Ein junger Mann sitzt an der Nähmaschine und vernäht orangenen Stoff
© Christian Vorhofer | WKO

Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende

Regelungen im Überblick

Lesedauer: 5 Minuten

Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1989 gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Man spricht in diesem Zusammenhang von einer teilweisen Abpauschalierung der Betriebsausgaben. Zusätzlich sind bestimmte Betriebsausgaben nach Maßgabe der vorliegenden Belege abzugsfähig.

Hinweis: Neben einer eventuell möglichen Steuerersparnis liegt der Vorteil dieser Art der Gewinnermittlung vor allem darin, sich zumindest teilweise das Sammeln und Auflisten von Belegen zu ersparen.

Höhe des Betriebsausgabenpauschales

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe des Betriebsausgabenpauschale für die einzelnen Gewerbezweige.

Gewerbezweig Pauschale in % vom Umsatz 
1.  Bandagisten und Orthopädiemechaniker 9,5
2.  Bäcker 11,5
3.  Binder, Korb- und Möbelflechter 8,8
4.  Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger 8,7
5.  Büromaschinenmechaniker 14,3
6.  Bürsten- u.Pinselmacher, Kammmacher u.Haarschmuckerzeuger 10,2
7.  Chemischputzer 17,2
8.  Dachdecker 10,8
9.  Damenkleidermacher 8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer 11,1
11. Elektroinstallateure 8,5
12. Elektromechaniker 12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art 9,2
14. Fleischer 5,2
15. Fliesenleger 8,3
16. Fotografen 14,4
17. Friseure 9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder 9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure 10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger 13,3
22. Gerber 12,8

      

Gewerbezweig Pauschale in % vom Umsatz
23. Glaser 17,7
24. Graphisches Gewerbe 11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer 12,2
26. Herrenkleidermacher 7,5
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher 7,1
28. Kunststoffverarbeiter 12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker 16,2
30. Kürschner, Handschuhmacher 9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger 10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger 8,3
34. Müller 10,1
35. Münzreinigungsbetriebe 20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger 10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker 9,1
38. Optiker 10,8
39. Orthopädieschuhmacher 9,7
40. Radiomechaniker 10,0
41. Schuhmacher 7,6
42. Sattler, Riemer 7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer 16,0
44. Spengler und Kupferschmiede 13,0
45. Steinmetzmeister 13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler 14,1
47. Tapezierer 7,6
48. Tischler 10,4
49. Uhrmacher 12,0
50. Wagner und Karosseriebauer 8,8
51. Wäscher 16,7
52. Zimmermeister 10,7
53. Zuckerbäcker 8,0
54. Zahntechniker 11,0

Anwendungsvoraussetzungen für alle zum Stichtag 28.8.2018 rechtskräftig veranlagten Fälle

Ursprünglich war die Inanspruchnahme der Pauschalierung unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Gewerbetreibende ist einem der oben angeführten Gewerbezweige zuzuordnen. 
  • Der Gewerbetreibende führt weder ordnungsgemäße Bücher noch Aufzeichnungen, die eine ordentliche Gewinnermittlung ermöglichen. Nicht schädlich sind jedoch entsprechende Aufzeichnungen für umsatzsteuerrechtliche Zwecke. 
  • Die Berechnung der Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ muss gestattet sein. Nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind jedenfalls berechtigt, die Umsatzsteuer im Rahmen der Ist-Besteuerung abzurechnen. siehe auch Hinweis unten
  • Es ist ein Wareneingangsbuch zu führen, in welches alle Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten einzutragen sind, die der Unternehmer üblicherweise zur Weiterveräußerung erwirbt. 
  • Die neben den pauschalierten Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. 

Hinweis: Gewerbetreibende, welche die Umsatzgrenze von 700.000 EUR in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren bzw. 1 Mio. EUR in einem Jahr überschreiten, sind buchführungspflichtig. Eine Pauschalierung ist daher nicht möglich. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (Ges.m.b.H. & Co KG) sind unabhängig von Umsatzgrenzen zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung verpflichtet. Diese Gesellschaften haben die Umsatzsteuer nach „vereinbarten Entgelten“ (= Soll-Besteuerung) zu versteuern und sind nicht zur Pauschalierung berechtigt. 

Neue Rechtslage ab 1.1.2018 bzw. für alle zum Zeitpunkt 28.8.2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle 

Mit Wirksamkeit 1.1.2018 trat eine Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nicht buchführenden Gewerbebetrieben in Kraft. Die neue Rechtslage gilt für alle zum Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt per 28.8.2018 noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle. Demnach können obige Durchschnittssätze bei Gewerbetreibenden der oben angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden: 

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch freiwillig keine ordnungsgemäßen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  • Die neben den pauschalierten Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.

Durch diese Änderung der Verordnung treten wesentliche Erleichterungen für die Anwendbarkeit der gegenständlichen Pauschalierung ein:

  • Die Führung eines Wareneingangsbuchs ist keine Anwendungsvoraussetzung mehr. 
  • Künftig ist das parallele Führen einer regulären Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschlussgrund mehr.
  • Die Anwendbarkeit der pauschalierten Gewinnermittlung ist unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird.

Welche Betriebsausgaben können neben den Durchschnittssätzen geltend gemacht werden? 

Neben den mittels Durchschnittssätzen berechneten abpauschalierten Betriebsausgaben können zusätzlich folgende Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden: 

  • Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,
  • Lohnaufwand laut Lohnkonto (inklusive Lohnnebenkosten),
  • Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
  • Ordentliche Absetzung für Abnutzung laut Anlagenverzeichnis, allenfalls der Restbuchwert bei Verkauf, Tausch oder Entnahme,
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter,
  • steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 laut Verzeichnis (= Übertragungsrücklage),
  • steuerfreier Betrag nach § 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 laut Verzeichnis,
  • Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon laut Zahlungsbelegen,
  • Bei Gewinnermittlung mittels Bruttosystem*): abgeführte Umsatzsteuer abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen laut Zahlungsbelegen,
  • Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

*) Bruttosystem bedeutet, dass sowohl die Betriebseinnahmen als auch die Betriebsausgaben inkl. Umsatzsteuer angesetzt werden. Die Umsatzsteuerzahllast oder Umsatzsteuergutschrift stellt in diesem Fall eine Betriebsausgabe bzw. Betriebseinnahme dar.

Hinweis: In der Praxis erfolgt die Gewinnermittlung weitgehend nach dem Nettosystem, d.h. die Betriebsausgaben und –einnahmen werden ohne Umsatzsteuer angesetzt. Die Umsatzsteuer hat Durchlaufcharakter und findet in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine Berücksichtigung.

Gewinnfreibetrag 

Unter dem Titel „Gewinnfreibetrag“ können ab 1.1.2022 15 % des Jahresgewinnes (max. 4.500 EUR) gewinnmindernd geltend gemacht werden (= Grundfreibetrag). Bis inkl. 2021 war der Gewinnfreibetrag mit 13 % (max. 3.900 EUR) begrenzt. Ein investitionsbedingter Freibetrag über den Grundfreibetrag hinaus ist im Rahmen der Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende nicht möglich.

Bei Mischbetrieben (z.B. Elektroinstallateure und Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz jenes Gewerbezweiges heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Bei entsprechender Trennung der Umsätze kann auch der für den einzelnen Gewerbezweig jeweils vorgesehene Durchschnittssatz in Anspruch genommen werden. Wird neben einem pauschalierungsfähigen Gewerbezweig auch ein in der Verordnung nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.

Beispiel (Masseur)

     EUR
Umsatz (netto)  90.000
Wareneinkauf (netto)-  5.000
AfA-  7.000
Geringwertige Wirtschaftsgüter (netto-  6.600
Gewerbliche Sozialversicherungs-Beiträge-  5.400
Betriebsausgaben-Pauschale 14,3 % (von 90.000)- 12.870
zu versteuernder Gewinn (vor Abzug Gewinnfreibetrag)  48.630

Vorsteuerpauschale 

Eine Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1983 legt auch Durchschnittsätze für die Ermittlung abziehbarer Vorsteuern bei bestimmten nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden fest.

Das Verzeichnis der hier in Frage kommenden Berufsgruppen ist sehr umfangreich und berücksichtigt nicht nur zahlreiche den Sparten Handel sowie Gewerbe und Handwerk angehörende Unternehmen, sondern auch Schausteller, Theaterkartenbüros, Fremdenführer und Sägewerksunternehmen.

Die pauschalen Vorsteuersätze reichen von 0,6 % bis 7 % des Umsatzes. Daneben können noch Vorsteuern für Fremdlöhne und für den Wareneinkauf berücksichtigt werden. Auskünfte zu den Details dieser Verordnung erteilt Ihnen die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

Stand: 01.02.2024