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Detailansicht nebeneinander verbauter Lithiumbatterien: Metallzylinder in Metallgehause
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Batterienverordnung 2008

Verpflichtungen für Hersteller, Importeure, Sammelstellen, Behandler und Eigenimporteure

Lesedauer: 13 Minuten

Allgemeines

Kundmachungen

Inkrafttreten

  • Seit 26. September 2008 mit allen Teilen

EU-Grundlagen

  • Batterienrichtlinie (RL 2006/66/EG)
  • Verordnung Nr. 1103/2010/EU zur Festlegung von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren
  • Verordnung Nr. 493/2012/EU mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren (Die Bestimmungen der VO gelten seit 30. Mai 2012 direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten!)
  • Batterien-Verordnung 2023/1542/EU gültig ab 18. August 2025 Info auf WKO.at. Neue EU-Batterienverordnung verlautbart (2023/1542/EU). Für die Anwendung sind noch delegierte Rechtsakte zu erlassen. Ausständig ist ebenso das EU-Batterienverordnung-Begleitgesetz mit nationalen Ergänzungen.
Hinweis
Im EU-Abfallverzeichnis wurden kürzlich neue Codes, die mit 9. November 2026 gültig werden, aufgenommen.

In Übergangszeit gilt

Da bis zum 18. August 2025 weder das vorgesehene nationale EU-Batterienverordnung-Begleitgesetz noch erwartete Sekundärrechtsakte der EU zur EU-Batterienverordnung veröffentlicht werden gilt kurzzeitig folgende vom BMLUK veröffentlichte Übergangsregelungen ab 13. August 2025:

Auszug
Gelten bestehende Registrierungen der Hersteller nach dem 18. August 2025 weiter?

Ja bestehende Registrierungen bleiben aufrecht. Da mit Inkrafttreten der EU-Batterienverordnung künftig fünf (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien) statt drei Kategorien gelten, ist geplant bestehende Registrierungen ab Herbst 2025 im EDM automatisch anzupassen: 

  • Wer bisher für Gerätebatterien registriert war wird für Geräte- und LV-Batterien registriert.
  • Wer bisher für Industriebatterien registriert war wird für Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien registriert.
  • Für Registrierungen von Starterbatterien bleibt alles beim Alten.

Hersteller haben, sollten diese automatisch erstellten Zuordnungen nicht auf sie zutreffen: 

  1. im EDM System mit ihren Zugangsdaten einzusteigen
  2. die ihnen zugeordneten Kategorien zu überprüfen und
  3. sollten die Zuordnungen nicht passen, diese richtig zu stellen. 

Wie erfolgt die Meldung an die Behörde?

Wie bisher erfolgen alle Meldungen über in Verkehr gesetzte Batterien, gesammelte Altbatterien, etc. über das EDM System. Ab Herbst 2025 wird die bestehende Anwendung zur Datensammlung von Batterien vollständig erneuert und an die künftigen Vorgaben angepasst zur Verfügung stehen.

Ab 1. Jänner 2026 ist nach den fünf neuen Kategorien zu melden. (Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien). Das gilt auch für Eigenimporteure.

Geplant ist, dass alle Hersteller für alle Batterienkategorien ab Inkrafttreten des EU-Batterienverordnung-Begleitgesetzes eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem haben und zumindest die jeweiligen Meldepflichten an diese Systeme übergehen.

Ziele der Verordnung

Diese lauten gekürzt:

  • Verbesserung der Umweltverträglichkeit während ihres gesamten Lebenszyklus
  • Vermeidung und Verwertung unter Verbesserung der Umweltsituation
  • Weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien, wobei zumindest 45 % der Gerätebatterien je Kalenderjahr getrennt gesammelt werden sollten
  • Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung
  • Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien 

Hersteller

Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder –akkumulatoren gilt

  1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
  2. jede Person, die
    1. gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
    2. ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    3. einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat, und
  3. jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. 

Stoffverbote

Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten, Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber (Hg) enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium (Cd) enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind, auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. 

„In-Verkehr-Setzen“ bei Batterien/Akkumulatoren ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.

Die Bestimmungen des Cd-Verbotes gelten nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:

  • Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
  • medizinische Geräte.

Batterien und Akkumulatoren, die den Stoffverboten nicht entsprechen, jedoch vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Geltung eines Verbotes zulässigerweise in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden, dürfen auch nach dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem das Verbot gilt, in Verkehr gesetzt werden. (z.B. Anwendung auf das Stoffverbot für Knopfzellen seit 1. Oktober 2015 bei Knopfzellen mit Hg-Gehalt bis 2 Gewichtsprozent).

Kennzeichnung von Batterien 

Als Kennzeichnung der Batterien und Akkumulatoren sind vorgesehen:

Batterien sind mit dem Symbol „durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern“ zu kennzeichnen. Bezüglich der Größenangaben der Kennzeichnungen beachten Sie Anhang 2 der Batterienverordnung.

Die Kennzeichnung mit dem chemischen Zeichen muss zumindest 0,5 x 0,5 cm betragen. Kann das chemische Zeichen auf Grund der Größe der Batterie oder des Batteriesatzes nicht gekennzeichnet werden, so ist das chemische Zeichen in einer Größe von mindestens 1 x 1 cm auf die Verpackung zu drucken.

durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern
© RIS

Die Kapazität ist auf wieder aufladbaren Gerätebatterien und Fahrzeugbatterien ab 30. Mai 2012 anzugeben. Dazu ist die Kapazität nach vorgegebenen Normen zu ermitteln. Die Kennzeichnung ist in einer vorgegebenen Mindestgröße bzw. Anbringungsstelle anzubringen. Bei Fahrzeugbatterien ist zusätzlich der Kaltstartstrom anzugeben. Die detaillierten Vorgaben sind der VO Nr. 1103/2010/EU zu entnehmen.

StoffGewichtsanteil größer alsKennzeichnung mitHinweis
Quecksilber0,0005 %HgKennzeichnung bei Batterien, für die die Ausnahmen bei den Stoffbeschränkungen bestehen.
Cadmium0,002 %CdKennzeichnung bei Batterien, für die die Ausnahmen bei den Stoffbeschränkungen bestehen.
Blei0,004 %Pb

Behandlung von Altbatterien

Die Behandlung von Altbatterien hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Der Abschnitt 2 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung ist bezüglich Lagerung und Behandlung zu beachten. Die Lagerung von Batterien hat witterungsgeschützt und in auslaufsicheren, beständigen Gebinden zu erfolgen. Neben den Behandlungspflichten sind auch Aufzeichnungs-, Melde- und allfällige Ausfuhrbestimmungen zu berücksichtigen.

Informationen über Umweltauswirkungen, getrennte Sammlung, Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten, Sinnhaftigkeit der stofflichen Verwertung und die Bedeutung der Symbole sind für Letztverbraucher in geeigneter Form (Printmedien, Internet) zu erstellen. Diese Verpflichtung übernimmt in der Regel die Koordinierungsstelle.

Die Batterienverordnung unterscheidet zwischen Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien und Industriebatterien. Die Abgrenzungen insbesondere in Zusammenhang mit Lithiumbatterien sind zu beachten (siehe auch Anmerkungen bezüglich Zuweisung zur Abfallart in der Abfallverzeichnisverordnung).

Verpflichtende Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Gerätebatterien

Für Gerätebatterien ist eine verpflichtete Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem vorgesehen. Versandhändler haben in jedem politischen Bezirk zumindest 2 Sammelstellen für die Abgabe von Gerätealtbatterien anzubieten (Informationen dazu durch die ARGE Elektrogeräte Versandhandel). Informationen über die Rückgabemöglichkeiten sind bei Abgabe von Batterien bekannt zu geben.

Bevollmächtigte

Ab 1. Jänner 2022 haben ausländische Hersteller die Möglichkeit und ausländische Fernabsatzhändler die Pflicht einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu bestellen. Die Verpflichteten sind in § 3a Z. 2 bzw. Z. 3 genannt.

Der Bevollmächtigte muss gemäß § 25a (ausländische Hersteller) bzw. § 25b (ausländischer Fernabsatzhändler) näher ausgeführte Voraussetzungen erfüllen bzw. in weiterer Folge die Verpflichtungen (z.B. Registrierung, Datenübermittlung, Information, Meldungen) der Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder –akkumulatoren übernehmen. Es kann nur ein Bevollmächtigter bestellt werden. Die Bestellung ist ab 1. Oktober 2021 möglich.

Bevollmächtigte sind am EDM-Portal unter Suchen/Auswerten in der Rubrik „eBatterien“ abrufbar.

Österreichische Lieferanten an Letztverbraucher (Exporteure) haben sofern in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung für ausländische Exporteure von Batterien besteht einen Bevollmächtigten in diesem Mitgliedstaat zu benennen.

Rückgabe und Rücknahme von Gerätealtbatterien

Letztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich in Sammelstellen zurückgeben. Sammelstellen für Altbatterien sind Übernahmestellen von Gemeinden, von Batterieherstellern, von Sammel- und Verwertungssystemen und bei Letztvertreibern. 

Letztvertreiber von Gerätebatterien haben ab 1. Jänner 2022 die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien sind an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.

Letztvertreiber können ihrerseits die gesammelten Altbatterien in den Sammelstellen der Gemeinden und der Hersteller unentgeltlich abgeben. Eine Liste dieser Sammelstellen ist unter www.edm.gv.at > Suchen/Auswerten > BAT-Sammelstellen abrufbar. 

Rückgabe und Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien

Hersteller von Fahrzeugbatterien haben an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Fahrzeugaltbatterien sind getrennt von Geräte- und Industriealtbatterien zu sammeln. Die unentgeltliche Rückgabe ist bei den Letztvertreibern von Fahrzeugbatterien möglich. 

Die Bestimmungen bezüglich Bevollmächtigte gelten für Fahrzeugbatterien analog.

Rücknahmemöglichkeiten haben auch Hersteller, Sammel- und Verwertungssysteme und Sammelstellen der Gemeinden anzubieten. Bei Vertrieb durch den Versandhandel sind je politischem Bezirk mindestens 2 Rücknahmestellen bekannt zu geben (siehe oben). Informationen über die Rückgabemöglichkeiten sind bei der Abgabe bekannt zu geben. 

Hersteller haben die Fahrzeugaltbatterien von Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungs­systemen für Altfahrzeuge oder Sammelstellen der Gemeinden zurückzunehmen. Die Abholung wird durch die Sammel- und Verwertungssysteme organisiert.

Sammel- und Verwertungssysteme, Koordinierungsstelle

Die Vorgaben für Sammel- und Verwertungssysteme sind analog aufgebaut wie für Elektro- und Elektronikgeräte. Sammel- und Verwertungssysteme haben jedoch für Hersteller (Importeure) und Eigenimporteure von Gerätebatterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben. Die Koordinierungsstelle wird ausschließlich für Gerätealtbatterien tätig und koordiniert die Informationstätigkeit, die Abholung und die Vergütung der Sammelstellen.

Derzeit sind folgende Sammel- und Verwertungssysteme (in unterschiedlichen Kategorien) tätig:

Registrierungs- und Meldeverpflichtungen – Termine

Registrierungs- und Meldeverpflichtungen bestehen für Hersteller, Sammelstellen und Eigenimporteure. Allgemeine Informationen dazu unter www.edm.gv.at > Informationen >Anwendungen/Themen > Batterien bzw. im BMLUK-Artikel „Meldeverpflichtung der Batterienverordnung".

Hersteller (Importeure) von Batterien haben ihre Stammdaten, Angaben zu den in Verkehr gesetzten Batterien (Sammel- und Behandlungskategorien) und das jeweils in Anspruch genommene Sammel- und Verwertungssystem im elektronischen Register www.edm.gv.at einzugeben. Jene Hersteller, welche Batterien in Verkehr setzen, haben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit oben genannte Daten an das Register zu übermitteln. In weiterer Folge sind Änderungen bei diesen Daten innerhalb eines Monats im Register zu aktualisieren.

Analoge Bestimmungen gelten für Eigenimporteure von Geräte- und Fahrzeugbatterien. Eigenimporteure sind verpflichtet, die anfallenden Geräte- und Fahrzeugbatterien als Abfall zu erfassen, diese einer entgeltlichen Behandlung zuzuführen und eine Meldung darüber an das Register abzugeben. Alternativ kann ein Sammel- und Verwertungssystem in Anspruch genommen werden. Sammel- und Verwertungssysteme geben dann die Meldungen der Hersteller bzw. Eigenimporteure an das Register weiter.

Betreiber von Sammelstellen haben bei der Registrierung die Art der Sammelstelle bekannt zu geben. Betreiber von Sammelstellen, die Sammelstellen erstmals errichten, haben innerhalb eines Monats eine Meldung an das Register zu übermitteln.

Die Meldungen der in Verkehr gesetzten Batterien haben quartalsweise zu erfolgen. Hersteller bzw. die in Anspruch genommenen Sammel- und Verwertungssysteme übermitteln die geforderten Quartalsdaten bis spätestens sieben Wochen nach Ende des Kalenderquartals an das Register. Bei Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem geben die Systeme die erforderlichen Daten an das Register weiter.

Hersteller von Geräte- und Fahrzeugbatterien haben bis 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr eine Bilanz an das Register über die Sammlung, Verwertung und Ausfuhr von Batterien zu übermitteln. Abfallsammler, die gesammelte Altbatterien nicht dem Hersteller übergeben, haben eine Meldung an das Register zu erstatten. Meldeverpflichtungen bestehen auch für Behandler von Altbatterien.

Die Ausfuhr von Gerätealtbatterien durch Abfallsammler und –behandler in einen anderen Mitgliedstaat oder aus der EU ist als Zusammenstellung einmal jährlich bis zum 30. Juni des der Ausfuhr folgenden Kalenderjahres unter Angabe einer gegliederten Massebilanz sowie der Recyclingeffizienzmeldungen dem BMK zur Verfügung zu stellen.

Veröffentlichte Listen und Informationen

Das BMLUK veröffentlicht Informationen und Listen. Die anerkannten Sammel- und Verwertungssysteme, Sammelstellen für Batterien, Hersteller, Eigenimporteure, ausländische Versandhändler, Bevollmächtigte und Behandler sind aktuell auf www.edm.gv.at > Suchen und Auswerten genannt.

Befugte Abfallsammler und -behandler für nachstehende Schlüsselnummern von Batterien bzw. Akkumulatoren sind unter www.edm.gv.at > Suchen und Auswertungen > Abfall-Sammler/-Behandler > Suche nach Registrierten zu finden.

(Beachten Sie die Ausnahmen in § 24a Abs. 2 Z. 5 und Z. 11 AWG! Die genannten Kreise sind nicht im EDM-System abrufbar. Weitere Infos unter Abfallwirtschaft im Betrieb.)

Schlüsselnummergefährlicher AbfallAbfallbezeichnung
35322gBleiakkumulatoren
35323gNickel-Cadmium-Akkumulatoren
35324gKnopfzellen
35335gZink-Kohle-Batterien
35336gAlkali-Mangan-Batterien
35337gLithiumbatterien
35338gBatterien, unsortiert

(siehe: Abfallverzeichnis)


Pflichten, Fristen und Termine der Batterienverordnung

Verpflichtung Fundort Gerätebatterien Fahrzeugbatterien Industriebatterien Hinweis
Registrierungspflicht für Hersteller unter www.edm.gv.at § 22 Abs. 1 für alle Arten Neuaufnahme und Einstellung der Tätigkeit: Registrierung innerhalb eines Monats; Änderungen bei den Stammdaten: Aktualisierung innerhalb eines Monats
Registrierungspflicht für Betreiber von Sammelstellen unter www.edm.gv.at § 22 Abs. 3 für alle Arten Neuaufnahme der Tätigkeit: Registrierung innerhalb eines Monats; Änderungen bei den Stammdaten: Aktualisierung innerhalb eines Monats im Register
Registrierungspflicht für Eigenimporteure unter www.edm.gv.at § 22 Abs. 4 ja ja keine Neuaufnahme der Tätigkeit: Registrierung innerhalb eines Monats; Änderungen bei den Stammdaten: Aktualisierung innerhalb eines Monats im Register
Stoffverbote für Quecksilber und Cadmium – Ausnahmen und „Abverkaufsregelung“ beachten § 4 seit 26. September 2008 Vor dem 26. September 2008 in der EU in Verkehr gesetzte Batterien können (egal auf welcher Vertriebsstufe) rechtskonform in der EU vertrieben werden.
Entnahme von Gerätebatterien (Konstruktion und Information) § 8 seit 26. September 2008 - - Konstruktionsverpflichtung für Elektro- und Elektronikgerätehersteller
Kennzeichnung mit durchgestrichener Mülltonne durch Hersteller § 6 Abs. 1, Anhang 2 für alle Arten  
Kennzeichnung bzw. Angabe der Kapazität durch Hersteller § 6 Abs. 2 und VO Nr. 1103/2010/EU seit 30. Mai 2012 seit 30. Mai 2012 keine Vorgaben bezüglich Kapazität, Normen, Mindestgröße, Anbringungsstelle und Kaltstartstrom
Kennzeichnung mit chemischen Zeichen durch Hersteller (Hg, Cd oder Pb) § 6 Abs. 3, Anhang 2 seit 26. September 2008  
Rücknahme durch Letztvertreiber §§ 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 seit 26. September 2008 seit 26. September 2008 keine Rücknahmeverpflichtung  
Information durch Letztvertreiber in der Verkaufsstelle über die Rückgabemöglichkeit der Letztverbraucher § 7 Abs. 2 seit 26. September 2008 seit 26. September 2008 keine Verpflichtung  

 

Verpflichtungen, die mit der Teilnahme an das Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

 
Verpflichtung Fundort Gerätebatterien Fahrzeugbatterien Industriebatterien Hinweis
Bereitstellung von Informationen für Letztverbraucher durch Hersteller § 7 Abs. 1 seit 26. September 2008  
Rücknahme durch Hersteller §§ 10, 13 und 15 seit 26. September 2008 seit 26. September 2008 seit 26. September 2008 oder Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung mit den Letztverbrauchern  

Meldungen der in Verkehr gesetzten Batterien durch Hersteller über www.edm.gv.at

 

§§ 16 und 24

Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem

Regelmäßig für jedes Kalenderquartal bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals

Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem

Regelmäßig für jedes Kalenderquartal bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals

Teilnahmemöglichkeit an einem Sammel- und Verwertungssystem für Industriebatterien

Meldetermine: 1. Quartal: 19. Mai 2. Quartal: 18. August 3. Quartal: 18. November 4. Quartal: 18. Februar

Leermeldung, wenn keine Gerätebatterien in Verkehr gesetzt wurden

 

Meldungen über gesammelte und behandelte Mengen durch Hersteller und Eigenimporteure über www.edm.gv.at § 25 Abs. 1 und § 26 Z. 1 lit. c Regelmäßig für jedes Kalenderjahr bis zum 10. April des folgenden Kalenderjahres Regelmäßig für jedes Kalenderjahr bis zum 10. April des folgenden Kalenderjahres keine Meldeverpflichtung  
Einhaltung der Verwertungsquoten durch Hersteller § 5 Abs. 1 Z. 3 und Anhang 1 bis spätestens 26. September 2011  
Meldung der gesammelten und behandelten Mengen durch Abfallsammler – sofern keine Weitergabe an Systeme erfolgt – über www.edm.gv.at § 25 Abs. 2 und Abs. 3 Regelmäßig für jedes Kalenderjahr bis zum 10. April des folgenden Kalenderjahres Regelmäßig für jedes Kalenderjahr bis zum 10. April des folgenden Kalenderjahres keine Meldeverpflichtung  
Meldung eines Abholbedarfs bei der Koordinierungsstelle und Abholung §§ 11 und 21 ab 1. Dezember 2008 keine Abholkoordination keine Abholkoordination  
Freiwillige Bestellung eines Bevollmächtigen durch ausländischen Hersteller § 25a seit 1. Jänner 2022  
Verpflichtende Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler § 25b Seit 1. Jänner 2022  
Verpflichtende Bestellung eines Bevollmächtigten durch österreichischen Exporteur sofern im (anderen) Mitgliedsstaat die Verpflichtung dafür besteht § 25c Seit 8. Juli 2021  



Stand: 31.07.2025

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