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ROHS: Änderung bei Stoffbeschränkung für Lampen

Ausnahmen bezüglich Quecksilber

Lesedauer: 1 Minute

10.10.2023

Die delegierten Richtlinien passen im Anhang III der ROHS-RL die Ausnahmen von Stoffbeschränkungen betreffend des zeitlichen Auslaufens der Vorgaben bezüglich Quecksilber in Lampen an.

Von den Ausnahmen betroffen sind:

  • CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke
  • Hochdrucknatrium(dampf)lampen
  • einseitig gesockelte (Kompakt-)Leuchtstofflampen
  • Metallhalidlampen
  • Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke
  • Niederdruckentladungslampen
  • nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen
  • beidseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen
  • Leuchtstofflampen

Die Änderungen treten mit 16. März 2022 in Kraft getreten und gelten je nach Anwendungsfall bis 24. Februar 2023, 24. August 2023, 24. Februar 2024, 24. Februar 2025, 24. Februar 2027 bzw. 24. Februar 2028. Die nationale Umsetzung ist durch den dynamischen Verweis im § 4 Abs. 2a Elektroaltgeräteverordnung ohne weitere Veröffentlichung abgedeckt.

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