Würfel mit Schriftzug Bilanz und unterschiedlichen Icons auf Münzen platziert
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Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände

Bestimmungen und Beispiele

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Sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene hat sich für immaterielle Vermögensgegenstände bis zum heutigen Zeitpunkt keine allgemein gültige und anerkannte Definition etabliert. In Österreich wird zur Auslegung des Begriffs auf das Bilanzgliederungsschema des § 224 UGB zurückgegriffen. § 224 Abs 2 A I UGB nennt unter dem Punkt Immaterielle Vermögensgegenstände Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen, den Geschäfts(Firmen)wert und geleistete Anzahlungen.

Beispiele: Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte, Zuteilungsquoten, Kontingente, Syndikatsrechte, ungeschützte Erfindungen, Software, Geheimverfahren, Belieferungsrechte, bestimmte Optionsrechte

Bilanzrechtliche Bestimmungen 

Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, somit auch immaterielle Vermögensgegenstände (Vollständigkeitsprinzip). 

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden mit den Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bilanziert.

Da das Aktivierungsverbot nur für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt, ist die Abgrenzung zwischen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und solchen des Umlaufvermögens sowie zwischen selbst geschaffenen und entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen wesentlich. Für entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände sowie für selbst geschaffene immaterielle Gegenstände des Umlaufvermögens besteht Bilanzierungspflicht.

Beispiele:

  • Ein Unternehmen stellt eine Software her und will sie nun im eigenen Betrieb verwenden
    => selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 
  • Ein Unternehmen erstellt eine Software, die für den Fremdbedarf/Weiterverkauf bestimmt ist und gesamthaft an den Kunden übergeben wird (z. B. Quellcode und Möglichkeiten der Weiterentwicklung und/oder Lizenzierung werden abgegeben).
    => selbst geschaffener immaterieller Gegenstand des Umlaufvermögens
  • Die Software wird durch Dritte um einen Fixpreis gekauft und im Unternehmen verwendet
    => entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstand

Steuerrechtliche Bestimmungen 

Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. 


Exkurs: Der Begriff „immateriell“ und der Begriff „unkörperlich“ decken sich nicht, in der Praxis bestehen jedoch inhaltlich keine großen Unterschiede (Der Begriff „unkörperlich“ umfasst auch Finanzanlagen, während diese vom Begriff „immateriell“ nicht umfasst sind).


Das steuerliche Aktivierungsverbot ist daher dem Bilanzierungsverbot ähnlich und gilt sowohl für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung als auch diejenige durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (wo keine handelsrechtliche Bilanz nach dem UGB zu führen ist). Daher sind die oben erwähnten Informationen auch hier zu beachten. 

Insgesamt ist festzuhalten, dass die mit selbst erstellten unkörperlichen/immateriellen Vermögensgegenständen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in voller Höhe aufwandswirksam sind und damit gewinnmindernd in die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung eingehen.    

International Financial Reporting Standards – IFRS 

Alle österreichischen Unternehmen, die an einer europäischen Börse notiert sind, müssen gemäß der IAS-Verordnung der Europäischen Union seit 2005 ihre Konzernabschlüsse nach IFRS erstellen. Nicht kapitalmarktorientierte Gesellschaften können wahlweise nach IFRS - Standards oder nach den UGB-Vorschriften bilanzieren, im Einzelabschluss ist die Verwendung der IFRS verboten. 

Sowohl erworbene als auch selbst geschaffene Vermögenswerte dürfen nur dann aktiviert werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich bewertet werden können. 

Immaterielle Vermögenswerte, die die Ansatzkriterien erfüllen, werden erstmalig zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst. Die Folgebewertung erfolgt mit fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Abschreibung ist nur dann zulässig, wenn ein verlässlicher Nutzungsverlauf gegeben ist und erfolgt planmäßig über die Nutzungsdauer. 

Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, der selbstgeschaffene Firmenwert, der Forschungsaufwand und bestimmte Ausgaben für Humankapital und Marktanteilsschaffung bzw. Gründungskosten von Unternehmen sind nicht aktivierungsfähig.

Stand: 06.04.2018