstigten Wertpapiere in Betracht.
7. Für welche Wirtschaftsgüter kann der Freibetrag nicht geltend gemacht werden?
- PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
- Luftfahrzeuge,
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 800 EUR), wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, sowie
Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
8. Wie wird der Gewinnfreibetrag geltend gemacht?
Der Grundfreibetrag wird automatisch bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides zuerkannt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu beantragen. Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind in einem Verzeichnis auszuweisen.
9. Was passiert, wenn das begünstigte Vermögen vor Ablauf von 4 Jahren ausscheidet?
Ein vorzeitiges Ausscheiden führt in vielen Fällen zu einer Nachversteuerung. Es kommt zu einem gewinnerhöhenden Ansatz des seinerzeitigen Freibetrages und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist nachträglich zu versteuern.
In bestimmten Fällen kann die Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffungen vermieden werden.