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Verlustausgleich, Verlustvortrag und Verlustverwertung aufgrund der COVID-19-Krise – FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 6 Minuten

1. Was versteht man unter "Verlustausgleich“?

Im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen sind Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu berücksichtigen. Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden.

Im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs erfolgt eine Saldierung von positiven und negativen Einkünften innerhalb einer Einkunftsart. Dabei unterscheidet man den sogenannten „innerbetrieblichen Ausgleich“ für jeden einzelnen Betrieb (z.B. laufender Verlust und Veräußerungsgewinn) und den Ausgleich innerhalb der jeweiligen Einkunftsart (z.B. Friseur und Wäscherei -> Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

Sofern nach dem horizontalen Verlustausgleich bei einer Einkunftsart ein Verlust verbleibt, erfolgt grundsätzlich der Ausgleich vertikal mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten.

2. Welche Verlustausgleichsbeschränkungen gibt es? 

Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B.  Rechte bzw. Lizenzen) liegt sowie Verluste aus einer Beteiligung, wo das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, können nur mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung verrechnet werden (sog. Wartetastenverluste).

Einschränkungen gibt es auch für kapitalistische Mitunternehmer, das sind solche, die keine ausgeprägte Unternehmensinitiative entfalten (keine tatsächliche Mitarbeit) und deren Haftung eingeschränkt ist (z.B. Kommanditist). Aufgrund der Neuregelungen durch die Steuerreform 2015/2016 werden Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern, die natürliche Personen sind, seit 2016 auf Wartetaste gelegt, wenn das Kapitalkonto durch die Verluste negativ wird oder sich ein Negativstand erhöht. Die Verluste sind erst mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung oder mit Einlagen verrechenbar. 

3. Welche Besonderheiten gibt es einkommensteuerlich für betriebliche Verluste aus Grundstücken und Kapitalanlagen? 

Für Verluste aus Grundstücken und Kapitalanlagen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft sind aufgrund der anzuwenden Sondersteuersätze eigene Regeln zu beachten. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen.

Eine vorrangige Verlustverrechnung gilt jedoch nur für Grundstücke, deren Wertsteigerung dem besonderen 30%-igen (bis 2015: 25%-igen) Steuersatz unterliegen. Ein verbleibender negativer Überhang kann seit dem Veranlagungsjahr 2016 zu 60% (bis 2015: 50%) mit progressiv besteuerten Einkünften ausgeglichen werden. Ist eine Verrechnung des betrieblichen Verlustes mit anderen Einkünften im Veranlagungsjahr nicht möglich, kann dieser als Verlustvortrag in künftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden. 

Auch für Verluste aus Kapitalanlagen im Betriebsvermögen (wie Aktien oder GmbH-Anteile) gilt, dass diese vorrangig mit gleichartigen Gewinnen zu verrechnen sind. Ein etwaiger Verlustüberhang kann seit dem Veranlagungsjahr 2016 in Höhe von 55% (bis 2015: 50%) mit progressiv besteuerten betrieblichen Gewinnen bzw. positiven Einkünften ausgeglichen werden. Mit Zinsen aus Sparbüchern und sonstigen Geldeinlagen/Forderungen bei Kreditinstituten können solche Verluste aus Kapitalanlagen grundsätzlich nicht verrechnet werden (Ausnahme Regelbesteuerungsoption). Ein darüber hinaus verbleibender Verlust kann vorgetragen werden. 

4. Was versteht man unter „Verlustvortrag“? 

Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit vergangener Jahre können - sofern kein Verlustausgleich möglich war -ohne zeitliche Beschränkung in zukünftigen Jahre verlagert werden. Durch die Verrechnung mit positiven Einkünften eines späteren Gewinnjahres kommt es zu einer Verminderung des steuerlich relevanten Einkommens. Zunächst sind die anderen Sonderausgaben des jeweiligen Jahres abzuziehen, dann erst ist der Verlustvortrag zu berücksichtigen.

5. Wie wird das Recht auf Verlustvortrag geltend gemacht? 

Um den Verlustvortrag berücksichtigen zu können muss eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden. Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes resultiert aus der Veranlagung der jeweiligen Verlustjahre. 

6. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? 

Verluste vorangegangener Jahre können grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt wurden. Diese Verluste dürfen nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sein. 

7. Besteht die Verlustvortragsmöglichkeit auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung? 

Infolge der Steuerreform 2015/16 können Verluste bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, welche ab 2013 entstanden sind, unbeschränkt vorgetragen werden. Die Einschränkung nur die Verluste der letzten drei Kalenderjahre verrechnen zu können ist seitdem entfallen. Letztmalig war diese Einschränkung für Verluste aus dem Jahr 2012 anwendbar.

8. Sind entstandene Verluste auf andere Personen übertragbar? 

Der Verlustvortrag ist ein höchstpersönliches Recht und steht somit grundsätzlich nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. Verluste können nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (z.B. durch Schenkung eines Betriebes) auf den Rechtsnachfolger übergehen. Lediglich im Todesfall des Steuerpflichtigen gehen etwaige Verlustvorträge auf denjenigen über, der den Betrieb unentgeltlich übernimmt. Unerheblich ist dabei, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder einer Einzelrechtsnachfolge von Todes wegen übergeht. 

9. Was ist die Verlustvortragsgrenze? 

Bis zum Veranlagungsjahr 2013 war im Einkommensteuergesetz die Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze zu berücksichtigen. Demnach konnten Verluste aus Vorjahren nur nach Maßgabe der Verlustvortragsgrenze von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte eines Jahres abgezogen werden. Der Restbetrag ging nicht verloren, sondern bleibt als Verlustvortrag für zukünftige Jahre erhalten. Im Ergebnis ist somit jedenfalls ein Viertel des Gesamtbetrages der Einkünfte des betreffenden Jahres zu versteuern. 

Für natürliche Personen ist die Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze seit dem Veranlagungsjahr 2014 zur Gänze entfallen. Im Bereich der Körperschaftsteuer bleibt die 75%-Grenze weiterhin gültig.  

10. Besteht das Verlustvortragsrecht auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht? 

Auch beschränkt Steuerpflichtigen steht unter gewissen Einschränkungen das Recht auf Verlustvortrag für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind. Die Verluste müssen aus einer Tätigkeit im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb resultieren. Der Verlustvortrag kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte übersteigt. 

11. Besteht ein Wahlrecht, in welchem Jahr ein Verlustvortrag berücksichtigt werden soll? 

Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll. Bestehen Verluste aus verschiedenen Jahren, so ist der Verlust aus dem frühesten Jahr vorrangig abzuziehen und zwingend so bald als möglich und in größtmöglichem Umfang zu verwerten. 

12. Was passiert, wenn auf die Berücksichtigung eines vorhandenen Verlustes „vergessen“ wurde? 

Grundsätzlich ist ein bestehender Verlustvortrag im Rahmen der Veranlagung auch von Amtswegen zu berücksichtigen. Wurde allerdings ein möglicher Verlustabzug irrtümlich nicht berücksichtigt, so gilt dieser fiktiv als verbraucht. In den Folgejahren steht nur mehr der Restbetrag zur Verfügung.

13. Welche besonderen Möglichkeiten der Verlustberücksichtigung gibt es für Verluste des Jahres 2020 anlässlich der COVID-19-Krise (anwendbar für die Veranlagungen 2018 bis 2021)

Betriebliche Verluste die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, hätten nach bisher geltendem Recht nur in die Folgejahre vorgetragen werden können. Verluste der Veranlagung 2020 hätten daher frühestens in der Veranlagung 2021 zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage geführt und wären damit frühestens 2022 liquiditätswirksam geworden. Um diesen Umstand entgegenzuwirken wurde die Möglichkeit einer COVID-19-Rücklage, einer Vorauszahlungsherabsetzung für 2019 und eines Verlustrücktrages geschaffen. 

Bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bei der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten, der sogenannten COVID-19-Rücklage, berücksichtigt werden. Wurde für das Jahr 2019 noch keine Steuererklärung abgegeben, so kann die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Jahres 2019 beantragt werden.

Frühestens mit Abgabe der Steuererklärung 2020 kann auf Antrag ein betrieblicher Verlust, der im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die Höhe des auf das Jahr 2019 rücktragfähigen Betrages ist mit fünf Millionen Euro gedeckelt. Ein eventuell verbleibender Überhang kann aufgrund eines weiteren Antrags bis zu einem Maximalbetrag von zwei Millionen Euro in das Jahr 2018 rückgetragen werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 können sich durch die Pandemie verursachte Ergebniseinbrüche in der Veranlagung 2020 (noch) nicht oder nicht voll auswirken. Deshalb besteht in derartigen Fällen die Möglichkeit, den Verlustrücktrag (bzw. die COVID-19-Rücklage) bei der Veranlagung 2021 vorzunehmen, sodass es zu einer Berücksichtigung bei der Veranlagung 2020 kommt

Genauere Informationen dazu finden sich auf unserer Infoseite zur steuerlichen Verlustverwertung.

Stand: 01.01.2024