Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Wann wird die Umsatzsteuer fällig?

Lesedauer: 2 Minuten

Bei der Ausgabe von Gutscheinen hängt die umsatzsteuerliche Behandlung von der Art des Gutscheins und dessen konkretem Inhalt ab. Je nach Gutscheintyp kann die Umsatzsteuer entweder gleich bei der Ausgabe oder später bei der Einlösung anfallen.

Definition „Gutschein“

In der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird ein Gutschein als ein Instrument definiert, das den Unternehmer verpflichtet, es als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung für eine

  • Lieferung oder
  • sonstige Leistung

anzunehmen, wenn

  • die zu erbringende Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder
  • die Identität der möglichen leistenden Unternehmer und
  • die Einlösungsbedingungen

auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind. 

Seit 1.1.2019 ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob ein so genannter „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt. Die umsatzsteuerlichen Folgen von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterscheiden sich grundlegend. 

Einzweck-Gutschein

Von einem Einzweck-Gutschein wird dann gesprochen, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung feststehen.  

Beispiele Einzweck-Gutscheine:

  • Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung. 
  • Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.

Mehrzweck-Gutschein 

Bei einem Mehrzweck-Gutschein handelt es sich hingegen um Gutscheine, bei denen die dafür erhaltene Gegenleistung noch nicht eindeutig feststeht. 

Beispiele Mehrzweck-Gutscheine:

  • Gutschein einer Restaurantkette über 100 EUR. 
  • Gutschein für Schreibwaren im Wert von 25 EUR, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann. 

Umsatzsteuer bei Einzweck-Gutschein

Bei einem Einzweck-Gutschein wird bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung von der Erbringung der Leistung ausgegangen (fingiert). Die Umsatzsteuer wird insofern sofort ausgelöst und nicht erst bei der tatsächlichen Übergabe der Gegenstände bzw. der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistung bei der Einlösung des Gutscheines. 

Erfolgt eine Übertragung eines Einzweck-Gutscheines durch einen Unternehmer im eigenen Namen, so ist auch bei dem Vorgang der Übertragung von der Erbringung der Leistung auszugehen und nicht erst bei der tatsächlichen Erbringung der im Einzweck-Gutschein bezeichneten Leistung. Erfolgt eine Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Unternehmer im fremden Namen ist bei der Übertragung von der Erbringung der darin bezeichneten Leistung durch den Unternehmer, in dessen Namen der übertragende Unternehmer tätig wird, auszugehen.

Wenn ein Unternehmer (U1) einen Gutschein im eigenen Namen ausstellt und die darin bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer (U2) erbracht wird, dann wird davon ausgegangen, dass dieser (U2) seine Leistung an den Gutscheinaussteller (U1) erbringt. 

Beispiel: Ein Unternehmer (U1) stellt einen Gutschein für ein Elektrogerät an einen Privaten aus, der ihn zum Bezug beim Elektrohändler (U2) berechtigt. U1 erbringt eine Lieferung des Elektrogeräts an den Privaten. U2 erbringt wiederum eine Lieferung des Elektrogeräts an U1. 

Umsatzsteuer bei Mehrzweck-Gutscheinen

Bei Mehrzweck-Gutscheinen kommt es hingegen bei der entgeltlichen Übertragung der Gutscheine noch zu keinen umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines vor. Aus diesem Grund handelt es sich auch bei jeder Übertragung eines Mehrzweckgutscheines noch um keinen steuerbaren Vorgang. 

Rabattgutscheine

Bei Rabattgutscheinen handelt es sich per Definition weder um Einzweck- noch Mehrzweck-Gutscheine. Bei solchen Gutscheinen wird ein Rabatt versprochen, wodurch es im Zeitpunkt der Einlösung, also in der Regel bei der Lieferung oder der Erbringung einer sonstigen Leistung, zu einer Preisminderung und damit zu einem geminderten Entgelt im Sinne des UStG kommt.

Stand: 27.02.2024

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