Ein Richterhammer liegt auf einem Holzuntergrund, im Hintergrund steht eine Justitia Statue sowie Bücher in der Unschärfe
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Gebäude­­ent­nahmen

Änderung durch das Ab­gaben­­änderungs­­­gesetz (AbgÄG) 2023

Lesedauer: 2 Minuten

Die bisherige Entnahme von Gebäuden zum Teilwert erschwerte die Nutzung von Gebäuden für außerbetriebliche Zwecke, wie bspw. für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung, sehr. Die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven wurden durch die Entnahme aufgedeckt und die Differenz zwischen steuerlichem Buchwert und dem Teilwert (Marktwert) musste versteuert werden, was insbesondere in Fällen, in denen kein Geld floss, zu schweren finanziellen Belastungen führen konnte. 

Zur Erleichterung einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung von Gebäuden, die für den Betrieb nicht mehr benötigt wurden oder sogar leer standen und um die Bodenversiegelung einzudämmen, fällt mit 01.07.2023 die steuerliche Hürde der Entnahmebesteuerung.

Gebäudeüberführung zum Buchwert

Durch das AbgÄG 2023 können Gebäude ab 01.07.2023 zum Buchwert entnommen werden. (Grund und Boden kann bereits seit 2012 zum Buchwert und daher steuerneutral entnommen werden.) Die bis zum 01.07.2023 gültige Sonderregelung der sogenannten Haupt­wohnsitzbefreiung (§ 24 Abs 6 EStG) ist somit nicht mehr nötig ist. 

Damit fallen die früheren Voraussetzungen für eine begünstige Gebäudeentnahme. Zweifelsfragen zum Hauptwohnsitz erübrigen sich ebenso wie zur bautechnischen Abgrenzung des Gebäudes. Erst bei einer etwaigen späteren Veräußerung kann es zu einer Versteuerung der stillen Reserven kommen.

Gebäudeentnahme bei Betriebsaufgabe auf Antrag zum Hälftesteuersatz

Das AbgÄG23 ermöglicht jedoch eine Option zur Gebäudeentnahme mit dem gemeinen Wert unter Anwendung des Hälftesteuersatzes. Werden anlässlich der Betriebsaufgabe Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese auf Antrag mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:  

  1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. 
  2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
  3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000,- EUR und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730,- EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Diese Option setzt keinen Hauptwohnsitz im Gebäude zur Aufdeckung der stillen Reserven voraus und erstreckt sich damit generell auf im Zuge der Betriebsaufgabe entnommene Gebäude. Sind seit der Eröffnung des Betriebes oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen, kann der auf das Gebäude entfallende Aufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden (mittels Option zur Regelbesteuerung). 

Die Gebäudeentnahme zum Buchwert ist erstmalig ab dem 01.07.2023 anzuwenden; für Entnahmen vor dem 01.07.2023 bleibt der bisherige § 24 Abs 6 EStG weiterhin anwendbar, was vor allem für die Nachversteuerungsfrist von fünf Jahren von Bedeutung ist.

Stand: 28.02.2024

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