Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Weihnachts-, Punsch- und Maroniständen

Bestimmte Barumsätze unter gewissen Voraussetzungen ausgenommen

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Eine Ausnahme betrifft Tätigkeiten „im Freien“, wenn die dabei erzielten Umsätze im Kalenderjahr € 30.000,- nicht übersteigen. „Im Freien“ wird eine Tätigkeit dann ausgeübt, wenn die Verkaufsstelle zumindest an einer Seite ab der üblichen Verkaufshöhe vollständig geöffnet und während der Geschäftszeiten nicht verschließbar ist. Darunter fallen die typischen Christkindlmarkt-, Glühwein-, Weihnachts-, Marioni- oder Punschstände. Weitere Voraussetzung ist, dass die Verkaufsstelle „nicht in Verbindung mit festumschlossenen Räumen“ steht. Eine solche Verbindung ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn die Verkaufstätigkeit vor dem Geschäftslokal stattfindet, wie das typischerweise bei Schanigärten der Fall ist.

Die € 30.000,- Grenze gilt für alle Umsätze im Freien. Wer mehrere Stände hat, muss die Umsätze zusammenrechnen.

Wird die Grenze nicht erreicht, besteht weder Belegerteilungs- noch Registrierkassenpflicht. Die Tageslosung darf mittels Kassasturzes ermittelt werden.

Wird die € 30.000,- Grenze im laufenden Jahr überschritten, müssen die weiteren Umsätze im Freien erst ab Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes (Übergangsfrist) in der Registrierkasse erfasst werden. Wurde die € 30.000,- Grenze bereits im vergangenen Jahr überschritten und ist die Übergangsfrist abgelaufen, müssen die Barumsätze des laufenden Jahres jedenfalls in der Registrierkasse erfasst werden.

Besteht wegen Überschreitens der Umsatzgrenze und Ablaufs der Übergangsfrist Registrierkassenpflicht, stellt sich die Frage, ob die Umsätze sofort beim Kassieren in die Registrierkasse eingegeben werden müssen oder nicht. Das hängt davon ab, ob der Verkaufsstand eine „Betriebsstätte“ darstellt. Ein Verkaufsstand stellt im Allgemeinen dann eine Betriebsstätte dar, wenn er durchgehend oder regelmäßig wiederkehrend voraussichtlich länger als sechs Monate genutzt wird. Ist das der Fall, muss der Barumsatz sofort beim Kassieren in die Registrierkasse eingegeben werden. Da Weihnachts-, Punsch- und Maronistände nur für wenige Wochen aufgestellt werden, stellen sie keine Betriebsstätten dar. In diesen Fällen kann von den Erleichterungen für „mobile“ Umsätze Gebrauch gemacht werden. Es genügt, dass beim Kassieren lediglich ein Zahlungsbeleg (z.B. Paragon) ausgestellt und die Zweit-/Durchschrift davon erst bei der Rückkehr in das Geschäft in der Registrierkasse nacherfasst wird.

Auf wko.at finden Sie weitere Informationen zur Registerkassenpflicht und anderen Steuerthemen.

Stand: 14.11.2018

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