Allgemeine Geschäftsbedingungen - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 3 Minuten

  1. Muss ein Unternehmer AGB verwenden? 
  2. Wann soll ein Unternehmer AGB verwenden?
  3. Was muss ein Unternehmer, der AGB verwendet, beachten?
  4. Genügt es, wenn Geschäftsbedingungen auf Rechnungen und Lieferscheinen abgedruckt werden?
  5. Müssen AGB dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden?
  6. Was geschieht, wenn sowohl der eine wie auch der andere Vertragspartner auf die Geltung jeweils seiner Bedingungen verweist, dieser Widerspruch aber trotz Vertragsabwicklung nie aufgeklärt wird?
  7. Welche Regelungen sollen AGB enthalten?
  8. Kann die Haftung auch für Personenschäden vertraglich ausgeschlossen werden?
  9. Kann im Anwendungsbereich des KSchG die Haftung in AGB ausgeschlossen werden?
  10. Können Verjährungsfristen betreffend Haftungen verkürzt werden? 
  11. Können im Anwendungsbereich des KSchG Gewährleistungsansprüche in AGB ausgeschlossen werden? 

1. Muss ein Unternehmer AGB verwenden?

Nein. 

2. Wann soll ein Unternehmer AGB verwenden?

Insbesondere dann sind AGB sinnvoll, wenn der Unternehmer viele inhaltlich weitgehend gleiche Verträge abschließt. 

3. Was muss ein Unternehmer, der AGB verwendet, beachten?

Dass ihre Geltung vereinbart werden muss, dass nicht jede Klausel in jedem Fall gültig ist, dass es insbesondere im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes zahlreiche Sonderregeln gibt, dass unklare AGB zum Nachteil des Vertragspartners ausgelegt werden, der die Formulierung gewählt hat und dass allzu umfangreiche und/oder unverständliche sowie allzu kleingedruckte AGB von den Gerichten typischerweise nicht anerkannt werden. Er sollte seine AGB im Vorhinein von einem Experten erstellen lassen oder allgemein anerkannte Muster (z.B. der WK-Organisation) verwenden.

4. Genügt es, wenn Geschäftsbedingungen auf Rechnungen und Lieferscheinen abgedruckt werden?

Da Rechnungen, Lieferscheine und dgl. dem Vertragsabschluss erst nachfolgen und keine übereinstimmenden Willenserklärungen, sondern bloß Wissensmitteilungen darstellen, werden Klauseln, die lediglich dort aufscheinen, grundsätzlich nicht Vertragsinhalt. Anderes kann nur gelten, wenn die jeweiligen Vertragspartner in ständiger 

Geschäftsbeziehung stehen und solche Dokumente regelmäßig austauschen, sodass ein Vertragspartner wissen muss, der andere wolle nur unter Zugrundelegung dieser Bedingungen leisten. 

5. Müssen AGB dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden?

Auch wenn unter Unternehmern ein deutlicher und unwidersprochen gebliebener Hinweis auf die Geltung der AGB zu deren Wirksamwerden genügt, so müssen diese zumindest auf Verlangen des anderen Vertragspartners jederzeit zur Verfügung gestellt werden, sodass dieser die Möglichkeit hat, Einsicht in diese zu nehmen. 

Bei Verträgen mit Konsumenten ist hingegen davon auszugehen, dass der bloße Hinweis auf die AGB nicht ausreicht, sondern der Konsument über deren Inhalt informiert werden muss. Der Unternehmer hat auch zu beweisen, dass die AGB vom Konsumenten zur Kenntnis genommen wurden und er diesen zugestimmt hat.

6. Was geschieht, wenn sowohl der eine wie auch der andere Vertragspartner auf die Geltung jeweils seiner Bedingungen verweist, dieser Widerspruch aber trotz Vertragsabwicklung nie aufgeklärt wird?

Bei widersprüchlichen AGB (sogenannten "Battle of Forms") gelten im Zweifel weder die einen noch die anderen Bedingungen, sondern die gesetzliche Regelung. 

7. Welche Regelungen sollen AGB enthalten?

Das kann nur im jeweiligen Einzelfall (mit einem Experten) geklärt werden (abhängig von Geschäftsfeld/ Unternehmensgegenstand, Kundschaft etc.). Zweckmäßig sind neben Zahlungs- und Lieferkonditionen jedenfalls Haftungsausschlüsse, soweit diese zulässig sind.

8. Kann die Haftung auch für Personenschäden vertraglich ausgeschlossen werden?

Die Haftung für Personenschäden kann weder innerhalb noch außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ausgeschlossen werden.

9. Kann im Anwendungsbereich des KSchG darüber hinaus die Haftung in AGB ausgeschlossen werden? 

Ein Ausschluss der Haftung für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen müsste gesondert ausverhandelt werden, ist also nicht in AGB wirksam möglich. Im Anwendungsbereich des KSchG kann die Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Aber auch das nicht generell, sondern nur unter ganz spezifischen Umständen für genau bestimmte Fälle  (Näheres dazu siehe "Haftungsfreizeichnung im Vertragsrecht im Detail".)

10. Können Verjährungsfristen betreffend Haftungen verkürzt werden?

Die Verkürzung der Haftungsfristen ist außerhalb des KSchG auch in AGB möglich.

11. Können im Anwendungsbereich des KSchG Gewährleistungsansprüche in AGB ausgeschlossen werden?

Gewährleistungsansprüche können bei Konsumentengeschäften in AGB generell nicht ausgeschlossen werden.

Stand: 31.07.2023