Ladezonen-Nutzung

Wissenswertes im Überblick

Lesedauer: 4 Minuten

Was ist eine Ladezone?

Ladezonen sind besondere Bereiche in Parkspuren, die nur für Ladetätigkeiten genutzt werden dürfen. Sie sind mit einem Halteverbotsschild und einer Zusatztafel gekennzeichnet (z.B. „ausgenommen Ladetätigkeit von Mo. – Fr. (werkt.) von 8 – 12 Uhr“).

Wozu dienen Ladezonen?

Ladezonen dienen zur Erleichterung von Be- und Entladevorgängen. Transporte sollen durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden können. Sie gelten für jedermann unter den gleichen Bedingungen und dürfen daher zur Be- und Entladung von allen Verkehrsteilnehmern (nicht nur vom Antragsteller) unter Beachtung der jeweiligen Vorgaben (z.B. Zeitraum, Fahrzeugtyp) benutzt werden.

Sollten Ladezonen wiederholt zweckwidrig verwendet werden, droht die Aufhebung durch die Behörde (auf Kosten des seinerzeitigen Antragstellers).

Wozu dienen Ladezonen nicht?

Zum Parken

Ladezonen dürfen nicht zum Parken verwendet werden! Es darf auch nicht teilweise in die Ladezonen hineingeparkt werden. Ladezonen sind – so wie andere Halteverbote – zur Gänze freizuhalten. In Ladezonen darf zum Ein- und Aussteigen gehalten werden. Das Fahrzeug darüber hinaus in der Ladezone stehen zu lassen, ist nicht erlaubt.

Zur Unterbrechung der Ladetätigkeit

Eine Ladetätigkeit muss ununterbrochen vorgenommen werden. Eine Unterbrechung ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Lenker mehrere Kundenbesuche erledigt. Es ist daher nicht erlaubt, eine Ladezone zuerst zum Laden zu benutzen, dann aber das Fahrzeug für andere Tätigkeiten (z.B. Umbau einer Wohnung, Erledigungen in der Nähe) in der Ladezone zu belassen.

Zum Ausliefern von Kleinstmengen

Die Auslieferung einzelner oder mehrere Gegenstände, deren Ausmaß/Gewicht geringfügig sind und die eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung trägt (z.B. Brief, Aktentasche, Einkaufssackerl), rechtfertigt nicht die Benutzung einer Ladezone. Das heißt aber nicht, dass alles, was ein Mensch allein tragen könnte, nicht auch Ladung in diesem Sinne sein kann. Es bedeutet vielmehr, dass die Ladung, die abgeholt/zugestellt werden muss, eine solche Größe oder Beschaffenheit haben muss, dass eine Zustellung mit einem Auto sinnvoll ist.

Zum Abstellen des Fahrzeuges, weit vom Ziel entfernt

Ladezonen dürfen nicht zu weit vom Ziel entfernt sein. Ladezonen werden dort errichtet, wo Waren hingebracht/abgeholt werden müssen. Daher sollte das Fahrzeug nahe am Ziel abgestellt werden. Wenn mit der Benutzung einer Ladezone eine ganze Reihe von Empfängern aufgesucht werden soll, es aber näher beim Ziel liegende Ladezonen gibt, muss das Fahrzeug in einer besser geeigneten Ladezone abgestellt werden.

Zur Durchführung von Vorbereitungshandlungen

Nicht zur Ladetätigkeit gehört z.B. das Verpacken von Waren, die Kontrolle auf Vollständigkeit, das Verstauen der Ware am Zielort oder das Zusammentragen von Ladegut.

Zum Stehlen von Autos

Muss der Lenker das Auto verlassen und kann es nicht mehr überwachen, so muss er den Motor abstellen und dafür sorgen, dass es nicht gestohlen werden kann. (Lade-)Türen können, müssen aber nicht offengelassen werden. Trotz abgeschlossener Türen kann eine Ladetätigkeit stattfinden. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet, denn zur Ladetätigkeit gehört auch das Heranschaffen von Waren, wobei der zurückzulegende Weg zu berücksichtigen ist.

Zum beliebig langen Laden

Einer Ladetätigkeit sind grundsätzlich keine zeitlichen Grenzen gesetzt. Eine maximale Nutzungsdauer gibt es nicht. Wichtig ist nur, dass die Ladetätigkeit durchgehend ausgeübt wird. Wenn ein Fahrzeug mehr als 10 bis 15 Minuten allein stehen gelassen wird, besteht für die Polizei der Verdacht, dass keine Ladetätigkeit, sondern ein unerlaubtes Parken stattfindet. Eine Abwesenheit vom Fahrzeug für 20 Minuten dürfte schon zu lange sein.

Zum Vereinbaren der nächsten Fuhre, zum Essen, für Behördenwege und vieles mehr

Diese und viele andere Tätigkeiten haben mit der Ladetätigkeit nichts mehr zu tun. Daher dürfen einmal zulässigerweise in einer Ladezone abgestellte Fahrzeuge für andere Zwecke nicht einfach in der Ladezone stehenbleiben. Widrigenfalls riskiert man Strafen und eine Abschleppung.

Wer kann falsch geparkte Autos anzeigen?

Jedermann, der durch die unzulässige Verparkung der Ladezone behindert ist (Inhaber, Lieferant, Nutzer der Ladezone), kann dies bei der Polizei anzeigen. Die Polizei kann neben einer Bestrafung auch die Abschleppung des falsch geparkten Fahrzeuges veranlassen. Wenn es zu einer Abschleppung (in der Stadt Wien etwa durch die MA 48) kommt, entstehen dem Anzeigenleger keine Kosten.

Parkgebühr in Ladezonen

Wenn eine Ladezone in einer Kurzparkzone liegt, ist das bestimmungsgemäße Benutzen von Ladezonen zur Zeit der Geltung der Ladezonen gebührenfrei. Sobald aber die Ladetätigkeit unterbrochen wird, kommt es zu einem (unerlaubten) Parken in der Ladezone und daher zu einer Gebührenpflicht. Strafen der Überwachungsorgane sind in diesem Fall möglich.

Wer kann eine Ladezone beantragen?

Eine Ladezone kann jedes umliegende Unternehmen beantragen, das ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Park- oder Halteverbote freizuhalten.

Behörde und damit Adressat des Antrages auf Errichtung einer Ladezone ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat (Verkehrsabteilung), sonst bei Landesstraßen die jeweilige Bezirkshauptmannschaft und bei Gemeindestraßen die jeweilige Gemeinde.

Kosten einer Ladezone

Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sowie die anfallenden Gebühren und Abgaben hat das antragstellende Unternehmen zu tragen. Die Errichtungskosten betragen derzeit etwa 1.000 bis 1.200 Euro, können aber im Einzelfall auch höher ausfallen. Damit sind das Aufstellen der Stangen und die Herstellung sowie die Montage der Verkehrszeichen und Zusatzschilder abgedeckt. Weitere Kosten fallen nur an, wenn die Ladezonenschilder beschädigt werden oder die Schilder bzw. Zusatztafeln im Interesse des Antragstellers verändert werden müssen.

Weiterführende Informationen

Ladezonen in Wien:

Rechtsgrundlage

§ 43 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung

Stand: 05.03.2024