Schwarzer analoger Wecker neben Kalenderblatt und rotem Stift liegend auf türkisem Hintergrund
© tatomm | stock.adobe.com

Termine für Abgaben- und Steuererklärungen

Abgabenerklärungstermine und die richtigen Anlaufstellen

Lesedauer: 1 Minute

Abgabe/SteuerAbgabenerklärungsterminStelle
Einkommensteuer 
  • grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres
  • bis 30. Juni bei Übermittlung auf elektronischem Wege 

 

Finanzamt

Körperschaftsteuer
  • grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres
  • bis 30. Juni bei Übermittlung auf elektronischem Wege

 

Finanzamt

Energieabgaben
  • bis 31. März des Folgejahres (Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe)
 

Finanzamt

Kommunalsteuer
  • bis 31. März des Folgejahres
 

Gemeinde

Kapitalertragsteuer
(Anmeldung)
  • bei Kapitalerträgen aus Dividenden, Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer GmbH binnen einer Woche nach Zufließen 
  • bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten im Falle der KESt-Vorauszahlung bis 15. Dezember jeden Jahres; im Falle der Anmeldung des restlichen KESt-Betrages jährlich am 30. September des Folgejahres
  • bei anderen Einkünften aus der Überlassung von Kapital (insbesondere Anleihezinsen) sowie Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Substanzgewinnen) und Derivaten spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats
 

Finanzamt

Normverbrauchs-Abgabe
  • Anmeldung jeweils bis 15. des auf den Kalendermonat (in dem die Steuerschuld entstanden ist) zweitfolgenden Monats
  • Beim innergemeinschaftlichen Erwerb und Erstzulassung im Inland ein Monat nach der Zulassung

Finanzamt

Zusammenfassende Meldung
  • bis zum Ende des der Leistung oder Lieferung folgenden Monats
  • bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats

Finanzamt

Gebühren

  • Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, soweit im Gebührengesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats, in dem die Gebührenschuld entstanden ist

Finanzamt

Werbeabgabe

  • bis drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 
  • keine Verpflichtung zu einer Jahresabgabenerklärung, wenn Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Wirtschaftsjahr geringer als 10.000 Euro
Finanzamt

Kfz-Steuer

  • bis 31. März des Folgejahres
Finanzamt

Grunderwerb-Steuer

  • grundsätzlich bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats
Finanzamt

Schenkungen- und Zweckzuwendungen unter Lebenden

  • Anmeldung des Erwerbes binnen 3 Monaten (ab dem Erwerb, mit dem die Betragsgrenzen erstmals überschritten werden)
Finanzamt

Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

  • jeweils bis 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden  Monats

  • vierteljährlich bis 15.2., 15.5., 15.8., 15.11., wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz nicht über 100.000 Euro lag

  • keine UVA notwendig, wenn die Umsätze des vorangegangenen Jahres unter 35.000 Euro lagen und die Vorauszahlung spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet wurde

Umsatzsteuerjahreserklärung 
(keine Pflicht für Kleinunternehmer)

  • bei Übermittlung auf elektronischem Wege bis Ende Juni des Folgejahres

  • bei nicht elektronischer Übermittlung bis Ende April des Folgejahres
Finanzamt

Stand: 01.10.2023