Ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen - Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Übersicht
Abfallbehandlungsanlagen, die aufgrund ihrer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (können), sind umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig (UVP-pflichtig). Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2002.
Anhang 1 des UVP-Gesetzes (Auszug anschließend) enthält die UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem Regel-UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind.
Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; für alle übrigen Änderungsfälle gelten die entsprechenden Regelungen in § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung bereits als geschützte Gebiete ausgewiesen sind.
Regel-UVP-Verfahren | Vereinfachtes UVP-Verfahren | Vereinfachtes UVP-Verfahren | |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Abfallwirtschaft | |||
Z 1a |
Untertagedeponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 2) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen; |
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Z 1b |
Anlagen zur biologischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t/a; |
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Z 1c |
Sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1.000 t/a; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung; Änderungen ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/a. |
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Z 2a |
Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3; |
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Z 2b |
Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3; |
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Z 2c |
Sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung; |
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Z 2d |
Baurestmassendeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m3; |
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Z 2e |
Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 t/a. |
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Z 3a |
Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10.000 t; |
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Z 3b |
Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30.000 t; |
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Z 3c |
Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959) mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 5.000 t. |