Eigentumsvorbehalt - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

  1. Was ist ein Eigentumsvorbehalt?
  2. Wozu dient ein Eigentumsvorbehalt?
  3. Wie soll ein Eigentumsvorbehalt formuliert werden?
  4. Darf der Käufer den Kaufgegenstand weiterveräußern, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde?
  5. Wann erlischt der Eigentumsvorbehalt?
  6. Reicht der bloße Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt auf einem Lieferschein oder einer Rechnung?
  7. Gibt es Sonderbestimmungen für Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes?
  8. Was passiert, wenn der Käufer insolvent wird?

1. Was ist ein Eigentumsvorbehalt?

Die Vereinbarung, dass der Kaufgegenstand bzw. die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des Verkäufers bleibt.

2. Wozu dient ein Eigentumsvorbehalt?

Er bewirkt, dass der Verkäufer auch bei Insolvenz des Käufers nach erfolgter Übergabe der verkauften Sache noch auf die Sache greifen kann. Ohne Eigentumsvorbehalt kann der Verkäufer nur seine Kaufpreisforderung als Insolvenzforderung geltend machen.

3. Wie soll ein Eigentumsvorbehalt formuliert werden?

„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.

4. Darf der Käufer den Kaufgegenstand weiterveräußern, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde?

Im Zweifel erst nach vollständiger Bezahlung. Es empfiehlt sich eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen.

5. Wann erlischt der Eigentumsvorbehalt?

Wenn neben dem Kaufpreis auch allfällige aus dem Zahlungsverzug entstandene Zinsen und Kosten bezahlt sind, aber auch wenn die Vorbehaltssache unselbstständiger Bestandteil einer anderen Sache wird (z.B. die unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Heizungsrohre wurden ins Mauerwerk oder unter Eigentumsvorbehalt erworbene Bestandteile in ein Kraftfahrzeug eingebaut).

Außerdem erlischt ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt auch durch Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache. Für diesen Fall sollte daher mit Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes Vorsorge getroffen werden.

Wird die unter Vorbehaltseigentum verkaufte Sache verarbeitet, also aus der Sache eine neue Sache hergestellt, oder wird sie mit anderen Sachen verschiedener Eigentümer vermengt, entsteht − sofern nichts anderes vereinbart ist − Miteigentum im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile.

6. Reicht der bloße Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt auf einem Lieferschein oder einer Rechnung?

Nein. Der Eigentumsvorbehalt muss wirksam vereinbart werden und wie Ware, Preis oder sonstige Konditionen Vertragsbestandteil sein. Es ist daher ratsam, den Eigentumsvorbehalt bereits in das Angebot aufzunehmen. Akzeptiert der Kunde dieses unverändert, so wird der Eigentumsvorbehalt Vertragsinhalt.

7. Gibt es Sonderbestimmungen für Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes?

Nein.

8. Was passiert, wenn der Käufer insolvent wird? 

Wird der Vorbehaltskäufer insolvent bevor er den gesamten Kaufpreis bezahlt hat, hat der Insolvenzverwalter die Wahl, ob er in den Vorbehaltskaufvertrag eintritt oder davon zurücktritt. Tritt er vom Vertrag zurück, hat der Vorbehaltsverkäufer hinsichtlich der Vorbehaltssache einen Aussonderungsanspruch (siehe: 4. Wer ist Absonderungs- bzw. Aussonderungsgläubiger?) und er muss allenfalls bereits geleistete Kaufpreisraten zurückzahlen. Tritt der Insolvenzverwalter hingegen in den Kaufvertrag ein, ist der noch ausständige Kaufpreis eine Masseforderung − der ausständige Kaufpreis ist also voll zu bezahlen.

Stand: 01.09.2023