Lkw-Fahrverbot an Wochenenden und Feiertagen
Regeln und Ausnahmen
In ganz Österreich gibt es ein Wochenend- und Feiertagsfahrverbot. Im Folgenden dargestellt sind der Umfang des Verbots und die gesetzlichen Ausnahmen. Es soll damit Klarheit über die bestehende Rechtssituation in diesem Bereich geschaffen werden.
Liegt eine gesetzliche Ausnahme vor, so ist keine zusätzliche individuelle Bewilligung mehr erforderlich.
Was das Lkw-Fahrverbot umfasst
Das Lkw-Fahrverbot an Wochenenden und Feiertagen in Österreich umfasst ein Fahrverbot
für folgende Kfz:
- Lkw mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt
- Lkw, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem hzG von mehr als 7,5 t
zu folgenden Zeiten:
- an Samstagen von 15 bis 24 Uhr und
- an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr
Achtung:
An Sonn- und Feiertagen geht das Wochenendfahrverbot nahtlos in das Nachtfahrverbot von 22 bis 5 Uhr über!
Detailinformationen
Feiertagsfahrverbot
An den folgenden Tagen besteht ein gesetzliches Feiertagsfahrverbot:
Datum | Feiertags-Bezeichnung |
---|---|
1.1. | Neujahr |
6.1. | Heilige Drei Könige |
Jedes Jahr anders | Ostermontag |
1.5. | Staatsfeiertag |
Jedes Jahr anders | Christi Himmelfahrt |
Jedes Jahr anders | Pfingstmontag |
Jedes Jahr anders | Fronleichnam |
15.8. | Mariä Himmelfahrt |
26.10. | Nationalfeiertag |
1.11. | Allerheiligen |
8.12. | Mariä Empfängnis |
25.12. | Weihnachten |
26.12. | Stefanitag |
Anmerkung: Für das Lkw-Feiertagsfahrverbot gilt Karfreitag als Werktag!
Ausnahmen
Die folgenden Ausnahmen sind meist daran gebunden, dass ausschließlich bestimmte Güter befördert werden.
Der Begriff „ausschließlich“ bedeutet, dass NUR diese Ware transportiert werden darf. Es dürfen also nicht einmal kleinste Mengen von nicht ausgenommenen Waren mitbefördert werden.
1. Ausnahmen für Fahrten von/zu Flughäfen und im kombinierten Verkehr
Flughäfen:
Ausgenommen sind Fahrten zur ausschließlichen Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz - LFG) oder von und zu Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden.
Flughafenliste:
- Flughafen Wien
- Flughafen Innsbruck
- Flughafen Klagenfurt
- Flughafen Linz
- Flughafen Salzburg - W. A. Mozart
- Flughafen Graz
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Kombinierter Verkehr:
Ausgenommen sind Fahrten zur ausschließlichen Beförderung von Gütern im Rahmen des kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z. 40 Kraftfahrgesetz - KFG) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von folgenden Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen:
- Brennersee
- Graz-Ostbahnhof
- Salzburg-Hauptbahnhof
- Villach-Fürnitz
- Wels-Verschiebebahnhof
- Wien-Südbahnhof
- Wien-Nordwestbahnhof
- Wörgl
- Graz-Süd CCT
- Enns-Hafen CCT
- Wien Freudenau Hafen CCT
- Krems a.d. Donau CCT
- Linz Stadthafen CCT
- St. Michael CCT
- Hall in Tirol CCT
- Bludenz CCT
- Wolfurt CCT
*CCT=Combi Cargo Terminal
Rechtsgrundlage der aufgezählten Umschlageinrichtungen: Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot, BGBl. Nr. 855/1994 i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 119/2007
2. Ausnahmen für Fahrten zur Beförderung bestimmter Güterarten
Ausgenommen sind Fahrten, die ausschließlich der Beförderung folgender Güter dienen:
- Schlacht- oder Stechvieh
- Postsendungen
- periodische Druckwerke
3. Ausnahmen zur Beförderung frischer und/oder leicht verderblicher Lebensmittel
Ausgenommen sind Fahrten, die ausschließlich der Beförderung folgender Produkte dienen:
- frisches Obst und Gemüse
- frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- frischer Fisch und frische Fischerzeugnisse
- lebende Fische
- Eier
- frische Pilze
- frische Back- und Konditorwaren
- frische Kräuter als Topfpflanzen oder geschnitten
- genussfertige Lebensmittelzubereitungen
Ausgenommen sind auch mit derartigen Fahrten verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen.
- Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen.
- Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.
Klarstellungen zu den Produktgruppen
(Begründung des parlamentarischen Initiativantrages, Nr. 1321/A XXIV. GP)
Die Genießbarkeit von Lebensmittel wird durch Verfaulen, Frieren oder Austrocknen beeinträchtigt. Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkette „Produktion“, „Veredelung“, „Verteilung“, „Verzehr“, Lebensmittel angeboten werden können, deren Genießbarkeit sonst nicht mehr gegeben ist.
Um die Kontrolle auf der Straße zu erleichtern, soll die nachfolgende Aufzählung die Beurteilung im Einzelfall erleichtern. Die unten angeführte Liste präzisiert die u.a. genannten Produkte und Produktgruppen. Bei Unklarheiten muss im Einzelfall beurteilt werden, ob das transportierte Gut dem Sinn des Gesetzes entspricht.
„frisches Obst und Gemüse“:
Zitrusfrüchte, Bananen, Melonen, Kiwi, Südfrüchte, Äpfel, Birnen, Kirschen und anderes Steinobst, Weintrauben, Beerenfrüchte (Erdbeeren, Heidelbeeren etc.), Nüsse, Erdäpfel, Karotten, Rettich und Radieschen, Suppengemüse, Pilze, Zwiebel, Knoblauch, Wurzel- und Knollengemüse, Lauch, Gewürzkräuter, Salat, Tomaten, Gurken, Paprika, Grüngemüse (z.B. Spinat, Mangold, etc.), verpackte Salate, marinierte Salate, Salatdressing und andere Marinaden, essfertige Obstsalate, Marinaden und Aspik, Most, Sturm, frisch gepresste Säfte, frische Pommes Frites (nicht tiefgekühlt), Ananas, Mango, Litschi, Maroni (Kastanien), feuchtes Getreide und feuchter Mais (unmittelbar nach der Ernte), Trester (Trebern), frische Bäckerhefe
„frische Milch und frische Milcherzeugnisse“:
Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, fettarme Milch, entrahmte Milch, Weichkäse, Schnittkäse, Hartkäse, Frisch- und Streichkäse, Edelschimmelkäse, Schaf- und Ziegenkäse, Camembert, Brie, Milchmischerzeugnisse, Joghurt und Produkte aus Joghurt, Rahm, Schlagobers, Sauermilcherzeugnisse und Buttermilcherzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Molkenmischerzeugnisse
„frischer Fisch und frische Fischerzeugnisse“:
frische Fische: nicht in tiefgefrorenem Zustand; lebende Fische, frische Fischerzeugnisse: ganz oder bearbeitete (ausgenommen, zerteilt, filetiert oder zerkleinert) Fischerzeugnisse, die lediglich gekühlt sind; frische Meeresfrüchte, Krustentiere, Fischsalate und ähnliche Zubereitungen
„frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse“:
frisches Fleisch: nicht in tiefgefrorenem Zustand; Brät- und Brühwürste, Frischwurst (Extrawurst, Koch- und Pökelwaren, etc.), Pasteten in verschiedenen Zubereitungen
nicht als „frische Fleischerzeugnisse“ gelten: länger gereifte Rohwürste (z.B. Salami), länger gereifte Rohware (z.B. Rohschinken)
4. Ausnahmen für Fahrten zu bestimmten Zwecken / für bestimmte Unternehmen
Ausgenommen sind Fahrten, die ausschließlich dienen
- der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten
- unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder von Kanalgebrechen
- dem Abschleppdienst
- der Pannenhilfe
- dem Einsatz in Katastrophenfällen
- dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
- dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- der Müllabfuhr
- dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs
Weites ausgenommen sind:
- Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z. 42 KFG - Eintragung im Zulassungsschein!)
- Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung
- unaufschiebbare Fahrten mit Lkw des Bundesheeres
- unaufschiebbare Fahrten mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen
- unaufschiebbare Fahrten zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte
- Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24.12.
5. Individuelle Ausnahmebewilligungen auf Antrag
Zusätzlich zu den unter Punkt 1. bis 4. angeführten gesetzlichen generellen Ausnahmen kann die Behörde auf Antrag individuelle Ausnahmen u.a. vom Lkw-Wochenend- und Feiertagsfahrverbot bewilligen. Diese Ausnahmebewilligungen werden allerdings sehr restriktiv gehandhabt.
Jedenfalls nachzuweisende Voraussetzungen sind:
- ein erhebliches persönliches (wie z.B. eine schwere Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers
- oder wenn sich die dem Antragsteller gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und
- weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Anträge können online für alle Bundesländer gestellt werden über sondertransporte.gv.at.