Lächelnde Person mit Kappe lehnt an Lieferwagen und blickt auf Tablet, in anderer Hand Blumenstrauß aus pinken und blauen Hortensien, im Hintergrund verschwommen Wohnhaus und parkende Autos
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Ausnahmen für Betriebe

Parkraumbewirtschaftung in Wien

Lesedauer: 1 Minute

12.10.2023

Betriebe können Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO von der Kurzparkzone für ihren Heimatbezirk erhalten. Früher musste als Nachweis dieser Ausnahme ein Kleber am Auto angebracht werden (Parkpickerl, Parkkleber). Das ist seit 1.10.2023 nicht mehr nötig. Die Ausnahme wird in Bescheidform erteilt. Am Auto ist kein Parkkleber mehr erforderlich. Kontrolliert wird über das Kennzeichen (Datenbankabfrage). Im Gegensatz zu Bewohner:innen können Betriebe mehr als eine Ausnahme erhalten. Für diese Ausnahme gelten folgende Voraussetzungen:

  • Betriebsstandort im jeweiligen Bezirk (scheint am Gewerbeschein/GISA-Auszug auf)
  • Das KFZ muss auf den Betrieb zugelassen und betriebserforderlich sein
  • Es gibt keinen betriebseigenen Parkplatz am Betriebsstandort oder im Umkreis von 300m.
  • Beim ersten Fahrzeug: Es werden regelmäßige betriebserforderliche Fahrten durchgeführt (drei pro Woche)
  • Bei weiteren Fahrzeugen: Es werden regelmäßige betriebserforderliche erhebliche Waren-, Material-, oder Gerätetransporte oder Servicetätigkeiten durchgeführt (drei pro Woche)
  • Das KFZ muss für die wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sein

In Einzelfällen kann die MA 65 folgende geeignete Nachweise über die betriebserforderlichen Fahrten verlangen:

  • Für das erste Fahrzeug müssen über einen Zeitraum von 4 Wochen pro Woche mindestens 3 Fahrten in einem Fahrtenbuch dokumentiert werden, und davon mindestens 3 nachgewiesen werden.
  • Für weitere Betriebsfahrzeuge müssen über einen Zeitraum von 4 Wochen pro Woche mindestens 3 Fahrten in einem Fahrtenbuch dokumentiert werden, und davon 12 nachgewiesen werden.

Kosten

Aus Kostengründen ist eine Ausnahme für 2 Jahre am günstigsten. Wird eine Ausnahme vorzeitig zurückgegeben, beispielsweise wegen Umzug oder Betriebsübergabe, werden die Kosten anteilsmäßig zurückbezahlt.

Wenn ein Betrieb in mehreren Bezirken Standorte hat und die Parkgenehmigung daher in mehreren Bezirken gelten soll, kostet die Ausnahme bereits ab dem ersten Fahrzeug den erhöhten Tarif. In den angeführten Preisen ist die Verwaltungsgebühr (ca. 50 Euro) schon enthalten.

Für das 1. Fahrzeug im Standortbezirk

  • 1 Jahr   ca. 170 Euro
  • 2 Jahre ca. 290 Euro

Für jedes weitere Fahrzeug bzw. das 1. Fahrzeug bei Gültigkeit in mehreren (max. 4) Standortbezirken:

  • 1 Jahr   ca. 300 Euro
  • 2 Jahre ca. 550 Euro

Einlegekarte für Serviceautos

  • immer ca. 50 Euro