Abgabe/Steuer | Abgabenerklärungstermin | Stelle |
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Einkommensteuer |
- grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres
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Finanzamt |
Körperschaftsteuer |
- grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres
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Finanzamt |
Energieabgaben |
- bis 31. März des Folgejahres (Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe)
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Finanzamt |
Kommunalsteuer |
- bis 31. März des Folgejahres
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Gemeinde |
Kapitalertragsteuer (Anmeldung)
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- bei Kapitalerträgen
aus Dividenden, Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer GmbH binnen einer Woche nach Zufließen
- bei Zinserträgen aus
Geldeinlagen bei Kreditinstituten im Falle der KESt-Vorauszahlung bis 15. Dezember jeden Jahres; im Falle der Anmeldung des restlichen KESt-Betrages jährlich am 30. September des Folgejahres
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bei
anderen Einkünften aus der Überlassung von Kapital (insbesondere Anleihezinsen)
sowie Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Substanzgewinnen) und
Derivaten spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats
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Finanzamt |
Normverbrauchs-Abgabe |
- Anmeldung jeweils am 15. des auf den Kalendermonat (in dem die Steuerschuld entstanden ist) zweitfolgenden Monats
- Beim innergemeinschaftlichen Erwerb und Erstzulassung im Inland ein Monat nach der Zulassung
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Finanzamt |
Zusammenfassende Meldung |
- bis zum Ende des der Leistung oder Lieferung folgenden Monats
- bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
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Finanzamt |
Gebühren |
Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, soweit im Gebührengesetz nichts anderes bestimmt ist, bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats, in dem die Gebührenschuld entstanden ist
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Finanzamt |
Werbeabgabe |
- bis drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
- keine Verpflichtung zu einer Jahresabgabenerklärung, wenn Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Wirtschaftsjahr geringer als 10.000 Euro
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Finanzamt |
Kfz-Steuer |
- bis 31. März des Folgejahres
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Finanzamt |
Grunderwerb-Steuer |
- grundsätzlich bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats
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Finanzamt |
Schenkungen- und Zweckzuwendungen unter Lebenden |
- Anmeldung des Erwerbes binnen 3 Monaten (ab dem Erwerb, mit dem die Betragsgrenzen erstmals überschritten werden)
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Finanzamt |
Umsatzsteuer |
Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
jeweils am 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats
vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11., wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz nicht über 100.000 Euro lag
keine UVA notwendig, wenn die Umsätze des vorangegangenen Jahres unter 35.000 Euro lagen und die Vorauszahlung spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet wurde
Umsatzsteuerjahreserklärung (keine Pflicht für Kleinunternehmer)
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Finanzamt |