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Steuerliche Begünstigungen bei Betriebsverkauf, -aufgabe und -übergabe – FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 4 Minuten

1. Gibt es bei Betriebsverkauf, -aufgabe oder -übergabe steuerliche Erleichterungen?

Im Rahmen eines Betriebsverkaufs, einer Betriebsaufgabe oder -übergabe kann es je nach Konstellation zu erheblichen steuerlichen Belastungen kommen. Um diese Hürden abzufedern, sehen die ertragsteuerlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen Begünstigungen vor. Auch das Grunderwerbsteuergesetz sieht Erleichterungen vor, sofern im Rahmen einer unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Betriebsübertragung Betriebsgrundstücke übertragen werden. 

2. Welche steuerlichen Begünstigungen können in Anspruch genommen werden?

Begünstigungsfähig ist nur der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bzw. eine etwaiger Übergangsgewinn im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung. Konkret sieht das Einkommensteuergesetz alternativ (betreffend die ersten drei nachfolgend angeführten Begünstigungen) folgende Begünstigungen vor:

  • Freibetrag in Höhe von 7.300 EUR
  • Gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre
  • Halber Einkommenssteuersatz
  • Anrechnung der Grunderwerbsteuer zwecks Vermeidung einer Doppelbelastung

3. Gibt es hinsichtlich der steuerlichen Begünstigungen ein Wahlrecht?

Wenn die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige zwischen den Steuerbegünstigungen frei wählen.

4. Wann sollte der Freibetrag zur Anwendung kommen?

Nur wenn der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn den Freibetrag von 7.300 EUR nicht wesentlich übersteigt, wird diese Art der Begünstigung zweckmäßig sein. 

5. Wie wirkt sich die Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre aus bzw. welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Unter der Voraussetzung, dass seit der Betriebseröffnung bzw. dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang 7 Jahre (84 Monate) vergangen sind, besteht die Möglichkeit, den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn gleichmäßig auf 3 Jahre zu verteilen. Das erste Drittel ist in dem Jahr zu erfassen, in dem der Veräußerungs- bzw. Aufgabevorgang erfolgt. Wird diese Verteilungsvariante beantragt, steht daneben weder der begünstigte Steuersatz noch der Freibetrag zu.

6. Unter welchen Voraussetzungen kann der halbe Einkommensteuersatz in Anspruch genommen werden?

Wird der Betrieb deshalb veräußert oder aufgegeben, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist,
  • oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt

und sind seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen, wird auf Antrag die Einkommensteuer betreffend den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf die Hälfte des auf das Gesamteinkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes ermäßigt, da diesfalls außerordentliche Einkünfte vorliegen. 

7. Wie ist der Begriff „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ zu verstehen?

Wird die Hälftesteuersatzbegünstigung in Anspruch genommen, muss grundsätzlich jegliche aktive Betätigung im Erwerbsleben eingestellt werden. Weder dürfen betriebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden. Schädlich sind auch Funktionsbezüge als aktiver Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 EUR und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten 730 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, liegt eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne noch nicht vor. Nicht begünstigungsschädlich sind Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

8. Gibt es eine Sonderbehandlung von Wohn- und Betriebsgebäuden?

Im Rahmen einer Betriebsaufgabe (nicht einer Betriebsveräußerung) konnte bis 30.6.2023 auf Antrag für den betrieblich genutzten Gebäudeteil unter bestimmten Voraussetzungen die Versteuerung der stillen Reserven unterbleiben. Seit 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden (-gebäudeteilen) ins Privatvermögen grundsätzlich zum Buchwert. Die bisherige Hauptwohnsitzbegünstigung erübrigt sich damit. 

9. Wann ist von einer Betriebsaufgabe auszugehen?

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Dabei müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert, in das Privatvermögen überführt oder dauerhaft verpachtet werden. 

10. Welche Voraussetzungen sind für die Anwendbarkeit der sogenannten „Hauptwohnsitzbegünstigung“ maßgeblich (gilt für Betriebsaufgaben bis 30.6.2023)? 

Die Begünstigung im Rahmen einer Betriebsaufgabe kann bei Vorliegen einer der folgenden Konstellationen beantragt werden:

  • Der Steuerpflichtige ist verstorben.
  • Der Steuerpflichtige ist erwerbsunfähig.
  • Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein.

Zudem muss das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein und es dürfen auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sein. 

11. Kann es zu einer Nachversteuerung der unversteuert gebliebenen stillen Reserven bei der „Hauptwohnsitzbegünstigung“ kommen?

Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebs durch den Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, so kommt es zu einer Nachversteuerung. Dabei sind die bislang steuerfrei gebliebenen stillen Reserven grundsätzlich zum besonderen Steuersatz von 30 % nach der Immobilienbesteuerung zu versteuern.

12. Welche Begünstigung sieht das Grunderwerbsteuergesetz im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften vor?

Die Grunderwerbsteuer erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland. Von der Besteuerung ausgenommen werden unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche oder teilunentgeltliche Übertragungen von Grundstücken des Betriebsvermögens im Rahmen von Betriebsübertragungen. Unter anderem muss der Erwerber eine natürliche Person sein.

Der Übergeber muss bei Schenkungen unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet haben oder aufgrund ausgeprägter Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Lage sein, seinen Betrieb fortzuführen. Vorgesehen ist ein Freibetrag bis zu einem Wert von 900.000 EUR, bei Erwerb eines Anteils eines Betriebes ist der Freibetrag zu aliquotieren.

13. Kann es zu einer Nacherhebung der Grunderwerbsteuer kommen?

Wenn der Erwerber binnen fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt bzw. den Betrieb aufgibt, ist die Steuer nach zu erheben. Maßgeblich sind die Werte zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Übertragung.

14. Wo gibt es weiterführende Informationen?

WKO.at bietet z.B. folgende Infoseiten:

Stand: 01.01.2024