Schild mit Geschwindigkeitsbeschränkung 10, im Hintergrund zeigt
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Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

Verkehrsrechtliche Bestimmungen im Überblick

Lesedauer: 3 Minuten

Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sind vom Kraftfahrgesetz (KFG) weitgehend ausgenommen.

Vor allem ist die Verwendung dieser Kfz ohne Zulassung zum Verkehr - also ohne Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erlaubt. Zudem ist mit solchen Fahrzeugen auch das Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger gestattet.

Partielle Anwendung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen

Obwohl die meisten Bestimmungen des KFG für 10 km/h-Fahrzeuge nicht gelten, müssen dennoch einige Vorschriften des KFG einschließlich der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) beachtet werden. Geregelt werden insbesondere folgende Aspekte:

  • Anbringung der Fahrgestell- und Motornummer
  • Technische Anforderungen an das Fahrzeug (Abmessungen, Bremsanlage, Beleuchtung, Rückstrahler, 10 km-Tafel)
  • Höchstzulässige Lärmemission
  • Bescheinigung über die Feststellung der Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und Mitführen dieser Bescheinigung auf Fahrten

Zur praktischen Umsetzung dieser Anforderungen empfiehlt sich, mit dem Lieferanten bzw. Hersteller des betreffenden Kfz in Kontakt zu treten. Dieser könnte etwa die erforderliche Bestätigung über die Bauartgeschwindigkeit und die Lärmemission beibringen.

Die Behörden, also insbesondere auch die Exekutivorgane, sind dazu berechtigt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen in der Höhe von bis zu 5.000 Euro.

Schwerer als diese Verwaltungsstrafen dürfte jedoch die Problematik der Versicherung wiegen. Stellt sich etwa bei einem Unfall mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr heraus, dass die oben erwähnten Kriterien nicht gegeben waren (insbesondere, dass das Fahrzeug schneller als 10 km/h fahren konnte), könnte sich eine Betriebshaftpflichtversicherung mit dem Argument leistungsfrei erklären, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich gewesen wäre.

Verhaltensvorschriften für Fuhrwerke und Lastfahrzeuge

Beim Betrieb eines 10 km/h-Fahrzeuges sind die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h gelten als Kfz, der Gesetzgeber unterwirft diese Art von Fahrzeugen jedoch lediglich den Verhaltensvorschriften für Fuhrwerke. Ein 10 km/h-Fahrzeug gilt zudem auch als Lastfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Werden auf einem Fuhrwerk Personen befördert, so hat der Lenker dafür zu sorgen, dass sie so untergebracht sind, dass sie den sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können.

Hinsichtlich der Abmessungen gibt der Gesetzgeber sowohl in der KDV als auch in der StVO Grenzen vor. Grundsätzlich gilt, dass 10 km/h-Fahrzeuge bzw. Fuhrwerke maximal 10 m lang sein dürfen. Die Breite darf bei Möbelwagen 2,40 m, bei sonstigen Fuhrwerken 2,20 m nicht überschreiten. Die maximale Höhe einschließlich Ladung darf nicht mehr als 3,80 m betragen.

Das Gesamtgewicht darf maximal 10 t betragen. Hier wird auf das Gesamtgewicht abgestellt, worunter das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen zu verstehen ist.

Mindestalter

Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sind vom Führerscheingesetzes (FSG) weitgehend ausgenommen. Lediglich einzelne führerscheinrechtliche Bestimmungen sind relevant. Diese normieren insbesondere, dass für das Lenken solcher Fahrzeuge zwar keine Lenkberechtigung erforderlich ist, der Lenker allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben muss.

10 km/h-Arbeitsmaschinen/Geräteträger ohne Lenker direkt auf dem Fahrzeug

10 km/h-Fahrzeuge können auch ohne Platz für einen Lenker ausgeführt sein. In diesen Fällen hat die Bedienung mittels Fernsteuerung durch eine Person zu erfolgen, die sich in der Nähe des Fahrzeuges aufhalten muss, um allfällige Gefahrensituationen rechtzeitig erkennen zu können. Diese Person gilt als Lenker und hat die Lenkerpflichten zu erfüllen. Sie darf das Fahrzeug grundsätzlich auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr einsetzen. Es muss jederzeit möglich sein, das Fahrzeug mittels eines Notschalters zum Stillstand zu bringen.

Rechtsgrundlagen

Kraftfahrzeuggesetz (KFG)

§ 1 Abs. 1 und 2 lit. a Anwendungsbereich
§ 27 Abs. 1 Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften
§ 58   Prüfung an Ort und Stelle
§ 96 Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

§ 8 Abs. 1Lärmverhütung und Auspuffanlagen
§ 57Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (Abmessungen, Bremsanlage, Beleuchtung, Rückstrahler, einspurige Fahrzeuge, 10 km-Tafel, Schallpegel)

Führerscheingesetz (FSG)

§ 1 Abs. 1a Z. 1 und Abs. 5Geltungsbereich, Mindestalter
§ 37 Abs. 1Strafausmaß

§ 37a

Strafausmaß

Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 2 Abs. 1 Z. 21 und 23Begriffsbestimmungen (Definition Fuhrwerk, Lastfahrzeug)
§ 70Lenkung von Fuhrwerken
§ 71Maße und Gewichte


Stand: 05.03.2024